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Wann ist eine *Zwangs*einberufung eigentlich heutzutage möglich ?

Begonnen von StierNRW, 16. September 2015, 09:33:14

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StierNRW

Hallo wertes Forum,

ich hätte eine Frage:

Unter welchen Voraussetzungen können eigentlich grundsätzlich Reservisten zwangsweise (so wie früher) einberufen werden ? Muß da nach Aussetzung der Wehrpflicht ein Bundestagsbeschluss her, reicht ein Kabinettsbeschluss oder auch nur die Anweisung der Ministerin an den ihr nachgeordneten Bereich ?

Ich habe mich das vor dem Hintergrund der aktuellen Flüchtlingskrise mal gefragt. Die Strukturen der zivilen Seite geraten an ihre Grenzen, die Hilfsorganisationen und ehrenamtlichen Helfer sind auch irgendwann erschöpft.

Klar: Das wäre nur eine Option unter mehreren, aber ich dachte etwa an den Bereich SanDst (um etwa die SanRgt auf volle Sollstärke zu bringen). Die personellen Kapazitäten sind ja nicht unendlich bei den Aktiven.

Kurzum: Unter welchen Voraussetzungen sind "Zwangseinberufungen" heutzutage eigentlich möglich ?

(Früher hätte ich es auch für unmöglich gehalten, daß Wohnungen zwangsweise zur Unterbringung von Personen beschlagnahmt werden; erste Maßnahmen dieser Art gibt es wohl zumindest in Duisburg und Berlin)

Nennt mich einen Narren. Kein Problem. Aber ich denke, die Lage wird eher ernster als besser.

Mit kameradschaftlichen Grüßen,
StierNRW

miT

Die Einberufung von Grundwehrdienstleistenden wurde nicht abgeschafft sondern nur ausgesetzt. Sie kann jederzeit einfach wieder eingesetzt werden. Korrigiert mich wenn ich Quatsch erzähle.

Ein Reservist kann nur im Verteidigungsfall Zwangseinberufen werden glaube ich.
Kameradschaftliche Grüße!

mailman

Eine Wiedereinsetzung würde vermutlich nicht "durchgehen" aber das Thema hatten wir hier schon zur Genüge.

miT

Zitat(§ 3 WPfG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht für alle Laufbahngruppen in dem Jahr, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.

(§ 4 WPflG) Im Spannungs- und Verteidigungsfall droht die Einberufung zu einem unbefristeten Wehrdienst.

(§ 59 SG) Ehemalige Soldaten mit einer Mindestdienstzeit von zwei Jahren sind auch gegen ihren Willen zu "befristeten Übungen" und zu "unbefristeten Übungen", die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, heranzuziehen. Außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles gilt für Reservisten mit einem Mannschaftsdienstgrad der 45. Geburtstag als Altersgrenze

ich hoffe das die Quellen noch aktuell sind aber das sollte Ihre Frage beantworten.
Kameradschaftliche Grüße!


Säbelrassler

Da eine tatsächlich zwangsweise durchgeführte Einberufung -d.h. also auch sanktionsbewährt für den Fall der Weigerung des Einberufenen- einen derartig gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Adressaten darstellt, müsste wohl Genosse Putin schon persönlich an die Grenze klopfen, bevor auch nur ansatzweise eine "Mobilmachung" in Betracht gezogen werden würde.
Nicht zuletzt bedeutet das schließlich Einkleidung, Einstellungsuntersuchungen, Unterkunft und Versorgung, In-Marsch-Setzung, Verdienstausfall, Unterhaltssicherung, Trennungsgeld, Fahrt- und Reisekosten, Zuschläge und Zulagen und weiß der Geier was noch für finanziellen, bürokratischen, logistischen und personellen Aufwand. Da generiert der Reservist ja mehr Arbeit und Kosten als der Flüchtling!! ;D

Konkret auf die aktuelle Situation denke ich also eher "Nein" zur Zwangseinberufung von Reservisten.

wolverine

Zitat von: StierNRW am 16. September 2015, 09:33:14
(Früher hätte ich es auch für unmöglich gehalten, daß Wohnungen zwangsweise zur Unterbringung von Personen beschlagnahmt werden; erste Maßnahmen dieser Art gibt es wohl zumindest in Duisburg und Berlin)
Die zwangsweise Unterbringung von Obdachlosen in Privatwohnungen - auch gegen den Willen des Eigentümers - ist schon immer ein Klassiker von Klausuren im Besonderen Verwaltungsrecht und da gibt es einen Haufen Fundstellen zu. Ist also nichts Neues und kam schon häufiger vor; völlig unabhängig von der aktuellen Flüchtlingsproblematig.
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ltsamy

früher gab es sog. Pflichtwehrübungen, meist nur wenige Tage lang, für Angehörige der Alarmreserve.
Ab und an sogar als Truppenwehrübungen, wo dann ein ganzes Heimatschutzbataillon übte.

ulli76

Warten wir es einfach mal ab. In den Medien kocht viel hoch. Liegt wohl auch dran, dass sich die logistischen Strukturen erst einmal bilden müssen.
Da ist die Bundeswehr natürlich eine bequeme Lösung, was aber nicht heisst, dass die zivilen Strukturen das nicht mit gezielter Unterstützung hin bekommen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Andi

Zitat von: StierNRW am 16. September 2015, 09:33:14
Unter welchen Voraussetzungen können eigentlich grundsätzlich Reservisten zwangsweise (so wie früher) einberufen werden ?

Jederzeit. Und nicht nur Reservisten, sondern jeder männliche Deutsche ab 18 Jahren.
Das Wehrpflichtgesetz ist nach wie vor vollumfänglich ein Bundesgesetz, nur die Umsetzung in Form von Einberufungen auf Basis dieses Gesetzes durch das BMVg und die nachgeordneten Behörden findet derzeit nicht statt.

Gruß Andi
the rest is silence...

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ltsamy

Pflichtwehrübungen:
Wehrpflichtige können im Frieden zu Wehrübungen in einer Mob-Verwendung bis zur Höhe der
gesetzlich festgelegten Obergrenzen herangezogen werden. Pflichtwehrübungen werden auf die
Gesamtdauer der WÜb angerechnet.

Weitere Einzelheiten sind der einschlägigen Vorschrift, der ZDv 20/3 (Wehrübungserlass) –
Neudruck Juli 1998 – zu entnehmen.

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