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Anwartschaft erforderlich ?

Begonnen von Tom87, 11. Januar 2015, 08:57:06

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InstUffzSEAKlima

Der aktive Soldat unterliegt keiner (Kranken-)Versicherungspflicht, er genießt ja Heilfürsorge. Die Versicherungspflicht beginnt nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

AT

Richtig. Und genau dann stellt sich ja dann die Frage ob eine Anwartschaft notwendig war oder nicht. Und leider nicht vorher. Jedenfalls bei den meisten nicht. Daher ist auch genau richtig was oben gesagt wurde. Es ist eine Risikoabsicherung. Kann man brauchen, muss man aber nicht. Ich zahle wie gesagt in eine Alternative, das sind keine 6€ pro Monat. Und das ist es mir Wert, dafür dass ich nicht weiß wo es nach DZE hingehen wird.


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KlausP

Zitat von: InstUffzSEAKlima am 11. Januar 2015, 17:14:42
Der aktive Soldat unterliegt keiner (Kranken-)Versicherungspflicht, er genießt ja Heilfürsorge. Die Versicherungspflicht beginnt nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.

Streiche:  Heilfürsorge

Setze:  kostenlose truppenärztliche Versorgung

Ein großer Unterschied!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

AT

Stimmt.
Die Heilfürsorge hat nämlich immer nur Di und Do von 9-11:30Uhr geöffnet ;-)


Gesendet von iPhone mit Tapatalk

StOPfr

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LwPersFw

Bei der Frage Anwartschaft geht es nicht nur um den Beitrag !

Es geht auch darum, dass man mit einer Anwartschaft, wenn der Weg in die GKV nach DZE nicht (zurück) geht,
ohne erneute Gesundheitsprüfung aufgenommen werden muss!


zum Grundsätzlichen > siehe folgenden Link

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=47537.msg520398#msg520398

mein Beitrag vom 10.11.2014
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wolverine

Die GKV muss einen immer aufnehmen. Und immer zum gesetzlichen Beitragssatz.
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LwPersFw

Hallo Wolverine,

vom Grundsatz her ja ... es gibt aber - wie so oft im Bürokratischen - Stolpersteine...,
die den Einzelnen ggf. viel Geld kosten können!


Zitat aus der Broschüre des BMVg:

"Versäumtes kann nicht nachgeholt werden!

Viele frühere Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die zuletzt gesetzlich
krankenversichert waren und die nach § 6 Abs. 4 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V) wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei waren, begehen den Fehler, sich erst zum
Ende der Dienstzeit um einen privaten Krankenversicherungsschutz zu
bemühen.

Sie müssen dann feststellen, dass sie zwar die Voraussetzungen
für eine Absicherung bei einer privaten Krankenversicherung erfüllen, die
privaten Krankenversicherungsunternehmen aufgrund von Vorerkrankungen
einen Vertragsabschluss aber ablehnen.

In diesen Fällen ist nur ein Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung
mit ggf. deutlich höheren freiwilligen Beiträgen möglich.


Jede Soldatin auf Zeit und jeder Soldat auf Zeit sollte daher den eigenen
Krankenversicherungsschutz für die Zeit nach der Bundeswehr bereits zu
Beginn der versicherungsfreien Dienstzeit, d. h. schon bei der Ernennung
zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit, eigenverantwortlich regeln
!"

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Jens79

Also ich hab mit meiner Anwartschaft vermutlich keinen Fehler gemacht.

Zwei Sprungunfälle, eine Verletzung im Auslandseinsatz.....

Und das alles noch als SaZ. Hätte ich erst nach Ernennung zum BS abgeschlossen hätte ich wohl schlechte Karten gehabt.....

 

wolverine

Da steht, dass man eventuell versäumt in eine PKV zu gehen, welche günstiger sein kann als die GKV. Da steht nicht, dass man nicht in eine GKV kommt oder irgendeinen Gesundheitstest dafür machen müsste. Es ist also etwas völlig anderes.

Und das betrifft nur Leute, die die Jahresentgeltgrenze überschreiten, also aktuell irgendetwas um die 63.000 €. Ich war davon betroffen; erst Z12, dann studiert und mehr verdient als die Jahresentgeltgrenze. Trotzdem habe ich ein paar Jahre gewartet und überlegt, ob ich in die PKV gehen soll; völlig unabhängig von einer Abwartschaft sondern wegen anderer Konsequenzen.
Also: dieser Fall betrifft ganz, ganz wenige Leute, die sehr gut verdienen und hat mit der GKV nichts zu tun.

