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Steuerberater was kann man absetzten ?

Begonnen von qranny, 22. Januar 2015, 22:35:55

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Cally

Ich werde mir das Programm denke ich auch kaufen. Letztes Jahr habe ich für die Einkommenssteuererklärung 2012 und '13 240,00 € an den Hilfeverein gezahlt, also 120,00 € pro Jahr. Dass man Bewerbungen mit über 6,00 € absetzen kann, wusste er nicht und wollte den Pauschbetrag reinhauen (bei mir waren es 2013 ca. 700,00 €, also etwas mehr)...

Ich mache gerade eine Fortbildung zum Wirtschaftsfachwirt, berufsbegleitend. Hab mir ein Tablet gekauft und nutze es auch nur zum Lernen. Meint ihr ich kann man mein Glück versuchen? Aufwendungen für die Fortbildung müssten ja eigentlich genauso wie die Lehrgangsgebühren absetzbar sein...

Elvis22

Sollte garkein Problem sein denke ich.
Musst nur schauen, dass du das Tablet als Arbeitsmittel absetzt. So habe ich es gemacht.
Wenn du es als Computer angibst wird es über eine Dauer von 3 Jahren abgeschrieben.

ToMA

Zitat von: Elvis22 am 23. Januar 2015, 14:18:48
Einen Großteil privat beschaffter alpinausrüsting (privatgebrauch) ging ebenfalls durch. Das waren neben fleecejacken, Thermounterwäsche, Handschuhen unter anderem auch 400€ hochgebirgsstiefel. Das waren dann eben "kälteschutzjacke" und "bergstiefel". .....  Wenn ich einem Steuerberater meine Rechnungen über z.b. Das kletterzeug gegeben hätte, er hätte mich ausgelacht..

Steuerbetrug ist leider bei vielen immer noch ein Kavaliersdelikt, obwohl es keines ist.
Du musst Dir im klaren sein, dass Du hier eine Straftat zugegeben hast. Ich würde an Deiner Stelle mit solchen Äußerungen vorsichtig sein. Lies Dir hierzu am besten mal die §§ 369 und 370 AO durch.
Und dass Dich ein Steuerberater bei einer solchen Straftat nicht unterstützen würde, ist klar, weil er sich sonst der Beihilfe schuldig machen würde und damit seinen Beruf auf Spiel setzt. Warum sollte er dieses Risiko für Dich auf sich nehmen?
Klingt zwar hart, ist aber so.
Und wenn Du dazu noch andere zur Steuerhinterziehung aufforderst, ist das sogar Anstiftung zu einer Straftat. Ich will das hier nicht breiter austreten, musste es aber mal los werden.

Also: alles angeben, was tatsächlich beruflich bedingt war und alles ausschöpfen, was legal ist, da gibt es genug Möglichkeiten. Da muss man den Staat nicht betrügen, der zudem Dein Geldgeber ist.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Elvis22

Dass ich mir diese Dinge in erster Linie für den privatgebrauch beschafft habe, heißt ja nicht dass ich sie nicht dienstlich nutze.
Thermowäsche, Handschuhe... Wurde alles auch dienstlich genutzt. Eine Ausnahme waren in der Tat die Stiefel (gelb ist halt keine gute Tarnfarben...). Diese standen mit auf der Rechnung und wurden vom Finanzamt selbst eingetragen, da sie auf der Rechnung als "Bergstiefel la sportiva Nepal evo gtx" deklariert waren (die gleiche Rechnung auf der die Thermowäsche und die Handschuhe ausgewiesen wurden).
Soll ich mich dann da beschweren???
Ich selbst gebe nur Dinge an, die ich auch dienstlich genutzt habe. Ob dies nun täglich ist oder einmalig (Bsp.: dav Lehrband für "Karte-Kompass Unterricht) spielt dabei für mich keine Rolle. Schließlich ist es Aufgabe des Sachbearbeiters Dinge zu streichen, die offenbar nicht "dienstlich" genug sind.

Auch habe ich niemanden zu irgendwelchen Straftaten ermutigt, sondern lediglich gesagt, dass man alles was dienstlich genutzt wird (und sei es eben einmalig) auch in der Erklärung auftauchen darf.

Mir also irgendwelche Straftaten vorzuwerfen ist schlicht ein Witz!

Wovon du redest sind Dinge wie mehr Kilometer aufschreiben als man gefahren ist. Oder Dinge angeben die nachweislich überhaupt nichts mit dem Dienst zu tun haben. Das habe ich nicht gemacht und auch niemandem empfohlen, also halt mal die Füße still...

ToMA

Ich halte meine Füße still. Ich kläre Dich nur auf.
Und wenn Du Ausgaben für Gegenstände tätigst, die Du sowohl beruflich als auch privat nutzt (wie Du selber geschrieben hast!), kannst Du nur den beruflichen Anteil (ggbfls. im Schätzwege) ansetzen (§ 12 EStG).
Und man kann auch nicht von einem Finanzbeamten auf alle schließen.

