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Bundeswehr Wiedereinstellung trotz Jugendstrafe

Begonnen von GianniSG93, 30. September 2015, 22:11:36

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GianniSG93

Guten Abend, ich bin 21 Jahre werde am 8.Oktober 22 Jahre alt , ich war 2011 bereits bei der Bundeswehr , ich war FWDL 23 , musste nach 6 Monaten aber leider abbrechen ,
Im November 2014 wurde ich zu einer Bewährungsstrafe von 3 Jahre Verurteilt "Jugendstrafe" wegen Betrug. Bedeutet also Kein Eintrag im "Normalen" Führungszeugniss, jetzt möchte ich aber doch wieder zur Bundeswehr

Ich habe auch folgendes schon gelesen:
Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen, wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist. Weiterhin wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, oder wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist. Vom Wehrdienst wird zurückgestellt, wer, abgesehen von den eben genannten Fällen Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. Vom Wehrdienst kann ein Wehrpflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Einberufung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Also die wichtigste frage die ich mir stelle:
Da dort steht:
wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist.

Ist es jetzt für mich Möglich mit einer Bewährungsstrafe oder nicht ? Weil in meiner Sicht ist eine Bewährungsstrafe keine in dem Sinne Richtige Freiheitsstrafe,
ebenso wurde ich zu einer Jugendstrafe Verurteilt. Bedeutet im Führungszeugniss steht diese Verurteilung nicht drinn.


ulli76

#1
Du wirst kein Soldat und schon gar nicht während der Bewährungszeit.
Übrigens wurdest du zu einer Haftstrafe verurteilt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Warum hast du eigentlich deinen FWDL abgebrochen?Evtl. ergeben sich auch daraus Gründe, warum man dich nicht zurück haben will.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

GianniSG93

Zitat von: ulli76 am 30. September 2015, 22:18:48
Du wirst kein Soldat und schon gar nicht während der Bewährungszeit.

Wo kann man dieses nach lesen ?
Wie gesagt ich habe schon oft mit bekommen das Leute mit einer Bewährungsstrafe Soldat wurden vor allem mit einer Jugendstrafe zur Bewährung

ulli76

Aber sicher nicht während der laufenden Bewährung. In der Zeit sollst du dich ja bewähren und die Bundeswehr will schon wissen, ob das geklappt hat oder nicht.
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GianniSG93

Zitat von: ulli76 am 30. September 2015, 22:18:48
Du wirst kein Soldat und schon gar nicht während der Bewährungszeit.
Übrigens wurdest du zu einer Haftstrafe verurteilt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sie zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Warum hast du eigentlich deinen FWDL abgebrochen?Evtl. ergeben sich auch daraus Gründe, warum man dich nicht zurück haben will.

Der Grund damals war Privat und Familiär , war nichts schlimmes in der Hinsicht,
aber ich konnte da durch leider nicht weiter am Dienst teilnehmen.

Steht dieses denn Irgendwo ?
Den in anderen Foren behauptet man teilweise genau das gegenteil

ulli76

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=32676.15
Hier hatten wir das Thema schon einmal. Und ich weiss nicht, in welchen anderen Foren du geschaut hast- die einchlägigen sagen alle das gleiche.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
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wolverine

Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Und der Zug wäre dann auch abgefahren. Also, zu was wurden Sie verurteilt?
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Helft mit, dass es so bleiben kann

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

GianniSG93

Zitat von: ulli76 am 30. September 2015, 22:28:04
http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=32676.15
Hier hatten wir das Thema schon einmal. Und ich weiss nicht, in welchen anderen Foren du geschaut hast- die einchlägigen sagen alle das gleiche.

Der unterschied zwischen ihm und mir ist:
Er hat schon 2 Bewährungsstrafen und Vorstrafen ( Ich noch keine das ist meine Erste und Einzige )
Er wurde zu einem Jahr und 3 Monaten Haft verurteilt ( Meine Beträgt zwar 3 Jahre aber ist auf Bewährung somit keine Haft )
Ebenso schreibt dort aber jemand das eine Bewährungsstrafe zu einer Einstellungssperre kommen kann , muss aber nicht.
Als FWDL ist die Strafe nicht so entscheidend, da kann man es mal versuchen (wenn der Knast es denn nicht verhindert). steht ebenso da.

Es geht ja hier auch um eine Wiedereinstellung als FWDL und nicht als SAZ




KlausP

Was genau beträgt denn nun drei Jahre? Die Bewährungszeit oder die angedrohte Freiheitsstrafe?
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GianniSG93

Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 22:54:47
Freiheitsstrafen über zwei Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Und der Zug wäre dann auch abgefahren. Also, zu was wurden Sie verurteilt?

Also vor Gericht wurde iwas gesagt von einer Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren die zu einer Bewährungsstrafe von 3 Jahren kommen.
Das ganze gilt als Jugendstraftat. Also ich wurde als Jugendlicher zu einer Bewährungsstrafe von 1,5 Jahren auf 3 jahre verurteilt.
Wenn das Ihre Frage beantwortet. Das ganz wie gesagt zur Bewährung und nicht zur Haftstrafe das ganze vor einem Jugendgericht und als Jugendstrafe

KlausP

Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr stellt ein absolutes Einstellungshindernis dar. Ihnen scheint bei ihrem Urteil einiges nicht klar zu sein. "Ausgesetzt zur Bewährung" heisst, dass Sie die anderthalb Jahre nicht einfahren müssen, wenn Sie sich drei Jahre lang nichts zu Schulden kommen lassen. Werden Sie in der zeit erneut verurteil, wird die Freiheitssrafe vollzogen. Aber darüber muss die Bundeswehr sich keine Gedanken machen ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Eine Freiheitstrafe über einem Jahr ist ein zwingendes Einstellungshindernis, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist. Wenn Ihre Angaben stimmen, war es das. Lied aus.
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GianniSG93

Um das ganze hier noch einmal zu erklären habe ich das Urteil raus gesucht.
Hier steht folgendes:

Der Angeklagte wirde wegen Gewerbsmäßigen Betruges zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monate verurteil.
Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Bewährungszeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

Gründe: Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

wolverine

Zitat von: wolverine am 30. September 2015, 23:13:01
Eine Freiheitstrafe über einem Jahr ist ein zwingendes Einstellungshindernis, auch wenn sie zur Bewährung ausgesetzt ist. Wenn Ihre Angaben stimmen, war es das. Lied aus.
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