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TG Empfänger mit 200km Distanz - Unterkunft in Kaserne fehlanzeige - Was nun ?

Begonnen von Jaky, 06. Mai 2015, 22:29:00

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Jaky

Guten Abend Kameraden

Ich bin schon bisschen länger dabei bei dem Laden. Aber mit Folgendem Problem hatte ich noch nie zutun.

Aufgrund einer anstehenden Versetzung gibt es nun ein Problem.

Hier meine Rahmen Bedingungen

- Ich bin immer Trennungsgeld berechtigt UKV wurde nicht zugesagt.
- Der neue Dienstort ist gut 170km von meinem Zuhause entfernt. (Tägliches Pendeln fällt demnach aus)
- Meine Neuer Dienstort besitzt keine Stuben (Allgemein keine Unterkünfte!)
- Meine Wohnung Zuhause kann ich auf Grunde von Unterhaltspflicht gegenüber meinen Eltern nicht aufgeben.
- Also voll und ganz an den Standort ziehen fällt daher aus und will ich auch gar nicht.

Dazu meine Fragen was macht der Bund jetzt? Was muss ich tun damit es alles Reibungslos läuft?

Darf ich mir die Wohnung selber aussuchen bekomme ich eine gestellt ?
Wie Groß darf die Wohnung sein ?
Was mit Strom Wasser Gas ?
Wie steht es mit einer WG ist das zulässig ?
Kautionen und Provisionen (die es immer leider noch gibt) Übernimmt wer ?
Wie sieht es aus mit einem Mietzuschuss.? (Der Neue Standort liegt in einer Metropole und dem entsprechend hoch sind auch die Mieten)

Würde mich sehr freuen wenn mir jemand bei diesem Fall weiter helfen könnte.
Mfg Jaky

Zebra

Wende dich mal an den Standortservice deines neuen Standorts.
Die sollten dir, gerade wenn es an dem Standort generell keine Unterkünfte gibt, kompetent weiterhelfen können.
Die können dir dann auch sagen, wie hoch der Mietzuschuss am Standort ist usw.

MkG

Zebra

funker07

Meines Wissens muss einem TG-Empfänger eine Unterkunft gestellt werden. Wenn es keine Stuben gibt, muss die Bundeswehr eine Wohnung zahlen.
Maklerkosten zahlt afaik die Bw, zum Rest würde ich dir auch raten, dich mit dem BwDLZ in Verbindung zu setzen. Ansonsten können der Spieß oder andere Kameraden mit TG dir vielleicht noch ein paar Tips geben.

LwPersFw

Wie schon gesagt, nehmen Sie frühzeitig mit dem zuständigen BwDLZ Kontakt auf
und klären Sie mit den Mitarbeitern ALLE diesbezüglichen Fragen.

Gemäß dem Zentralerlass B 2213/11 gilt grundsätzlich:

Nach § 3 Absatz 4 TGV werden als Trennungsübernachtungsgeld die nachgewiesenen
notwendigen, auf Grund eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu
zahlenden Kosten für eine wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 TGV bezogenen Unterkunft
erstattet. Als notwendig können die Kosten angesehen werden, die in Folge einer dienstlichen
Maßnahme entstanden und der Höhe nach erforderlich sind, jedoch nicht über den für den
jeweiligen Ort festgesetzten Höchstbetrag hinaus.
Zu den Übernachtungskosten gehören auch die unmittelbar mit der Nutzung
zusammenhängenden Nebenkosten.
Eine Unterscheidung zwischen verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Umlagen findet nicht statt.

Zu den erstattungsfähigen Nebenkosten gehören grundsätzlich auch die Stromkosten. Dabei
ist es unerheblich, ob die Stromkosten in den Mietkosten enthalten sind oder ob der
Trennungsgeldberechtigte selbst einen Vertrag über die Stromlieferung mit einem
Versorgungsunternehmen abgeschlossen hat.

Als nachgewiesen gelten die Kosten, wenn hierzu entweder ein Mietvertrag oder eine
ähnliche Nutzungsvereinbarung vorgelegt wird, die auch die Stromkosten ausweisen. Bei einem
Vertrag des Trennungsgeldberechtigten mit einem Versorgungsunternehmen ist der Vertrag hierzu
der erforderliche Nachweis. Als Nachweis können auch auszugsweise Kopien von Kontoauszügen
und Quittungen angesehen werden. Eine – auch schriftliche – Versicherung reicht nicht aus.

Gemäß dem Zentralerlass B 2212/11 gilt grundsätzlich:

Ab 1. Januar 2013 ist für jede Wohnung – somit auch für eine Zweitwohnung oder Unterkunft
– ein Rundfunkbeitrag von derzeit monatlich 17,98 Euro zu zahlen, unabhängig davon, ob die bzw.
der Trennungsgeldberechtigte nach § 3 TGV ein Fernsehgerät, Radio, Personalcomputer oder
Smartphone in der Wohnung bereithält. Bis zum 31. Dezember 2012 war die Rundfunkgebühr nur zu
zahlen, wenn die bzw. der Trennungsgeldberechtigte ein Empfangsgerät in der Trennungsgeld-
Unterkunft nutzte. Eine Erstattung erfolgte daher nicht.

Den Rundfunkbeitrag für die Trennungsgeld -Unterkunft bitte ich mit Wirkung vom 1. Januar
2013, soweit er vom Trennungsgeldberechtigten nachgewiesen wird, ggf. zusätzlich zu den
Unterkunftskosten nach Nr. 2 zu erstatten. Soweit mehrere Trennungsgeldberechtigte eine Wohnung
bzw. Unterkunft gemeinsam nutzen, ist der Rundfunkbeitrag nur einmal zu erstatten.


Maklergebühren werden in der Regel nur übernommen, wer nur durch die Hilfe eines Maklers
entsprechender Wohnraum gefunden werden kann!

VOR Beauftragung eines Maklers also ausdrücklich das BwDLZ um Erlaubnis bitten und
die Kostenübernahme schriftlich zusichern lassen!

Dabei folgenden Zeitraum beachten:

Eine Erstattung von Maklergebühren ist dem Grunde nach nur möglich, wenn der entsprechende
Auftrag an den Makler innerhalb der ersten 14 Tage nach Dienstantritt am neuen
Dienstort oder vorher erteilt wurde!




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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