Ich will hier auch keine Lehrstunde abhalten oder aus einer Mücke einen Elefanten machen. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass man vorsichtig mit dem sein sollte, was man so rausposaunt.
Wie Du dann sicher auch weisst: "Dummheit" (oder Naivität) schützt vor Strafe nicht.
Aber ich weiss auch, das Steuerrecht ist zu komplex, als dass es jeder versteht. Deshalb gibt es ja auch Lohnsteuerhilfevereine oder Steuerberater, die einem darüber Auskunft geben können.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Jens79

ZitatIch selbst gebe nur Dinge an, die ich auch dienstlich genutzt habe. Ob dies nun täglich ist oder einmalig

Falsch. Die "Dinge" müssen ÜBERWIEGEND für den Dienst genutzt werden. Was eine private Nutzung nicht ausschließt. Aber deine Begründung ist Kacke.
 

ToMA

Zitat von: Elvis22 am 24. Januar 2015, 12:22:21
Auch habe ich niemanden zu irgendwelchen Straftaten ermutigt, sondern lediglich gesagt, dass man alles was dienstlich genutzt wird (und sei es eben einmalig) auch in der Erklärung auftauchen darf.
--> falsch

Damit hast Du z.B. den Tatbestand der Anstiftung wiederholt. Erst über eine Vorschrift schlau machen, bevor man denkt, dass man sie kennt (also in diesem Fall das EStG).
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Elvis22

Ok, entschuldige den scharfen Ton, aber mir so nebenbei Straftaten zu unterstellen - da reagiere ich recht allergisch.

Des Weiteren ist deine Aufklärungsarbeit auch nicht nötig, da mir die von dir gesagten Dinge durchaus klar sind.
Nur wirfst du mir hier Dinge vor, die ich nie gesagt habe. Dass man Sachen für den privatgebrauch eben nur prozentual absetzen kann ist selbstverständlich und ich habe nie etwas anderes behauptet.

Allerdings sagst du selbst, dass es sich um Schätzwerte handelt. Wenn ich mir bespielsweise eine teure unterziehjacke kaufe, achte ich nach der Funktion darauf dass diese möglichst in gedeckten (Oliv) Farben gehalten ist um sie dienstlich nutzen zu können.
In erster Linie kaufe ich sie zwar für private Hochtouren, wovon ich ne nach Wetter, Urlaub etc. etwa 10-15 im Jahr unternehme.
Nun ist es eben ein kaltes Jahr und ich trage die gleiche Jacke aber auch von Oktober bis Januar fast täglich im Dienst.
Also kann ich diese problemlos mit 70% dienstlichem Gebrauch angeben ohne dass mir jemand etwas unterstellen kann.
Genauso KANN es sich mit allem anderen Verhalten, was eben entfernt mit dem Dienst zu tun hat. Daher meine Aussage man solle erstmal alles aufheben was im entferntesten dienstlich genutzt wird. Dass man dieses natürlich anteilig absetzt ist klar, aber auch etwas eigebtlich privat beschafftes kann auf einmal sehr dienstlich sein (Beispiel Jacke).

Dieses kann aber ein Steuerberater ggf nicht wissen. Und wenn ich ihm vorher alles auseinanderklamüser kann ich die Erklärung gleich selbst machen.

Ich hoffe dass nun alle Missverständnisse ausgeräumt sind.

Elvis22


Zitat von: Jens79 am 24. Januar 2015, 12:40:31
ZitatIch selbst gebe nur Dinge an, die ich auch dienstlich genutzt habe. Ob dies nun täglich ist oder einmalig

Falsch. Die "Dinge" müssen ÜBERWIEGEND für den Dienst genutzt werden. Was eine private Nutzung nicht ausschließt. Aber deine Begründung ist Kacke.

Wenn ich mir ein Buch kaufe um einen Unterricht vorzubereiten und dieses dafür intensiv mehrere Tage nutze, es anschließend in meinem Bücherregal steht und ich ab und zu mal reinschauend etwas nachschlage, so habe ich es überwiegend dienstlich genutzt, allerdings einmalig...

Elvis22


Zitat von: DadOA am 24. Januar 2015, 12:55:02
Zitat von: Elvis22 am 24. Januar 2015, 12:22:21
Auch habe ich niemanden zu irgendwelchen Straftaten ermutigt, sondern lediglich gesagt, dass man alles was dienstlich genutzt wird (und sei es eben einmalig) auch in der Erklärung auftauchen darf.
--> falsch

Damit hast Du z.B. den Tatbestand der Anstiftung wiederholt. Erst über eine Vorschrift schlau machen, bevor man denkt, dass man sie kennt (also in diesem Fall das EStG).