Und zuletzt: Hier wurde jetzt mehrfach gesagt, dass eine Anwartschaft nicht für jeden Unsinn ist. Es gibt einen kleinen Teil, für den es sinnvoll ist oder sinnvoll sein kann. Nur für die große Masse ist es Unsinn.
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LwPersFw

Wolverine,

ist Aussage "...für die große Masse ist es Unsinn..." ist schlicht falsch!

Warum:

1. Für jeden Berufssoldaten (immerhin 10-tausende) ist die große Anwartschaft ein "Muss" !

> denn diese bekommen nach DZE 70 % von der Beihilfe erstattet und müssen die restlichen 30% (in der Regel !! ) über die PKV abdecken

+ hat der Soldat aber kurz vor der Pensionierung eine schwere Erkrankung... muss ihn keine PKV nehmen!
   Bzw. nur mit erheblichen Beitragsaufschlägen

+ die Not-Lösungen die es dann noch gibt ... werden ebenfalls deutlich teurer...

+ Auch ist es ein Unterschied, ob meine Beiträge wie für einen Mitte 30-jährigen berechnet werden,
   oder für einen Mitte 50...

2. SaZ

Auch hier gibt es eine Falle... die so manchen schon viel Geld gekostet hat !

Quelle : Info des BVA zum Thema Beihilfe und Übergangsgebührnisse ( siehe Datei im Anhang )

Die Falle "lauert" hier bei der Frage, ab wann das Versicherungsverhältnis in der GKV wieder auflebt.

Wechselt der Soldat nach DZE in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, bzw. Studium,
da haben Sie Recht ... kein Problem!

ABER ... tut er dies nicht, ist er für die Zeit des Bezuges der Übergangsgebührnisse ebenfalls
zu 70% Beihilfeberechtigter und benötigt eine Restkostenversicherung von 30% aus der PKV,
da er wärend des Anspruchs auf Beihilfe, keinen Zugang zur GKV hat!

So steht es in der von mir beigefügten Info des BVA und so ist es auch richtig!

Zitat aus der Info:

"Als SaZ mit einer Dienstzeit von vier und mehr Jahren haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf
Übergangsgebührnisse und damit auch einen Anspruch auf Beihilfe.
Ihnen bleibt der Beitritt in eine gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Dauer des Bezuges von
Übergangsgebührnissen per Gesetz verwehrt, es sei denn,
es wäre ein vor dem Wehrdienst bestehender Krankenversicherungsschutz als freiwilliges Mitglied aufrechterhalten worden oder
es würde aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Versicherungspflicht eintreten (z.B. durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung).
Sofern die Voraussetzungen zum Beitritt in die GKV bei Ihnen nicht vorhanden sind, sollten Sie eine beihilfekonforme Restkostenversicherung
(30 % für beihilfeberechtigte ÜG-Empfänger) mit einer privaten Krankenversiche-rung (PKV) abschließen."


Deshalb ist jedem SaZ, der zu Beginn seiner Dienstzeit nicht absehen kann, dass
er nach DZE sofort wieder in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis,
oder ein Studium wechseln wird, nur dringend zu raten, eine kleine Anwartschaft abzuschließen!

Oder, wie o.g., er verbleibt während seiner Dienstzeit als freiwilliges Mitglied in der GKV.
Nur dies muss er gegenüber seiner Krankenkasse innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ erklären!



[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wolverine

#26
Den von mir hier noch einmal zitierten Beitrag von "justice005" haben Sie aber auch gelesen?! Bis 30/35 gibt es genug Angebote zum Einstieg in PKV, so dass sich eine vorherige Anwartschaft nicht auszahlt.

Aber wenn wir hier gerne Erbsen zählen möchten: gehen wir doch vom Personalstrukturmodell 180.000 Soldaten aus. Wie viele werden davon BS? Wie viele werden anschließend verbeamtet oder verdienen über der Beitragsbemessungsgrenze? Und wie viele verletzten sich, dass eine PKV sie nicht oder nur mit Aufschlägen nimmt?

Für alle anderen ist es für die Füße. Nicht einmal mehr Versicherungsheinis springen SaZ sofort mit einer Anwarschaft an. Dauert scheinbar noch etwas bis sich auch die Behörden an die Realität angepasst haben.

