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Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV

Begonnen von Altrec, 31. Oktober 2014, 13:08:42

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Ralf

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ToMA

Zitat von: Altrec am 20. Februar 2015, 11:34:25
Ich verstehe das ganze so, dass du für eine Einstellung via 43.3 eine vorhandene Stelle haben musst.
Mh. Ich dachte, da muss man zwischen 43.3 i.V.m. 26 (1) und 43.3 i.V.m. 26 (4) unterscheiden.

Für ersteres braucht man eine Stelle, da gebe ich Dir Recht. Für letzteres denke ich, dass man die im Vorfeld nicht unbedingt braucht.

Insofern dachte ich, dass sich 43.2 und 43.3 (i.V.m. 26(4)) nur dadurch unterscheidet, dass 43.2 nur (ehemaligen) Soldaten vorbehalten ist, und 43.3 auch für Ungediente den Zugang (neu) eröffnet hat, um hier den Kreis der möglichen Reservisten zu vergrößern.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Altrec

Nein.
Das eine ist i.V.m. 26.2 und das andere i.V.m. 26.4.

26.4 --> Bezug zum Studium in einer Fachverwendung
26.2 --> Ohne Bezug zum Studium in einer Truppenverwendung

Den 43.2 kann man auch als Ungedienter machen.
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ToMA

Zitat von: Altrec am 20. Februar 2015, 11:59:48
Den 43.2 kann man auch als Ungedienter machen.
Tatsächlich?

Zitat von: Altrec am 20. Februar 2015, 11:59:48
26.4 --> Bezug zum Studium in einer Fachverwendung
26.2 --> Ohne Bezug zum Studium in einer Truppenverwendung
Öhm, genau umgekehrt, oder etwa nicht?
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Altrec

Zitat von: DadOA am 20. Februar 2015, 12:04:09
Zitat von: Altrec am 20. Februar 2015, 11:59:48
Den 43.2 kann man auch als Ungedienter machen.
Tatsächlich?

Ja.
Siehe auch hier.

Zitat von: DadOA am 20. Februar 2015, 12:04:09
Zitat von: Altrec am 20. Februar 2015, 11:59:48
26.4 --> Bezug zum Studium in einer Fachverwendung
26.2 --> Ohne Bezug zum Studium in einer Truppenverwendung
Öhm, genau umgekehrt, oder etwa nicht?

Ist mir selbst auch eben aufgefallen und wollte es schon korrigieren.
Also ja, genau umgekehrt.
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Altrec

PS:
Je nach Abschluss und Berufserfahrung kann man beim 43.3 i.V.m. 26.2 auch den Dienstgrad Hauptmann oder höher verliehen bekommen.
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ToMA

Gut, lassen wir mal den 26.2 mal weg.

Bleibt der Vergleich 43.2 zu 43.3/26.4.

Deine Tabelle zeigt ja insoweit auch den Ausbildungsablauf der 43.3er/26.4.

Gibt es denn für den 43.2er eine Altersbeschränkung? Sonst würde ich tatsächlich kaum einen Unterschied zum 43.3 erkennen, abgesehen vom Umfang der Eignungsfeststellung (vorausgesetzt, man hat ein abgeschlossenes Studium).
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Altrec

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Ralf

Ich habe das Thema mal aus dem Bereich des Einstellungstests abgetrennt und hier rein verschoben, weil es inhaltlich zusammen gehört.
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ToMA

Zitat von: Altrec am 20. Februar 2015, 12:45:27
Afaik ist die Grenze bei 35 beim 43.2er.

Ah, na dann wäre die Lage klar!

Das hieße, dass man über 35 J. nur mit abgeschlossenem Studium direkt ROA (über 43.3) werden kann und bis 35 J. über 43.2 auch schon mit mittlerer Reife.

Vielen Dank für die Aufklärung.
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Altrec

Zitat von: Ralf am 20. Februar 2015, 12:50:15
Ich habe das Thema mal aus dem Bereich des Einstellungstests abgetrennt und hier rein verschoben, weil es inhaltlich zusammen gehört.

Alles klar, danke Ralf.

Hat man, wenn man als 43.3er anfängt abgesehen vom höheren Dienstgrad irgendwelche Vorteile im Gegensatz zum 43.2er (a.d.W.'ler)?
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HG z.S.

Zitat von: Altrec am 20. Februar 2015, 12:15:28
PS:
Je nach Abschluss und Berufserfahrung kann man beim 43.3 i.V.m. 26.2 auch den Dienstgrad Hauptmann oder höher verliehen bekommen.
Das ist bei §43(3) i.V.m. §26(4) SLV nicht anders, wie mir/uns versichert wurde. Das hängt natürlich auch vom Dienstposten ab.

Auch für §43(3) i.V.m. §26(4) SLV braucht man übrigens einen Dienstposten, denn erst mit Beginn der Eignungsübung wird der vorläufige Dienstgrad verliehen, das KompZResAngelBw kümmert sich aber (auch) darum. Wenn man selber einen "mitbringt" ist das natürlich auch hübsch. Die DP-Auswahl ist bei §26(4) höher, als bei §26(2), weil kein konkretes Studium hinterlegt sein muss...

ToMA

Ein weiterer Unterschied zwischen 43 (2) und 43 (3) i.V.m. 26 (4) könnte die Vergütung sein.

Bei letzterem werden einem bei Teilnahme an den Ausbildungsmodulen nur die Reisekosten erstattet, es gibt keine Vergütung/Wehrsold o.ä.. Bei 43 (2) weiß ich es leider nicht.

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HG z.S.

Zitat von: DadOA am 25. Februar 2015, 09:57:49
Ein weiterer Unterschied zwischen 43 (2) und 43 (3) i.V.m. 26 (4) könnte die Vergütung sein.

Bei letzterem werden einem bei Teilnahme an den Ausbildungsmodulen nur die Reisekosten erstattet, es gibt keine Vergütung/Wehrsold o.ä.. Bei 43 (2) weiß ich es leider nicht.
§43(3) i.V.m. §26(4) SLV findet in DVag statt (nur Reisekosten, kein Wehrsold, keine Unterhaltssicherung)
ROA a.d.W. §43(2) SLV findet in Wehrübungen statt.

ToMA

Zitat von: HG z.S. am 25. Februar 2015, 10:18:46
§43(3) i.V.m. §26(4) SLV findet in DVag statt (nur Reisekosten, kein Wehrsold, keine Unterhaltssicherung)

Da muss man sich natürlich fragen, welcher Arbeitnehmer / Selbständige 5 Module x 10 Tage = 50 Tage ohne Verdienstausfallausgleich den ROA nach 43 (3) i.V.m. 26 (4) macht. Da dürfen dann finanzielle Aspekte keine Rolle spielen.

@Altrec, bleib bei 43.2   ;)
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