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Bewerbungsbogen / Bundeszentralregister

Begonnen von Cracker, 04. Juni 2015, 22:31:35

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Cracker

Hallo,

ich möchte mich für die Feldwebellaufbahn bei der Luftwaffe bewerben.

Bin mir aber bei einer Frage unsicher was ich ankreuzen muss.

Zum Sachverhalt:
Wurde im DEZ13 bei einem Ladediebstahl erwischt. Bekam aber einige Wochen später von der Staatsanwaltschaft folgendes Schreiben:

"
In dem Ermittlungsverfahren gegen Person XXX wegen des Verdachts des Diebstahls wird nach §153 Abs.1 StPO von der Verfolgung abgesehen.

Gründe:

Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen wäre die Schuld der Täters als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse, das die Strafverfolgung gebietet, liegt nicht vor.
Maßgebend für diese Bewertung des angezeigten Einzelfalles sind folgende Umstände:
Der Beschuldigte ist strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten. Weitere Ermittlungen stehen außer Verhältnis.

Bei der Einstellung ist davon ausgegangen worden, dass es sich um einen einmaligen Fall handelt. Im Wiederholungsfall kann der Beschuldigte nicht mit weiterer Nachsicht rechnen.
Etwaige vermögensrechtliche Ansprüche werden durch die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht berührt.
"
Nach diesem Schreiben habe ich von der Staatsanwaltschaft nichts mehr gehört und ich habe mir auch nicht mehr zu schulden kommen lassen.

Meine Fragen hierzu sind:

1) Bin ich in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme belegt worden.
Nein, oder Ja?
2) Wurde ein Eintrag ins Bundeszentralregister gemacht?
3) Muss ich das irgendwie in dem Bewerbungsverfahren erwähnen (Eignungsfeststellung usw.)?
4) Kann ich aufgrund dessen meinen Traum vergessen?

Vorab:
Mir ist bewusst, dass ich da einen riesen Fehler gemacht habe! Ich habe mir vorher noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und bereue die Tat sehr!

Im Voraus schonmal vielen Dank für die Antworten!

A-Bomb

Du musst auch eingestellte Verfahren angeben. Da kriegst du vom Karrierberatet einen Vordruck mit dem du Akteneinsicht gewährst und solltest dir eine gute Stellungnahme überlegen. Der Rechtsberater prüft das dann.
Dran, Drauf, Drüber!

Semper Communis

LwPersFw

Hallo A-Bomb,

wie begründen Sie rechtlich Ihre Äußerung ? Wo steht das ?

Wenn das Ermittlungsverfahren ohne Strafe eingestellt wurde...

...greift weder die Nr 22, noch die Nr 23 im Bewerbungsbogen ! ... außer Sie können die Rechtsquelle nennen, die dies fordert...

Nr 22
"Ich bin ( ... ) rechtskräftig verurteilt ( ... ) oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden"

Nr 23
"Läuft gegen Sie ein ( ... ) Ermittlungsverfahren?"


Dort steht nicht "läuft bzw lief" gegen Sie...

Und wäre dies so gemeint, dürfte der Bewerber auch nicht das Recht haben getilgte Strafen nicht angeben zu müssen.
Dann müsste er verpflichtet sein jede Strafe anzugeben, die er irgendwann einmal bekommen hat...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

A-Bomb

Moin,

ich habe als ich meine Bewerbung abgegeben habe, Vordrucke vom Karriereberater empfangen und sollte eine Stellungnahme schreiben.

Ok, das war letztes Jahr und ich hatte mich gleichzeitig bei verschiedenen Polizeien beworben. Kann sein dass ich da was durcheinander gebracht habe.Weil man bei der Polizei auch eingestellte Verfahren, zwecks der Leumundsüberprüfung angeben muss.

Ich werde das mal, zeitnah in meinen Unterlagen prüfen.

Dran, Drauf, Drüber!

Semper Communis

mailman


A-Bomb

Dran, Drauf, Drüber!

Semper Communis

mailman

Der/Die TE betreibt "Crossposting" d.h stellt seine Frage mit dem selben Text in verschiedenen Foren. Sowas gilt im allgemeinen Kodes des Internet als ähnlich unhöflich wie das "Schreien" mit Großbuchstaben.

LwPersFw

Hallo A-Bomb,

da brauchen Sie nicht nachschauen... für den Polizeivollzugsdienst gelten andere Regeln...

Wer sich dort bewirbt, muss in der Regel folgende Fragen im Bewerbungsbogen beantworten:
(...können je nach einstellender Polizeibehörde etwas abweichen...)

