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Mindestalter Führerschein CE

Begonnen von Festfahrmeister, 05. Dezember 2015, 11:07:31

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Tommie

OK, ich war im Keller ;) ! Hier die Ergebnisse:

Zentralerlass B-1050/2 "Kraftfahrwesen der Bundeswehr - Bestimmungen für die Ausbildung, Prüfung,Erlaubnis und Anerkennung" (früher: ZDv 43/1 "Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr -Bestimmungen für die Ausbildung, Prüfung und Anerkennung")

Zentralerlass B-1050/3 "Kraftfahrwesen der Bundeswehr - Bestimmungen für den Betrieb von Dienstkraftfahrzeugen" (früher: ZDv 43/2 "Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr - Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb von Dienstfahrzeugen")

MMG-2.0

Und, was ist dir aufgefallen? Welche Vorschrift ist nun relevant für das Alter der Fahrschüler?

Tommie

Na, die Frage ist ganz einfach zu beantworten ;) : Die aus der ich hier zitiert habe ;D :

Zitat von: Tommie am 09. Dezember 2015, 07:33:43
Tja, MMG-2.0, knapp daneben ist auch vorbei ;) ! Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen, sondern die ZDv 43/2 ;) ! Beide Vorschriften sind jetzt in "Regelungen Online" überführt und die jetzt zuständige Regelung heißt "Zentralerlass B-1050/3" und ist der Nachfolger der ZDv 43/2!

Ich zitiere mal den wichtigen Teil hieraus ;) :

Zitat"3.2.3.4 Mindestalter
311. Das Mindestalter für die Bewerber bzw. Bewerberinnen um die DFE beträgt für die Klassen L, AM und T 16 Jahre, für die übrigen Klassen 18 Jahre.
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt auch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die DFE der Bw der Klasse A
• im direkten Zugang oder
• vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 FeV erwerben sollen.

312. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Dienststellenleiter bzw. Dienststellenleiterinnen können für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb der DFE der Klassen A und B bei LogKdoBw Abt KfW/ZMK Dez 2 beantragen.
Eine Ausnahme vom Mindestalter wird nur erteilt, wenn
• die zwingende dienstliche Notwendigkeit dargelegt wird und
• der Bewerber bzw. die Bewerberin das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Ergänzend hierzu ordnet LogKdoBw Abt KfW/ZMK die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an."

Somit ist die Aussage von "MMG-2.0" richtig! Ab 16 Jahren für die Klassen L, AM und T, ab 17 Jahren mit Sondergenehmigung bei dienstlichem Interesse und ab 18 Jahren regulär!

Den für Dich relevanten Teil habe ich fett markiert ;) !

Tommie

Ach ja, ganz ehrlich: Ich habe auch zunächst im Nachfolger der ZDv 43/1, also im neuen Zentralerlass B-1050/2, gesucht und war absolut erstaunt, dort nichts zu diesem Thema zu finden! Als ich dann den Zentralerlass B-1050/3 durchsucht habe nach dem begriff "Mindestalter" hatte ich wider Erwarten sofort einen Treffer!

Nachdem die beiden ZDv-en 43/1 und 43/2 nicht mehr online stehen, kann ich gerade nicht einmal nachschauen, in welcher der beiden das Thema vorher geregelt war! Sorry!

MMG-2.0

Aber behauptet hast du es: "Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen,"
Und das war eben falsch - es ist bzw. war in der ZDv 43/1 immer geregelt, wie von mir angegeben.

Dass das nun im Zentralerlass B-1050/3 geregelt sein soll, kann ich nicht glauben und macht auch keinen Sinn.
Ich werde das bei Gelegenheit mal prüfen.








Tommie

Ich habe bei unserem Kraftfahrfeldwebel die alte ZDv 43/2 eingesehen und dort war es geregelt! Ich habe mich auch gewundert, aber es ist so ...

Tommie

Hier noch das Zitat aus der alten ZDv 43/2 für die Richtigkeit meiner Aussage:

Zitat"211. Das Mindestalter für die Bewerber bzw. Bewerberinnen um die DFE beträgt für die Klassen L, M und T 16 Jahre, für die übrigen Klassen 18 Jahre.
Das Mindestalter von 18 Jahren gilt auch für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die die DFE der Bw der Klasse A
− im direkten Zugang oder
− vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Abs. 2 FeV
erwerben sollen.
212. Disziplinarvorgesetzte oder vergleichbare Vorgesetzte können für Bewerber bzw. Bewerberinnen, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, eine Ausnahmegenehmigung
zum Erwerb der DFE der Klassen A und B bei ZMK beantragen.

Eine Ausnahme vom Mindestalter wird nur erteilt, wenn
− die zwingende dienstliche Notwendigkeit dargelegt wird und
− der Bewerber bzw. die Bewerberin das 17. Lebensjahr vollendet hat.
Ergänzend hierzu ordnet ZMK die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer
amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an."

MMG-2.0

Und in meiner alten ZDv 43/1 steht dies ebenfalls.
Die ZDv 43/2 hat bis zum Zentralerlass in den letzten Jahren viele Änderungen durchlaufen,
u.a. wurden dienstellenrelevante Punkte aus ZDv 43/1 aufgenommen.

Tommie

Ich habe die letzte Änderung der ZDv 43/1, der ZDv 43/2 und natürlich die neuen Zentralerlasse hier auf meinem Rechner! Und in diesen Versionen stehen die von mir gemachten Angaben eben in der ZDv 43/2 drinnen! Lies mal die PM, die ich Dir geschickt habe ... ;) ! In den Ziffern 205 und 206 der ZDv 43/1 wird darauf Bezug genommen und per Fußnote auf eine BesAnMilKfw, Teil I A, verwiesen.

Ralf

Ach wie gut das passt  ;D ;D ;D
Zitat von: Tommie am 18. November 2015, 13:13:37
Sorry noch uninteressanter als die Zeitung von gestern sind für mich die Vorschriften von gestern ;) ! ...
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MMG-2.0

Zitat von: Ralf am 10. Dezember 2015, 13:19:36
Ach wie gut das passt  ;D ;D ;D
Zitat von: Tommie am 18. November 2015, 13:13:37
Sorry noch uninteressanter als die Zeitung von gestern sind für mich die Vorschriften von gestern ;) ! ...

Ist auch richtig; nur wenn Tommie nicht damit "Die für das Alter der Fahrschüler relevante Vorschrift war nie die ZDv 43/1 gewesen,"
steil aus der Kurve gekommen wäre.

Besagte Absatz war früher in der ZDV 43/1 und ist seit 2008 in die ZDv 43/2 aufgenommen worden.


Tommie

Ja, ich weiß, ich sollte mal meinen Rechner entmüllen! Ich bin dabei ... ;D !

@ MMG-2.0:

Allerdings ist das jetzt alles Kriegsgeschichte, weil die neuen Zentralerlasse da sind ;) !

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