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Reisekosten für ÖPNV nach Truppenärztlicher Anordnung

Begonnen von DerTommy86, 17. April 2015, 09:44:42

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DerTommy86

Hallo,

nach einem Unfall im Urlaub und einer Knie-OP wurde ich vom TrA zu einer EAP geschickt. An meinem Dienstort ist das nächste REHA-Zentrum, das diese Behandlung anbietet, ca. 7Km entfernt. Der TrA hat mir eine Bescheinigung zur Erstattung der Reiseauslagen (ZDv 60/7 Anl 30/1) ausgestellt.

- Ein Privat-Kfz hab ich nicht am Dienstort.
- Ein Dienst-Kfz hab ich nicht bekommen, da laut Aussage TrA keine medizinische Indikation dafür vorliegt. Auf der Anordnung hat er "kein bestimmtes Beförderungsmittel bestätigt/vorgeschrieben" angekreuzt.
- Mit den Öffentlichen sind mir Fahrkosten in Höhe von knapp 70€ entstanden.

Bei der Abgabe der Reisekostenrechnung meinte nun der Rechnungsführer: "Hmm, da gibt's nichts, weil der Behandlungsort weniger als 10Km vom Dienstort entfernt ist".

Frage: Ist das so korrekt?

Eben dafür hab ich doch die truppenärztliche Anordnung bekommen, oder nicht?

Gruß!

Ralf

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden dabei jeweils für die Strecken von weniger als zehn Kilometern pro einfache Fahrt keine Kosten erstattet. Das gilt nicht für Fahrten von Soldatinnen und Soldaten in Fällen der Nummer 202 und für Fahrten im Sinne der Krankentransportrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (A-1455/3, Nr. 1602 Absatz 1 und 2).
Für Strecken von zehn und mehr Kilometer pro einfache Fahrt ist die Gesamtstrecke berücksichtigungsfähig.

Fälle der A-1455/3, Nummer 202 sind die Behandlung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB oder als Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81 a-e SVG.
Fahrten nach der Krankentransport-RL sind sog. Serienfahrten analog § 8 und Anlage 2 der Krankentransport-RL (z. B. Fahrten zur Dialysebehandlung, Strahlenbehandlung etc.).
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