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Wohnung bezüglich TG anerkennen lassen

Begonnen von Hg.d.R., 29. Januar 2015, 08:14:39

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Hg.d.R.

Hallo.


Ich trete demnächst meinen Dienst in der Fw Laufbahn an.

Habe noch eine Frage bezüglich dem anerkennen lassen von Wohnungen.


Ich wohne mit meiner Freundin in dem Haus ihrer Eltern.
Wir haben dort eine "eigene" Wohnung, zahlen aber keine Miete, d.H. es gibt auch keinen Mietvertrag.

Besteht die Möglichkeit das ich die Wohnung anerkennen lasse?
Oder müssen wir einen Mietvertrag aufsetzen?

6./ ABC Abw Btl 906 Höxter

mirko.schlusche

Geht nur mit Mietvertrag wo du als Hauptmieter drin stehst da du als Untermieter auch kein TG bekommst. Habe das schon durch da ich das gleich Problem hatte Wie du.

Hg.d.R.

6./ ABC Abw Btl 906 Höxter

Hg.d.R.

Shit, zu schnell abgeschickt.

Das ist klar das ich dann als Hauptmieter bzw meine Freundin und ich als Mieter eingetragen werden.

Ist es denn egal was im Vertrag drin steht?

Also könnte dort auch drin stehen das ich Mietfrei dort Wohne?
6./ ABC Abw Btl 906 Höxter

F_K

Die Wohnung muss die Anforderungen nach BRKG erfüllen, eine Miethöhe ist nicht vorgeschrieben.

Hg.d.R.

6./ ABC Abw Btl 906 Höxter

BulleMölders

Und immer daran denken, dass die Eltern dann etwaige Mieteinnahmen in der Steuererklärung angeben müssen.

Hg.d.R.

6./ ABC Abw Btl 906 Höxter

mirko.schlusche

Der Mietvertrag muss glaube ich 6 Monate vor Dienstantritt bestehen. Kann aber auch sein das ich das verwechsel

BulleMölders

Zitat von: Hg.d.R. am 29. Januar 2015, 10:08:55
Deshalb ja die frage ob man Mietfrei eintragen kann!
Wobei das auch schon wieder Nachfragen des Finanzamtes nach sich ziehen kann, denn ein Mietvertrag mit Null wird wohl so ohne weiteres nicht anerkannt.
Da kann es einem dann schon mal passieren dass die Ortsübliche Vergleichsmiete als fiktive Mieteinnahmen angesetzt werden. Klar man kann dann natürlich auch die Kosten für die Vermietung dagegen rechnen.
Interessant wird der Fall, wenn für das Objekt mal irgendwann Staatliche Förderungen gezahlt wurden und eine zu dem Zeitpunkt schon eventuell schon bestandene defakto Vermietung nicht berücksichtigt wurde.

Ralf

Zitat von: mirko.schlusche am 29. Januar 2015, 10:15:39
Der Mietvertrag muss glaube ich 6 Monate vor Dienstantritt bestehen. Kann aber auch sein das ich das verwechsel
Nein, das verwechselt du mit dem USG. Da gibt's eine 6 Monats-Unterscheidung.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

mirko.schlusche

Das heißt mal angenommen ich habe morgen Dienstantritt und ziehe heute weiter weg von meine geplanten Standort als jetzt, ist das egal und ich bekomme trotzdem TG?

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

mirko.schlusche

Ich habe mal gehört das wenn ich schon beim Bund bin und dann weiter weg ziehe als vorher ich kein TG mehr bekomme ist da was dran?

Bei mir ist das Problem das Unsere Wohnung abgebrannt ist wegen Blitzeinschlag und wir noch in einer übergangswohnung leben und ab Mai wieder in die alte Wohnung dürfen, ich ab April aber mein Dienstantritt habe und wir für die Wohnung einen neuen Mietvertrag bekommen.

Bjarka

Zitat von: mirko.schlusche am 29. Januar 2015, 11:20:50
Das heißt mal angenommen ich habe morgen Dienstantritt und ziehe heute weiter weg von meine geplanten Standort als jetzt, ist das egal und ich bekomme trotzdem TG?

Zitat von: mirko.schlusche am 29. Januar 2015, 12:47:22
Ich habe mal gehört das wenn ich schon beim Bund bin und dann weiter weg ziehe als vorher ich kein TG mehr bekomme ist da was dran?

Bei mir ist das Problem das Unsere Wohnung abgebrannt ist wegen Blitzeinschlag und wir noch in einer übergangswohnung leben und ab Mai wieder in die alte Wohnung dürfen, ich ab April aber mein Dienstantritt habe und wir für die Wohnung einen neuen Mietvertrag bekommen.

Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige. TGV §7 lesen und vom BwDLZ beraten bzw. erklären lassen.
(Der bestehende Trennungsgeldanspruch bleibt nach einem privaten Umzug weiter bestehen. Es darf eben nur nicht höher sein als die bisherige Zahlung; inklusive Reisebeihilfen etc.)

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