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Eignungsübungsgesetz - kurzfristige Einberufung

Begonnen von badger, 19. Mai 2015, 15:54:27

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badger

Ich "darf" mich gerade mit dem EÜG auseinandersetzen und hätte da gerne mal eine Aussage aus der Praxis.

in §1 EÜG, Abs. 1, Satz 2 steht:

ZitatDer Beginn der Eignungsübung ist dem Einzuberufenden und seinem Arbeitgeber mindestens vier Wochen vor Übungsbeginn mitzuteilen; die Frist kann mit Zustimmung des Einzuberufenden und seines Arbeitgebers verkürzt werden.

Wie verhält sich die Situation zum Beispiel bei Bewerbern, die aufgrund ärztlicher Vorbehalte vorläufig geplant sind und diese Hinderungsgründe erst nach Ablauf der vierwöchigen Mitteilungsfrist aus dem Weg räumen können? Oder auch bei Bewerbern, die erst nach Ablauf der Frist im KC überhaupt auf eine Stelle geplant werden?

Die Zustimmung des Einzuberufenden kann ich ja noch nachvollziehen, aber was ist mit der Zustimmung des Arbeitgebers? Kann sich der Bewerber im obigen Beispiel überhaupt einplanen lassen?

F_K


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