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Ausnahmegenehmigung gem. 46/1

Begonnen von Otto1957, 05. März 2016, 17:25:15

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Otto1957

Hallo habe gehört das der Truppenarzt lt. ZDv 46/1 Ausnahmegenehmigungen erteilen kann.
Beispielsweise Soldat A ist nicht mehr infanterietauglich aber der doc. Erteilt ne Ausnahme, da nicht so gravierend. Inwieweit trifft die zu bzw. hat jemand damit bereits Erfahrungen gemacht ? Gruß
( ZDv 46/1 pkt. 304 mil. Ausnahme ( FA insp.San D 01.01)

Ralf

Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Truppenarzt der Meinung ist, dass durch Erfahrung etwas kompensiert werden kann.
Da aber jeder Fall individuell ist, wirst du hier keine Blaupause finden.
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ulli76

Der Truppenarzt erteilt die Ausnahmegenehmigung nicht. Er beantragt sie und nimmt Stellung.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

FoxtrotUniform

Wenn der deliquent bereits Soldat ist, beantragt der Disziplinarvorgesetzte zuerst die Ausnahmegenehmigung nach negativ beschiedenem BA 90/5. So war zumindest das Verfahren was ich praktiziert habe.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Andi8111

So siehts aus....
Aber die ZDv 46/1 i.Vbdg. mit dem Abschnitt im FaInspSan ist überholt...
Gibt neue Vorschriften dazu...

ulli76

Was hat sich denn geändert?

Bisher konnten übrigens alle Beteiligten den Antrag stellen. Meist macht das der Soldat selber,aber auch mal der DV
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Andi8111

Neue Anforderungssympole, einhergehend mit neuen Fehlerziffern bzw. Gesundheitsnummern und Gradationen und und und...
Verwendungsausschlüsse wurden komplett überarbeitet.. Habe aber das Ausmaß noch nicht überblicken können (wie auch, der geänderte Zentralerlass ist erst gut zwei Monate alt..)

Ralf

Es gibt noch keinen geänderten Zentralerlass, weil "nur" die Anlage der ZDv 46/1 zum 01.10.2015 herausgegeben wurd. (nunmehr A1-831/0-4000). Es gibt ein paar Änderungen, ja, z.B. wurde die BDV bei einigen AnfdgSymb der Marine hinzugefügt und die Änderungen für SanVerwendungen, die bereits seit knapp 2 Jahren angedacht, sind eingearbeitet. Anpassungen bei M600, H700 und einigen anderen erfolgten. Und da kommen kontinuierlich noch mehr Anpassungen.
Der Nachfolgezentralerlass der 46/1 ist noch in der Überarbeitung, das geht aber einher mit der NeuOrdWehrMedUWes, weg von einer Anlassbegutachtung zu einer Regelbegutachtung. Das dauert noch.
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ulli76

Das betrifft aber alles erst einmal nicht die Ausnahmegenehmigungen
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

So ist es Ulli.

Deshalb findet der AllgUmdr 80 ( FAInspSan ) in dieser Frage auch weiterhin uneingeschränkt Anwendung:

"Der Truppenarzt bzw. die Truppenärztin, der oder die Disziplinarvorgesetzte oder die
zuständige personalbearbeitende Stelle können die Erteilung einer militärärztlichen Ausnahme
vom Begutachtungsergebnis beantragen bzw. anregen.

Ein Antrag der Soldatin bzw. des Soldaten ist nicht erforderlich.    (Anm. von mir : Der Soldat kann aber auch einen Antrag stellen )

Weitergehende Regelungen befinden sich in den speziellen Verwendungsfähigkeitsbestimmungen (u. a. FA InspSan ) und ZDv´en.

Militärärztliche Ausnahmen haben lediglich den Charakter einer die Personalmaßnahme vorbereitenden Entscheidung.

Sie stellen daher keine anfechtbare truppenärztliche Maßnahme dar."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ulli76

An sich ist es ganz einfach: der Truppenarzt stellt fest, dass der Soldat für irgendwas nicht tauglich ist. Der Soldat sollte dann tunlichst schon mit dem Truppenarzt die Möglichkeiten der Ausnahmegenehmigung durchsprechen- also in wiefern der Truppenarzt das befürwortet, in wieweit das überhaupt Sinn macht etc.
Dann bekommt der Soldat vom DV das Ergebnis mitgeteilt.
Da man ohne den Willen des Soldaten Ausnahmegenehmigungen eigentlich nicht durch bekommt, ist es am einfachsten, wenn der Soldat den Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellt und sinnigerweise gleich begründet, warum er der Meinung ist (gutes Stichwort: Mangel kann durch Erfahrung ausgeglichen werden). Der DV muss dazu Stellung nehmen, ebenso der Truppenarzt. Ggf holt der Truppenarzt noch eine fachärztliche Stellungnahme ein. Über den SanBereich wird der Antrag dann an die Stelle geschickt, die über die Ausnahmegenehmigung entschieden.
Ist der Antrag erfolgreich, wird die Ausnahmegenehmigung ggf. mit Auflagen auf dem BA 90/5 vermerkt.
Wer für die Entscheidung zuständig ist, ist unterschiedlich, das weiss aber der TRuppenarzt bzw. die Heilfürsorge/90/5-Büro.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
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gastsanni

Muss ein Soldat eine Ausnahmegenehmigung dann akzeptieren und darf das dann gegen seinen Willen durchgesetzt werden. Oder kann er widersprechen?

Urteil des TrpArztes "dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfähig", beratender Arzt möchte Ausnahmegenehmigung mit Verwednungseinschränkungen formulieren.
Oder wie wäre das Verfahren hier?

Gruß
DM

unwissendersoldat

und wie ist es in dem zusammenhang eigentlich mit der gültigkeit des obigen 90/5? Wenn der TrpArzt eine Aussage gemacht hat: wie "gültig" ist die eignetlich und wer kann sie auf welchen antrag hin abändern?

Irgendwie gibt es im netz keine aussagen dazu..... oder ist das eines der geheimnisse des gutachterwesens der Bundeswehr (-:


wolverine

Grundsätzlich ist ein Soldat zur Dienstleistung verpflichtet. Wenn es also irgendwie möglich ist, dann muss er das machen. Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, einen bestimmten Dienstposten oder Dienstort hat man nicht.
Das sollte doch auch selbsterklärend sein. Ich kann doch nicht sagen, dass ich statt des mir möglichen neuen Dienstpostens lieber bezahlt nichts tun möchte?! ???
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gastsanni

das ist schon klar. aber wenn potentielle gesundheitsrisiken bestehen. wer übernimmt die verantwortung? der soldat will den trparzt in "haftung" nehmen .....

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