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Bundeszentralregister

Begonnen von Marvin95, 12. August 2015, 12:15:54

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Marvin95

Hallo Leute,

Hab heute meine Eignung als Feldwebel bekommen mit der Rettungsassistenten Ausbildung.
War heute dann gleich noch beim Einplaner. Der meine es wird noch eine uneingeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert.
Das Verfahren wurde aber ohne Konsequenzen eingestellt nach § 170 II StPO. Ich hab das auch nicht bei der Bewerbung oder bei dem Gespräch angegeben, da ich nicht verurteilt wurde oder sonstige Auflagen bekommen habe. Kann ich jetzt noch abgelehnt werden?

Marvin95

Noch ein Detail das Verfahren wurde am 20.12.2013 eingestellt von der Staatsanwaltschaft.

Tommie

Zitat von: Marvin95 am 12. August 2015, 12:15:54Hab heute meine Eignung als Feldwebel bekommen mit der Rettungsassistenten Ausbildung.

Das glaube ich nicht ;) ! Die Bundeswehr bildet nicht in Berufen aus, die es gar nicht mehr gibt ...

Zur Einstellung nach § 170 StPO:

Dieses Verfahren kann durchaus noch in Ihrem BZR-Auszug drinnen stehen und wäre damit anzugeben! Wenn da was steht und Sie haben geschrieben, dass da nichts war, dann hat man Sie dabei erwischt, dass Sie gelogen haben! Die Konsequenzen können Sie sich denken ....

Tommie

Ich habe  mich gerade schlau gemacht: Die Einstellung eines Verfahrens nach § 170 StPO wird nicht ins BZR eingetragen! Daher wird Ihnen vermutlich bei der Einstellung nichts passieren!

Allerdings sehe ich andere Probleme auf Sie zu kommen, wenn Sie für Ihre Tätigkeit einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden! Wenn hier ein entsprechender Tatbestand durch die Auskunft bei den lokalen Polizeidienststellen zu Tage kommt, z. b. ein verstoß gegen das BTMg, dann wird bei Ihnen ein Sicherheitsrisiko festgestellt werden und Sie werden weder die "Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter" bekommen, noch auf der Stelle bleiben können, auf der man Sie jetzt eingeplant hat!

Weswegen lief denn das verfahren? Was war der Ihnen vorgeworfene Tatbestand?

Marvin95

Der Tatbestand war "§ 225 abs. 1 stgb" da ich aber nichts gemacht hatte wurde das Verfahren eingestellt.

Und ich meinte die Ausbildung zum Notfallsanitäter.

Tommie

Also ganz ehrlich? Wenn diese Ermittlung der Bundeswehr zur Kenntnis gelangt wird der Rechtsberater sofort einen Anker werfen und Sie sind erst einmal raus, so lange bis er Akteneinsicht hatte! Der dieser Ermittlung zugrunde liegende Anfangsverdacht sollte sich recht bald in Wohlgefallen aufgelöst und Ihre Unschuld bzw. Nicht-Betroffenheit sollte das erste Ermittlungsergebnis gewesen sein, denn sonst ist ihre Karriere vorbei, noch bevor sie begonnen hat! Sollte da nur das leiseste "Geschmäckle" an Ihnen hängen geblieben sein im Rahmen der Ermittlungen, dann sind Sie weder als Notfallsanitäter geeignet, noch für die Bundeswehr tragbar!

Terek

Ist das Verfahren bereits nach §170 II eigestellt, wird das keinen Einfluß haben dürfen.  Salop gesagt ist das wie ein Freispruch. Nur weil gegen jemand ohne Ergebnis ermittelt wurde, darf es diesem nicht zum Nachteil gereichen.


Marvin95

Das finde ich auch, ich finde es auch sehr schrecklich das mir sowas vorgeworfen wurde! Bin auch sofort zum Anwalt und habe Ihn das klären lassen. Wer jemanden sowas antut gehört .... hin!

MiraC

Grundsätzlich ist es aber besser so etwas schon im Vorwege der BW zur Kenntnis zu bringen.

Alles andere führt eventuell zu einem "Geschmäckle".

Tommie

Auf der anderen Seite würde ich hier nicht zum Vorpreschen raten! der TE hat sich richtig verhalten, indem er ein nach § 170 StPO eigestelltes verfahren nicht angegeben hat, weil sich hierbei kein Anlass zur Erhebung einer Anklage ergeben hat. Das ist erst mal Fakt und damit steht einer Einstellung auch nichts im Wege!

Dann haben wir als weitere "Hard Facts" die Tatsache, dass seine ZAW zum Notfallsanitäter drei Jahre dauert und noch die GA und die Feldwebel-Lehrgänge, der Sprachlehrgang, etc. dazu kommen, so dass hier nahezu vier Jahre vergehen, bis der Kamerad auf seinem Dienstposten sitzt.

Und im Rahmen einer SÜ werden dann nur die Ermittlungen der letzten fünf Jahre abgefragt, so dass hier eventuell gar nichts mehr hoch kommt!

Daher mein rat an den TE: Ball flach halten und exakt NICHTS tun ;) ! Wenn Sie jetzt in die Offensive gehen würden, dann käme die Akte zum Rechtsberater, der zunächst einmal Akteneinsicht verlangen würde. Damit könnte sich schon einmal die Einstellung verzögern.

Marvin95

Ich hatte auch nicht vor in die offensive zu gehen. Kann die Bundeswehr eigentlich das eingestellte Verfahren sehen da eigentlich laut Internet § 170 II StPO nichts ins BZR eingetragen wird?

Tommie

Bitte lesen und verstehen ;) : Im Rahmen einer eventuell (!!!) für Ihren Dienstposten notwendigen Sicherheitsüberprüfungen werden bestimmte Abfragen gestartet, u. a. an die Polizeidienststellen Ihrer Wohnorte. Und darin stehen auch eingestellte Ermittlungsverfahren! Im BZR stehen die nicht, daher sind diese Dinge für eine Einstellung nicht relevant, können es aber für eine (eventuell notwendige!) Sicherheitsüberprüfung werden!

Terek

Auch im Ermittlungsregister der Staatsanwaltschaften werden eingestellte Verfahren nach zwei Jahren gelöscht. Eingestellte Verfahren werden aber höchstens interessant, wenn sie wegen Geringfügigkeit eingestellt wurden. Das ist hier nicht der Fall.

Nochmal, auch wenn das momentan in bloggenden und gewissen Politikkreisen anders gesehen wird: Ein Ermittlungsverfahren ist keine Vorverurteilung und hat, wenn sie mangels Tatverdacht oder überhaupt nicht vorliegender Straftat eingestellt wird, überhaupt keine negativen Auswirkungen zu haben. Ermittlungen kann es, bei Vorliegen irgendeines Anfangsverdachtes gegen jeden geben. Richter und Polizeibeamte werden regelmäßig, oftmals unberechtigt, angezeigt.

Wenn das Verfahren nach 170II (und nicht nach einem § 153 I oder II) eingestellt wurde, braucht man sich da nicht weiter sorgen.

Marvin95

Ich danke euch erstmal für die schnellen Antworten. Welche Sicherheitsüberprüfung ist für den Feldwebel und der ZAW Notfallsanitäter denn angedacht? Welche Stufen gibt es da?

Ralf

Das kommt auf den Dienstposten, nicht auf die Verwendung an.
Dass es für eine zivile Berufsausbildung keine militärische Sicherheitsstufe geben wird, ist wohl selbsterklärend.
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