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Reisekosten BWK während Urlaub?

Begonnen von knck, 27. Juli 2015, 09:00:08

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knck

Moin,

2 Fragen:

1.) ich hatte am 17.07.2015 Urlaub und wurde aufgrund meiner Blutwerte telefonisch am 17.07. von meinem Truppenarzt gebeten, ins BWK zu fahren, um schlimmeres zu verhindern.

Gesagt, getan. Nun die Frage: da ich mich im Urlaub befand, konnte mir die Einheit schlecht ein Dienst-KFZ oder einen Fahrer stellen (Entfernung zur Einheit 150km, Entfernung Zuhause <-> BWK 50km), somit bin ich mit meinem Privat-KFZ gefahren. Kann ich hier nun 1. meinen Urlaub für den 17.07.2015 wieder gutschreiben lassen, da ich in der Dienstzeit "krank" gemeldet wurde und 2. Reisekosten für die Fahrt zum BWK beantragen? Welches Formular gilt hier?

2.) Aufgrund des wöchentlichen Pendelns zur Einheit und den Zuständen innerhalb der Kaserne habe ich mir überlegt, in Nähe des Standortes eine Wohnung zu suchen. Ich bin 21, also noch kasernenpflichtig und ich weiß, dass eine "schlechte Stube" kein plausibler Grund ist, aber kann ich hier Zuschüsse von Seiten des Dienstherrn erwarten? Wenn ja, welche wären das? Und kann ich mich, auch wenn ich unter 25 bin, mit einer anerkannten Wohnung in der Standortnähe von der Kasernenpflicht befreien lassen? Bzw. wird die Wohnung überhaupt so anerkannt?

Meine Theorien stammen alle so vom Hörensagen der Kameraden, aber darauf ist ja bekanntlich nicht so richtig Verlass. Ich hoffe, ich finde hier ein paar Hilfestellungen, evtl. mit Quellenangaben.

Besten Dank schonmal.


Bundeswehr ≠ Call Of Duty

ulli76

Zu den Fahrtkosten zum BWK- sprich mit deinem SanBereich. Es gibt dafür eine truppenärztliche Bescheinigung, die die Notwendigkeit der Reise bestätigt und das Reisemittel festlegt. Damit kannst du die Reise dann über einen normalen Reisekosenantrag abrechnen.

Zum Gutschreiben des Urlaubstages- wende dich an deine Einheit. Ja, das geht prinzipiell. Aber was man dabei beachten muss: Du warst ja nur zur Untersuchung da, hättest also den Rest des Tages Dienst tun können. Das muss dann dein DV im Einzelfall entscheiden.

Was deine Umzugspläne angeht: Da man dir offenbar eine Stube am Standort stellt, wird man dir keinen Umzug bezahlen oder sonstige Zuschüsse bezahlen.
Wenn die Stube in einem unbewohnbaren Zustand ist, besteht evtl. die Möglichkeit, dass sie gesperrt wird. Stehen dann nicht genug Stuben mehr zur Verfügung, gäbe es Möglichkeiten. Dafür muss die Stube aber objektiv unbewohnbar sein (Schimmelbefall, dauerhafter Heizungsausfall im Winter, dauerhaft kein warmes Wasser), alt und "nicht schön" reicht dafür nicht.
Lass dich da am besten mal von deinem Spieß beraten, der sollte sich damit auskennen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

KlausP

ZitatUnd kann ich mich, auch wenn ich unter 25 bin, mit einer anerkannten Wohnung in der Standortnähe von der Kasernenpflicht befreien lassen? Bzw. wird die Wohnung überhaupt so anerkannt?

Ja, dann können Sie einen "Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft" stellen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

knck

Danke für die schnellen Antworten!

@ulli76: Bzgl des Umzuges habe ich mir sowas schon gedacht. Unbewohnbar ist diese nicht, es geht eher um private Dinge, warum ich dort nicht wohnen möchte. Ne eigene Wohnung ist ja immer schöner :P somit habe ich mir auch schon gedacht, dass ich keinen großen bzw gar keinen Zuschuss erwarten darf. Hatte nur irgendwo mal gelesen, dass man beim Umzug aufgrund der Entfernung etwas bekommt, kann mich aber nicht erinnern wo das stand oder unter welchen Bedingungen dies war.

@KlausP: welche Bedingungen sind denn hier zu erfüllen außer einer anerkannten Wohnung? Gibt es eine km-Begrenzung oder sonstiges?


Bundeswehr ≠ Call Of Duty

KlausP

Die Wohnung muss im Einzugsbereich der Dienststelle liegen, in der Regel sind das 30 km. Dazu sollten Sie sich mit dem entsprechenden Bearbeiter im BwDLZ in Verbindung setzen, der kann Ihnen sagen, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um die Wohnung dann auch als berücksichtigungsfähig anerkennen zu lassen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Da Sie kasernenpflichtig sind ... müssen Sie beachten :

1.
Kasernenpflichtigen Soldaten darf keine Wohnung anerkannt werden, solange sie nicht von der Pflicht zum Wohnen in der GMU befreit sind!

2.
D.h. bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben ... fragen Sie bei der für die Befreiung zuständigen Stelle ... in der Regel der BtlKdr...
nach, ob man Sie befreien würde, wenn Sie sich eine Wohnung im Umkreis von 30km anmieten würden.

3.
Dann erst Anmietung einer Wohnung

4.
Dann zuerst Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum Wohnen in der GMU

5.
Mit dieser Befreiung + Mietvertrag Beantragung der Anerkennung der Wohnung

Da der Bezug der Wohnung keinen von der Bw bezahlten Umzug beinhaltet,
geht dieser Antrag heutzutage an:

je nachdem was für Sie zutreffen würde...

2.4 BAPersBw
entscheidet über die Berücksichtigung bei erstmaliger Einrichtung einer Wohnung und allen sonstigen Umzügen 

für LfbGrp Offiziere = Ref III Z 5.3
für LfbGrp Unteroffiziere = Ref IV 1.3 VQ
für LfbGrp Mannschaften (außer OrgBer Lw, OrgBer Heer u. HUT/LUT OrgBer SKB) = Ref IV 1.3 VQ

2.5 PSt Truppe
entscheidet über die Berücksichtigung bei erstmaliger Einrichtung einer Wohnung und allen sonstigen Umzügen 

für LfbGrp Mannschaften der OrgBer Lw, OrgBer Heer u. HUT/LUT OrgBer SKB (gem. ZDv A-1420/11)


Ihr PersFw soll Sie anhand der GAIP BAPersBw Abt IV - KeNr 36-03-00 beraten, was wie zu tun ist...!

...bevor Sie einen Mietvertrag unterschreiben!

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

knck



Bundeswehr ≠ Call Of Duty

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