Aber für mich war es das jetzt. Das ist nicht meine Branche. Ratet halt den Soldaten ihr Geld zum Fenster rauszuschmeißen statt z. B. in sinnvolle Altersvorsorge zu investieren.
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LwPersFw

Wie hoch der Anteil BS im PSM 185 sein wird... ca. 45.000 - für mich ist das keine zu vernachlässigende Anzahl...

Außerdem habe ich einen Unterschied zwischen BS und SaZ gemacht.

Für BS, da gebe ich Ihnen Recht, ist das entscheidende Alter zum Einstieg in die große Anwartschaft zw. 30 - 35.

Aber spätestens zu diesem Zeitpunkt ist es ein "Muss" für den BS,

- weil er nicht weiß was gesundheitlich bis zur Pension passiert
- und um sich die Beitragssätze eines 30-35-jährigen zu sichern


Nur wer weiß schon ob er BS wird...

also bleibt zunächst die Frage für den SaZ ... kann es eine Lücke in der Versorgung als SaZ nach DZE geben ...

Diese Lücke kann, wie zuvor beschrieben, eintreten !
- in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze
- oder in Bezug auf das Fehlen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums

Und ich bezweifle, dass jemand 4, 8, oder mehr Jahre im Voraus mit Sicherheit wissen kann, ob
er genau in dieser Versorgungslücke von 30 % landet, oder nicht ...

Jeder muss natürlich für sich selbst festlegen, ob die Absicherung dieses Risikos eine
kleine Anwartschaft von unter 10 Euro/Monat wehrt ist...

Sachliche Risikovorsorge zu betreiben heiß nicht danach zu verfahren ... es wird schon gut gehen...der Masse ist ja nichts passiert...
Sondern mich an den dezeit bestehenden gesetzlichen Vorgaben auszurichten...

Denn nicht die Behörden machen die Gesetze...sie werden sie aber anwenden und
den Betroffenen darauf hinweisen, dass er doch zu Beginn seiner Dienstzeit darüber informiert wurde...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

ZitatSachliche Risikovorsorge zu betreiben heiß nicht danach zu verfahren ... es wird schon gut gehen...der Masse ist ja nichts passiert...
Sondern mich an den dezeit bestehenden gesetzlichen Vorgaben auszurichten...

Es gibt meines Wissens nach keine gesetzlichen Vorgaben zur Risikovorsorge - nicht mal eine Pflicht für eine Privathaftpflichtversicherung!

Risikovorsorge bedeutet aber eben auch das Abwägen von Risiken - und "Akzeptanz" ist eine Möglichkeit der Bewertung.
Beispiel: Wenn mein Mobiltelefon zerstört werden sollte, kaufe ich mir ein Neues, ich akzeptiere das Risiko - ich versichere es nicht.

ZitatDenn nicht die Behörden machen die Gesetze...sie werden sie aber anwenden und
den Betroffenen darauf hinweisen, dass er doch zu Beginn seiner Dienstzeit darüber informiert wurde...

Eben - Die von Dir zitierte Broschüre ist ein Hinweis (auf den Niveau: Bitte die Katze nicht in der Mikrowelle trocknen, eben um die Behörde von Forderungen freizustellen - es ist weniger als Ratschlag "Du solltest das machen" zu verstehen).

LwPersFw

Ich verstehe nicht warum Ihr so gegen ein kleines preiswertes Element der Sicherheit für den "Fall der Fälle" seit...  unter 10 Euro/Monat...

F_K

... mit den bestehenden gesetzlichen Vorgaben meinte ich die Regelungen wer wie nach DZE versichert ist
... daran muss man seine Entscheidung ausrichten

...und Dein Vergleich mit einem kaputten Handy ist unangebracht...

...wenn z.B. ein SaZ 4 ... kurz vor DZE schwer an Krebs erkrankt ... wird er trotzdem entlassen ...
...er ist auf Grund der Erkrankung nicht arbeitsfähig
...er bekommt dann seine Übergangsgebührnisse
...er bekommt auch seine 70 % Beihilfe
...aber er wird definitiv keine Versicherung für die fehlenden 30 % bekommen
...weder PKV noch GKV

und dann... wer weiß was eine lang andauernde Krebsbehandlung kostet ... weiß was dann 30 % ausmachen können...

...die er dann aus eigener Tasche bezahlen muss !!


Aber wie gesagt ... wer dieses mögliche Risiko in Kauf nimmt ... soll es tun...


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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