"VIII. Straf-/Disziplinar-/oder sonstige Verfahren

Diese Angaben sind zur Feststellung Ihrer Eignung für den Polizeivollzugsdienst zwingend erforderlich.

Unvollständige oder falsche Angaben führen in der Regel zum Ausschluss aus dem Auswahlverfahren.

Wurden jemals / Werden zurzeit gegen Sie polizeiliche, staatsanwaltschaftliche, gerichtliche oder sonstige
Ermittlungen geführt?

[  ]  Nein, gegen mich wird bzw. wurde nicht ermittelt.

[  ]  Ja, gegen mich

[  ]  wird/wurde polizeilich ermittelt

[  ]  wird/wurde staatsanwaltschaftlich ermittelt

[  ]  wird/wurde strafgerichtlich ermittelt

[  ]  wird/wurde behördlich (z.B. disziplinarrechtlich) ermittelt

[  ]  wird/wurde durch eine sonstige Stelle ermittelt

Bitte unbedingt Urteil, Strafbefehl, Einstellungsverfügung, Anklageschrift oder
Sachverhaltsschilderung unter Angabe des Aktenzeichens beifügen!

Erklärungen

Damit die für das Einstellungsverfahren zuständigen Stellen bei der Polizeiakademie ... für die
Beurteilung meiner Eignung für den Polizeivollzugsdienst bedeutsame Tatsachen, z.B. über strafrechtlich
relevante Ermittlungsverfahren, erlangen, erkläre ich mich damit einverstanden, dass

- in vorhandene polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Akten

sowie ggf.

- in meine Personalakte (nur für Angehörige oder ehemalige Angehörige der Bundeswehr, der
Polizeien des Bundes bzw. der Bundesländer oder des sonstigen öffentlichen Dienstes)

Einsicht genommen wird und vor diesem Hintergrund mit meinen personenbezogenen Daten (z.B. Name,
Vorname, Geburtsdatum und –ort, Wohnanschrift) folgende Abfragen erfolgen:

- Abfrage der Datenbanken INPOL (Informationssystem der Polizeien des Bundes und der
Bundesländer)/POLAS (Polizeiliches Auskunftssystem Niedersachsen).
Diese Datenbanken enthalten Fahndungsdaten, Daten über richterlich angeordnete
Freiheitsentziehungen, Daten über erkennungsdienstliche Maßnahmen und den Kriminalaktenindex.

- Schriftliche Anfrage bei der zuständigen Polizeidienststelle des Heimatortes, ob über die
Bewerberin/den Bewerber Erkenntnisse hinsichtlich eines gegen sie/ihn geführten polizeilichen,
staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Ermittlungsverfahrens oder ansonsten aktenkundige
Tatsachen darüber vorliegen, dass die Bewerberin/der Bewerber in einer Weise in Erscheinung
getreten ist, die Zweifel an ihrer/seiner Eignung für den Polizeidienst aufkommen lassen könnten.

- Anfrage beim Landeskriminalamt .... , ob Erkenntnisse über Ermittlungsverfahren gegen
die Bewerberin/den Bewerber vorliegen.

Im Fall positiver Suchergebnisse/Auskünfte sind die Daten (z.B. Aktenzeichen und sachbearbeitende
Dienststelle) Grundlage für ggf. erforderliche Auskunftsersuchen bei den Polizeien, Staatsanwaltschaften und
Gerichten.

Ich versichere, dass ich

- alle gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe und
- den für das Einstellungsverfahren zuständigen Stellen bei der Polizeiakademie ....
unverzüglich mitteile, wenn ich nach Unterzeichnung dieses Bewerbungsschreibens Kenntnis
erlange über gegen mich geführte polizeiliche, staatsanwaltschaftliche, strafgerichtliche, behördliche
oder sonstige Ermittlungsverfahren.

Mir ist bekannt, dass

- ich aus dem laufenden Einstellungsverfahren ausgeschlossen oder nach Einstellung aus dem
Polizeivollzugsdienst entlassen werden kann, wenn sich später z.B. die Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit meiner gemachten Angaben herausstellen sollte,

- im Falle einer Entlassung die mir bereits gezahlten Bezüge in Teilen vom Land ....
zurückgefordert werden können,

- ich keinen Rechtsanspruch auf Einstellung habe,

- ich die mit der Bewerbung verbundenen Kosten wie Verdienstausfall, Reisekosten, Kosten für
Personalpapiere und fachärztliche Gutachten usw. selbst tragen muss."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Cracker

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Sind Sie sich denn sicher, dass nur derzeit laufende Ermittlungsverfahren unter Nr.23 angegeben werden müssen oder auch jene, die schon eingestellt wurden?

