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2 Beurteilungen für Auswahlverfahren

Begonnen von Ralf, 24. April 2015, 13:57:47

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Ralf

Mit Datum vom 20.04.2015 wurde eine Ergänzung der Beurteilungsbestimmungen in Kraft gesetzt.
Grob gesagt wird nun nach Erstellung der ersten Anlassbeurteilung im Folgejahr zum 30.09. eine zweite erstellt.
Hintergrund ist die neue Regelung, dass für die Teilnahme an Auswahlverfahren BS/OffzMilFD zwei Beurteilungen gefordert sind.

Ich kann mich an die "Klagen" darüber hier im Forum erinnern, das sollte vielleicht den einen oder anderen nunmehr in den antragsberechtigen Personenkreis spülen.

Nachtrag: siehe Zentralerlass B-1340/109
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Roughnecks

Und wenn man zum 31.03 beurteilt wurde? Dann zum 31.03 des Folgejahrs?


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Ralf

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Roughnecks

Ja das habe ich da auch gesucht. Aber für mich stellt sich die Frage wann die zweite Anlassbeurteilung für die Soldaten kommt die zum 31.03 beurteilt wurden. Oder gibt es für die Soldaten keine zweite Anlassbeurteilung?

Roughnecks


Ralf

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Roughnecks

Aber ich meine mal irgendwo gelesen zu haben dass zwischen zwei BU ein Jahr liegen muss...

KlausP

Zitat von: Roughnecks am 24. April 2015, 22:26:35
Aber ich meine mal irgendwo gelesen zu haben dass zwischen zwei BU ein Jahr liegen muss...

Mindestens ein Jahr wäre wohl richtiger. Und das ist ja gegeben.
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Roughnecks

Wenn ich zum 31.03.15 beurteilt wurde, werde ich also erst zum 30.09.16 ein zweites mal
Beurteilt? Das wäre ja weit mehr als ein Jahr. Da zwischen zwei Beurteilung mindestens ein Jahr liegen muss kommt der 30.09.15 ja nicht in Frage.

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Normalerweise wird i.d.R. alle 2 Jahre beurteilt, wo ist denn da das Problem, wenn es nun 18 Monate sind?
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Roughnecks

Ob für mich persönlich daraus ein Problem entsteht muss ich prüfen. Aber an erster Stelle hat es mich erstmal einfach nur interessiert. Mich wundert es nur dass dann am Ende doch wieder ein Unterschied zwischen 31.03 und 30.09 gemacht wird und diese Regelung halt nur für die 30.09 gilt. Sprich die, die zum Beispiel in dem Jahr der ersten Anlassbeurteilung auf Lehrgang waren für mehrere Monate und sich deswegen der Beurteilungszeitraum verschoben hat, werden in meinen Augen benachteiligt.

Ralf

Wieso wird da ein Unterschied gemacht? Alle werden zum 30.09. des Folgejahres beurteilt.
Ich meine, man kann es mit dem "ich werde benachteiligt" auch übertreiben.
Wo ist denn da nun der Nachteil?
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Roughnecks


Ralf

Es war doch schon vorher der regelmäßige Vorlagetermin für Uffz m.P. der 30.09. in Jahren mit ungrader Ziffer.
Also wenn du zum 31.03.15 eine Anlass-BU bekommen hättest, wäre deine nächste am 30.09.2017 gewesen.
Nunmehr ist sie am 30.09.2016. Und nun nochmal: Wo ist da der Nachteil?
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