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Ausübung des Schöffenamtes

Begonnen von IGNoFF, 09. Dezember 2014, 11:08:54

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IGNoFF

Hi,

Ich bin am 12.01.15 als Hauptschöffe am Landgericht geladen, es sind insgesamt über einen Zeitraum vom 2 Monaten, 8 Verhandlungstage geplant.

Allerdings beginne ich auch am 05.01.15 meine Eignungsübung als FW im UA/FA Btl.

Bekomme ich vom Disziplinanarvorgesetzten dafür frei oder wirft das kein gutes Licht auf mich ?!

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Ralf

Zur Wahrnehmung
− amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch
private Angelegenheiten des Soldaten veranlasst sind
und
− zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der
Soldat zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit
oder dieses Ehrenamt beworben hat,
ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub zu gewähren, sofern nicht die Sicherheit und die
Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet sind.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

IGNoFF

Vielen Dank,

aber das wäre dann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge ?

IGNoFF

Ich habe dazu folgendes gefunden:

§ 45 Abs. 1 a DRiG
Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt
oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter
sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist
unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Aus § 45 Abs. 1 a DRiG ergibt sich, dass es sowohl untersagt ist, den Schöffen aufzufordern, die beim
Gericht verbrachte Zeit nachzuarbeiten, für die Sitzungstage Erholungsurlaub zu nehmen oder ihn in
der Entlohnung zu benachteiligen (z.B. indem man ihm bei Prämienzahlungen die Gerichtstage als
Fehltage anrechnet). Ebenfalls untersagt ist, ihn in sonstiger Weise zu benachteiligen, etwa ihn bei
Beförderungen oder Höhergruppierungen zu übergehen, weil er wegen seiner ehrenamtlichen
Richtertätigkeit häufiger abwesend war. Gerade bei Teilzeitbeschäftigten wird oft vom Arbeitgeber
gefordert, dass der Dienst mit einem arbeitsfreien Tag getauscht wird, wenn der Schöffendienst auf
einen Arbeitstag fällt. Ein solches Ansinnen ist untersagt, wenn es eine Benachteiligung des Schöffen
darstellt.

Bei gleitender Arbeitszeit in einem Betrieb ist ebenso untersagt, nur die Kernzeit als entschuldigt
versäumt gutzuschreiben und dem Schöffen zuzumuten, die in die Gleitzeit fallende Abwesenheit
beim Gericht nachzuarbeiten. Dadurch ergäbe sich eine Benachteiligung gegenüber Mitarbeitern, die
nicht zum Schöffendienst herangezogen werden. Der Schöffe müsste auch die doppelt Zeit arbeiten,
nämlich die bei Gericht verbrachte Zeit und die unberechtigt geforderte Nacharbeit.

Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes haben nach den Regeln der Sonderurlaubsverordnungen bzw. nach tarifvertraglichen Regeln
einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Ausübung des Ehrenamtes.

Ralf

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Helft mit, dass es so bleibt.

Cally

Ralf hat dir doch schon die für die wichtigen Passagen unterstrichen

IGNoFF

Ich denke schon.

Ich lege also die Ladung einfach vor und bekomme dann frei ?


Ralf

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Helft mit, dass es so bleibt.

KlausP

Zitat von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 11:42:59
Ich denke schon.

Ich lege also die Ladung einfach vor und bekomme dann frei ?

Nein, Sie stellen einen Urlaubsantrag auf "Sonderurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge" und fügen diesem als begründende Unterlage die entsprechende Ladung bei.  ::)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Dyon

Zitat von: Ralf am 09. Dezember 2014, 11:23:46
Zur Wahrnehmung
− amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch
private Angelegenheiten des Soldaten veranlasst sind
und
− zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn der
Soldat zur Übernahme gesetzlich verpflichtet ist, es sei denn, dass er sich für diese Tätigkeit
oder dieses Ehrenamt beworben hat,
ist dem Soldaten der erforderliche Urlaub zu gewähren, sofern nicht die Sicherheit und die
Einsatzbereitschaft der Truppe gefährdet sind.

Ist das Schöffenamt nicht eher ein öffentliches Ehrenamt, für das man sich selbst bewirbt?

IGNoFF

Viel Dank, werde ich machen.

Ich habe mich nicht beworben sondern wurde ausgelost, per Zufallsprinzip.

KlausP

Zitat von: IGNoFF am 09. Dezember 2014, 13:21:08
Viel Dank, werde ich machen.

Ich habe mich nicht beworben sondern wurde ausgelost, per Zufallsprinzip.

So ist es. Und man kann dieses Amt dann auch nicht so ohne Weiteres ablehnen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

ZitatIst das Schöffenamt nicht eher ein öffentliches Ehrenamt

Das ist richtig, das Schöffenamt ist ein öffentliches Ehrenamt.

Zitatinsbesondere gerichtlicher  oder polizeilicher Termine

Dabei sind zum Beispiel Termine als Zeuge gemeint - die eher "einmaligen Charakter" haben.

Zitatfür das man sich selbst bewirbt?

Es gibt zwar in manchen Gemeinden "Vorschlaglisten", auf die man sich auch selber setzen lassen kann - eine Bewerbung im Sinne der Sonderurlaubsverordnung ist dies nicht.

Damit sind z. B. ehrenamtliche Bürgermeister gemeint, auf die man sich bewirbt und Wahlkampf führt, und dann persönlich gewählt wird.

Verteidiger

Sorry für ot.
Wie sieht das eigendlich als Wahlhelfer aus? Gibts da auch Sonderurlaub für?

Roadrunner76

Zitat(...) Bei der Tätigkeit als Wahlhelfer handelt es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist. Sie kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Wichtige Gründe sind:
– dringende berufliche Gründe,
– Krankheit oder körperliche Beeinträchtigung,
– ein anderer wichtiger Grund.
Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt trifft die zuständige Wahlbehörde. Der Wahlberechtigte ist dafür beweispflichtig.

Regelungen über Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung für die Tätigkeit als Wahlhelfer gibt es in den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht. Grundsätzlich liegt die Gewährung von Arbeitsbefreiung - soweit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt - im Ermessen des Arbeitgebers.

Für Beschäftigte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums des Innern wird die Gewährung von Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung durch einen Erlass geregelt. Dieser bestimmt, dass ehrenamtlichen Wahlhelferinnen/Wahlhelfern ein Tag Dienst- oder Arbeitsbefreiung gewährt wird und zwar unter der Voraussetzung, dass das von den Gemeinden für eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlte Erfrischungsgeld den bundesrechtlich vorgesehenen Betrag in Höhe von 21 Euro nicht wesentlich überschreitet und lediglich dieses in Anspruch genommen wird.

Dies ist auf Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Kommunalwahlen und Volksentscheide anzuwenden.
In den übrigen Geschäftsbereichen des Bundes und in den Bundesländern gibt es zum Teil ähnliche Regelungen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. (...)
Bundeswahlleiter

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