Siehe oben

Jens79

Du kannst jetzt tausende Beispiele nennen. Das macht es nicht besser.
 

Elvis22


Zitat von: Jens79 am 24. Januar 2015, 13:05:51
Du kannst jetzt tausende Beispiele nennen. Das macht es nicht besser.

Und du hast es entweder nicht verstanden, oder schlicht keine Argumente warum ein einmaliger Gebrauch nicht ein überwiegend dienstlicher sein kann.
Schade eigentlich, denn einer sachlichen Diskussion gegenüber bin ich nicht abgeneigt. Was du mir mir damit allerdings sagen möchtest weißt du wohl selbst nicht...

ToMA

Zitat von: Elvis22 am 24. Januar 2015, 13:02:48
Wenn ich mir ein Buch kaufe um einen Unterricht vorzubereiten und dieses dafür intensiv mehrere Tage nutze, es anschließend in meinem Bücherregal steht und ich ab und zu mal reinschauend etwas nachschlage, so habe ich es überwiegend dienstlich genutzt, allerdings einmalig...
Du hast dieses "Fachbuch" auch nur dienstlich benutzt und somit voll abzugsfähig. Wie Du es danach aufbewahrst oder danach wegwirfst ist unerheblich.

Und bei Deinen Ausführungen zu Deiner Arbeitsbekleidung muss ich Dich leider abermals aufklären: Der BFH (Bundesfinanzhof) stellt regelmäßig klar, dass Kleidung sogar nur dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich beruflich genutzt wird (werden kann).

"Voraussetzung ist, dass die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Nicht abzugsfähig ist der Aufwand für übliche Straßenbekleidung. Das gilt auch dann, wenn sie ausschließlich bei der Arbeit getragen wird. Normale Schuhe und Unterwäsche sind keine typische Berufskleidung.
Einen Werbungskostenabzug für "normale Kleidung" kommt in Ausnahmefällen in Betracht, wenn diese durch außergewöhnlichen beruflichen Verschleiß zerstört oder beschädigt wird."

Und ich glaube, Du hast im Dienst grundsätzlich die Pflicht, Deine von der Bw gestellte Dienstbekleidung zu tragen, oder?
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

StOPfr

Jetzt ist der Punkt erreicht, an dem einige klärende Worte von Fachmann "BulleMölders" hilfreich sein könnten.   
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Elvis22


Zitat von: DadOA am 24. Januar 2015, 13:17:58
Zitat von: Elvis22 am 24. Januar 2015, 13:02:48
Wenn ich mir ein Buch kaufe um einen Unterricht vorzubereiten und dieses dafür intensiv mehrere Tage nutze, es anschließend in meinem Bücherregal steht und ich ab und zu mal reinschauend etwas nachschlage, so habe ich es überwiegend dienstlich genutzt, allerdings einmalig...
Du hast dieses "Fachbuch" auch nur dienstlich benutzt und somit voll abzugsfähig. Wie Du es danach aufbewahrst oder danach wegwirfst ist unerheblich.

Und bei Deinen Ausführungen zu Deiner Arbeitsbekleidung muss ich Dich leider abermals aufklären: Der BFH (Bundesfinanzhof) stellt regelmäßig klar, dass Kleidung sogar nur dann abzugsfähig, wenn sie ausschließlich beruflich genutzt wird (werden kann).

"Voraussetzung ist, dass die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist. Nicht abzugsfähig ist der Aufwand für übliche Straßenbekleidung. Das gilt auch dann, wenn sie ausschließlich bei der Arbeit getragen wird. Normale Schuhe und Unterwäsche sind keine typische Berufskleidung.
Einen Werbungskostenabzug für "normale Kleidung" kommt in Ausnahmefällen in Betracht, wenn diese durch außergewöhnlichen beruflichen Verschleiß zerstört oder beschädigt wird."

Und ich glaube, Du hast im Dienst grundsätzlich die Pflicht, Deine von der Bw gestellte Dienstbekleidung zu tragen, oder?

Na dann sind wir uns ja in Punkt 1 schonmal einig 

Zum Thema Arbeitskleidung: Ich habe die Sachen stets als Arbeitsmittel bzw. "Ausrüstung" angegeben und nicht explizit als "Kleidung" definiert. Daher ist das Beispiel mit der Jacke in der Tat nicht sehr gut gewählt, da sie nach deiner Definition (habe auch nochmal nachgeschlagen) tatsächlich nicht unter Berufskleidung fallen würde.
Nichtsdestotrotz liegt die Aufgabe hier die Anerkennung zu verweigern bei dem jeweiligen Finanzamt und ich mache mich keineswegs strafbar, da es noch den von dir genannten Sonderfall gibt.
Ich gebe allerdings zu und sehe ein, dass schon einiges zusammenkommen muss, damit man etwa eine Jacke (die ja nunmal klar als Kleidung definiert ist) steuerlich geltend machen kann.

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