Bin wegen dem Datum, was man angeben muss, etwas verunsichert. Bei einem laufenden Ermittlungsverfahren ist das "bis" Datum ja noch nicht bekannt. Da würde ein "seit" doch viel mehr Sinn ergeben.

Gruß, Cracker

Cracker

Ich habe mich hier im Forum noch ein wenig umgeschaut und einen interessanten Beitrag gefunden, der meine Frage exakt beantworten würde. Nur weiß ich nicht ob es dem aktuellen Stand entspricht, da dieser Beitrag bereits zwei Jahre alt ist.

Beitrag:
"
Angeben muß man (und danach Fragt auch der Bewerbungsbogen):

- laufende, nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren, sofern, bzw. sobald man Kenntnis davon hat

- jegliche strafrechtliche Verurteilung, sowie Strafbefehle der Staatsanwaltschaft oder ähnliches. Grundsätzlich alles was in des Bundeszentralregister eingetragen wird (§ 3 BZRG). Dabei ist absolut unerheblich ob die Höhe der Strafe ausreicht um als vorbestraft zu gelten. Denn, wer noch immer einwendet, daß er es nicht angeben muß, weil er sich als "unbestraft" bezeichnen darf (§53 Abs. 1 BZRG) der sollte Absatz 2 lesen.

- zudem Disziplinarmaßnahmen, sofern noch nicht gelöscht.

Die Bundeswehr verlangt zudem die Einwilligung, die Ermittlungsakten der angegebenen Straftaten sichten zu können. Diese kann man natürlich verweigern. Dann braucht man sich allerdings wohl auch kaum die Mühe machen, die Bewerbungsunterlagen abzugeben...

Nicht angeben muß man bei der Einstellung:

- Strafverfahren, die aus mangelndem Tatverdacht eingestellt wurden (§170 II StPO)

- Strafverfahren, mit Einstellung nach §153, §153 a StPO. Dies unter anderem weil danach (bei der Einstellung) auch nicht gefragt wird. Bei einer späteren Sicherheitsüberprüfung könnte das anders sein.
Auch ein nach §153 ff StPO eingestelltes Verfahren, kann u.U. zu einem Ausschluß  für gewisse sicherheitsrelevante Tätigkeiten und damit zur charakterlichen Nichteignung für bestimmte Stellen führen. Beispielsweise ein Bewerber für den Polizeidienst, gegen den ein Verfahren wegen Unfallflucht so eingestellt wurde...
"

Kann mir vielleicht jemand die Richtigkeit bestätigen?

Gruß, Cracker

Ralf

Wichtig ist, was der aktuelle Bewerbungsbogen aussagt und "wissen will". Den hast du doch bestimmt vom KB bekommen, müsstest du mal dort nachschauen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

mailman

Oder auf der Karriereseite mal schauen, da gibst den auch.

Ich kann Ralf nur zustimmen, das es drauf ankommt wie der aktuelle aussieht, ich habe 3 Zuhause (2003, 2008 und 2015) und alle sind anders.

Cracker

Der mir vorliegende Bewerbungsbogen ist vom Stand des 26.03.2015. Der Bewerbungsbogen auf bundeswehr-karriere.de unterscheidet sich lediglich bei den Hinweisen und Belehrungen zu Frage 22 bis 25. Bei dem mir vorliegenden ist es etwas ausführlicher. Die Fragen D22 und D23 unterscheiden sich aber nicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch solche Registerinhalte (strafrechtliche Verurteilungen einschließlich Strafbefehl sowie weitere Inhalte gemäß §3 BZRG anzugeben sind, die ansonsten nicht in ein Führungszeugnis oder ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.

So verstehe ich das:
Da in einem Führungszeugnis nur Strafbefehle über einem gewissen Tagessatz eingetragen werden, sind auch die anzugeben, die diesen Tagessatz nicht haben.
Da ich ja nicht verurteilt wurde und keinen Strafbefehl erhalten habe, müsste das ja auch nicht im BZR eigetragen worden sein und somit auch in keinem Fürhrungszeugnis.

Frage D22: Ich bin in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B Strafbefehl) belegt worden.
--> NEIN

Frage D23: Läuft gegen Sie ein Strafverfahren/polizeiliches/staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren?
--> NEIN, da das Ermittlungsverfahren ja vor 16 Monaten eingestellt wurde.


Bitte korrigiert mich, wenn ich da doch was falsch verstanden habe bzw. irgendwo falsch liege!

Danke,
Cracker

mailman

Am besten noch unausgefüllt lassen, und beim Abgeben den KB fragen.

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