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Mindestalter Führerschein CE

Begonnen von Festfahrmeister, 05. Dezember 2015, 11:07:31

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Festfahrmeister

Hallo,

kann man als SAZ4 mit 18 Jahren schon seinen Dienstführerschein CE machen wenn man als Kraftfahrer CE eingesetzt ist?
Oder darf ich (wie im Zivilen) den Führerschein CE erst mit 21 Jahren machen?
Führerschein Klasse B ist im Besitz!

Jens79

ZitatOder darf ich (wie im Zivilen) den Führerschein CE erst mit 21 Jahren machen?

Sie haben sich die Frage schon selbst beantwortet.
 

A-Bomb

Warum plant man denn jemanden als Kraftfahrer CE ein, der due Fahrzeuge dann nur in so einer kurzen Restdienstzeit bewegen kann?
Dran, Drauf, Drüber!

Semper Communis

KlausP

Zitat von: Jens79 am 05. Dezember 2015, 11:10:07
ZitatOder darf ich (wie im Zivilen) den Führerschein CE erst mit 21 Jahren machen?

Sie haben sich die Frage schon selbst beantwortet.

Bist du sicher? Wenn ja, seit wann ist das so? Ich glaube, mich an andere Regelungen zu erinnern.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Für den Dienstführerschein der Bundeswehr gibt es auch bei den Klassen CE kein "Mindestalter", aber eine "Restnutzungsdauer" von 24 Monaten. D. h. man darf den Führerschein dann machen, wenn man nach Erwerb der Fahrerlaubnis noch eine Restdienstzeit von 12 Monaten hat. Man kann die Dienstfahrerlaubnis der Klassen B, C und E durchaus mit 18 Jahren erwerben, darf sie aber erst mit 21 Jahren in eine zivile Fahrerlaubnis der gleichen Klassen umschreiben lassen!

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Festfahrmeister

Hallo,

Danke für die Anworten! Das freut mich das ich mit 18 Jahren als Kraftfahrer CE eingesetzt werden kann!

Ondre

Die "Restnutzungsdauer" liegt bei 10 Monaten und einer Mindestverpflitungszeit von 16 Monaten.

Tommie

Es gibt keine "Mindestverpflichtungszeit"! Wenn die "Restnutzungsdauer" tatsächlich bei 10 Monaten liegt, was ich am Montag im Lehrgangskatalog der Bundeswehr überprüfen kann und werde, ergibt sich daraus, dass ein Soldat, der seine drei Monate GA und eine eventuelle SGA hinter sich bringt, und der anschließend noch 10 Monate "Restnutzungsdauer" haben soll, mindestens FWDL 16 sein sollte, dass er die Bedingungen für die Fahrerlaubnis CE erfüllt!

Nachdem in meiner Einheit allerdings nur SaZ sind, und wir keine einzige FWDL-Stelle haben, stellt sich diese Problematik im täglichen Dienstbetrieb nicht für mich ;) !

Jens79

Zitat von: KlausP am 05. Dezember 2015, 11:18:47
Zitat von: Jens79 am 05. Dezember 2015, 11:10:07
ZitatOder darf ich (wie im Zivilen) den Führerschein CE erst mit 21 Jahren machen?

Sie haben sich die Frage schon selbst beantwortet.

Bist du sicher? Wenn ja, seit wann ist das so? Ich glaube, mich an andere Regelungen zu erinnern.

Nein. Sicher bin ich mir nicht, werde aber nachschauen. Es gibt ja so ne Regelung die sich damit beschäftigt. Ich erinnere mich nicht, dass diese Auflage für die Bw nicht gilt. Ansonsten würde ich mal gerne eine Quelle zum nachlesen haben.
 

Ondre

die Restdienstzeit liegt definitiv bei 10 Monaten... ob die Vor oder Nach Lehrgangsbeginn der Fall sein soll weis ich allerdings nicht und es ergibt sich auch nicht aus dem Lehrgangskatalog. Aber am Montag haben Sie ja wie schon erwähnt die Möglichkeit dies selbst nachzulesen

funker07

Ich war letzten Monat auf dem Lehrgang:
Erwerb ab 18 Jahren, genau wie bei einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer (und ich glaube auch bei der Feuerwehr).
Mindestrestdienstzeit nach dem Lehrgang 10 Monate (12 Monate stand mal vor wenigen Jahren im Lehrgangskatalog).

Wie es mit dem Umschreiben aussieht, kann ich dir nicht genau sagen, glaube aber, dass es auch u21 möglich ist. Google dürfte da ne genaue Rechtsgrundlage finden.

Zum Umschreiben(falls bei dir möglich): Mit Perso, TrAusweis, Dienstführerschein, zivilem Führerschein und ca 50€ zur Führerscheinstelle, nach 3 Wochen kann der neue Führerschein bei der Gemeinde/Stadt abgeholt werden.

@A-Bomb: Man plant die Leute nicht unbedingt nur für so kurze Zeit ein, die Regel (gibt teilweise Ausnahmen) sagt nur, dass jemand mit zu wenig Restdienstzeit den Lehrgang nicht bekommt und ist (bis auf Ausnahmen) die absolute Untergrenze.

Jens79

Bei der Feuerwehr gilt:

Erwerb ab 18
Keine private Nutzung
Keine gewerbliche Nutzung
 

KlausP

So ähnlich ist es ja mit dem Dienstführerschein der Bw auch. Der gilt ja auch nicht beim Führen von Privat-Kfz.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Ein Anruf genügt ;) ! Mein diensthabender Kamerad saß ohnehin vor einem Rechner und hat für mich nachgeschaut!

Lehrgangsnummer 122480 "Spezialgrundausbildung Kraftfahrer CE":

Auf der Seite Teilnahmevoraussetzungen steht: Mindestdienstzeit: 10 Monate (nach Lehrgangsende, das steht dazu in den Unterlagen der ZMK)!

Somit war ich mit den zwölf Monaten auf dem alten Stand gewesen!

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