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Hilfe! Schimmel in anerkannten Wohnung!

Begonnen von Grinsequeen, 02. April 2016, 14:21:30

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Grinsequeen

Guten Tag zusammen,

ich trete am 2.5 meine Grundausbildung an, meine Wohnung wurde anerkannt und in meinem Dienstantrittsschreiben steht, das ich keine UKV bekomme.

Jetzt habe ich folgendes Problem, ich habe in meiner Wohnung Schimmel.

Ich habe auch schon mit meinem Vermieter gesprochen, das erste was er sagte, ich müsse mehr lüften.
Ich lüfte so, dass ich meine Luftfeuchtigkeit wirklich in dem Bereich halte, das eigentlich kein Schimmel entstehen sollte.

Ich habe in jeden Raum so Luftraumentfeuchter mittlerweile stehen, doch das hilft alles nichts.
Er kommt immer wieder, ich habe eine Kellerwohnung und gerade im Jan./Febr. wo es so viel geregnet hat tauchte er wieder auf. Ich lasse ihn dann jedes Mal von einem Freund entfernen.
Nicht nur das es Gesundheitsgefährdend ist, es riecht und nervt nur noch und ich habe Angst, das es irgendwann an meine Möbel geht. Vor allem wenn ich jetzt die nächste Zeit nicht so viel Zuhause bin und lüften kann.

Ich würde hier jetzt doch gerne ausziehen, da es einfach nicht in den Griff zubekommen ist.
Ich denke, das kann ich aber jetzt nicht so einfach... oder?

Meine Frage, was kann ich tun bzw. was muss ich beachten, an wen kann / soll ich mich wenden.

Lieben Gruß

Papierberg

Bezieht sich Ihre Frage auf die mietrechtliche Problematik oder darauf, ob Ihre dahingehende Unsicherheit, ob ein Umzug an Ihrem Wohnort Einfluss auf die trennungsgeldrechtlichen Ansprüche hat?

xOli

Ich denke dem TE geht es um die Anerkennung der neuen Wohnung oder?

Papierberg

Ich denke auch, allerdings ist das nicht eindeutig erkennbar und könnte die Beiträge dadurch inhaltlich in eine Richtung lenken, die dann nicht hilfreich ist.

Grinsequeen

Sorry...

Mir geht es darum, inwieweit ein Umzug innerhalb meines Wohnortes Einfluss auf die trennungsgeldrechtlichen Ansprüche hat.


KlausP

Ich würde Ihnen raten, sich dringend mit dem KC in Verbindung zu setzen. Das sollte dafür noch bis zu Ihrem Dienstantritt dafür zuständig sein.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Grinsequeen


KlausP

Fertigen Sie sich davon eine Gespräcxhsnotiz an (wann haben Sie mit wem (Dienstgrad, Name, Tel.-Nr.) gesprochen und was wurde Ihnen gesagt).
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Grinsequeen

Das mache ich generell bei wichtigen Telefonaten.

Hab ich früher als junges Dingen nicht, aber dann ziemlich schnell draus gelernt  ;)

Trotzdem danke für den Tipp!

Ralf

Wenn die neue Wohnung auch die Kriterien erfüllt (davon ist ja auszugehen) und vom KarrC Bw anerkannt ist, macht das keinen Unterschied.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Grinsequeen

Ok...

ich wollte, was Größe, Miete und Ort betrifft, nicht wirklich groß was verändern.

Am liebsten ja gar nicht umziehen!

Ich wohne erst seit einem Jahr in dieser Wohnung, aber ich denke da auch an meinen Sohn und auch meine Gesundheit.

LwPersFw

Wie weit ist Ihre geplante Stammeinheit von Ihrem Wohnort entfernt?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen


LwPersFw

Da Sie
+ am 02.05.16 Ihren Dienstantritt haben
+ sich in Ruhe eine neue Wohnung suchen sollten
+ im Normalfall 3 Monate Kündigungsfrist für die alte Wohnung haben
+ eine doppelte Mietzahlung möglichst vermeiden wollen

empfehle ich Ihnen

+ gegenüber der Bw unternehmen Sie bis zum Dienstantritt nichts
+ suchen Sie sich in Ruhe eine neue Wohnung
+ z.B. Mietbeginn 01.08.16
+ wenn Sie noch im April kündigen könnten...hätten Sie keine doppelte Mietzahlung

+ Nach Dienstantritt werden Sie erstmalig das Trennungsgeld beantragen...Anfang Juni für Mai
+ Damit beziehen Sie Trennungsgeld...jeden Monat...

+ z.B. im August beziehen Sie die neue Wohnung

...dann gilt folgende Bestimmung aus dem TG- Recht:

Wenn ein TG-Empfänger während des Bezuges von TG
in eine neue Wohnung umzieht, ist auch die neue Wohnung
anzuerkennen und bei der UKV berücksichtigungsfähig.
Zuständig für diese Anerkennung ist die Trennungsgeld
zahlende Stelle.

D.h. nach durchgeführtem Umzug melden Sie der TG zahlenden
Stelle den Umzug und legen den neuen Mietvertrag vor.

Bitten Sie die Anerkennung zu vollziehen und die
Berücksichtigungsfähigkeit festzustellen.

Darüber erhalten Sie einen Bescheid.

Dieser muss zu ihrem zust. Personalfeldwebel der dann
die neue Anschrift und die Berücksichtigungsfähigkeit erfasst.

Damit bleiben Sie auch für die neue Wohnung TG- Empfänger.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grinsequeen

oh super!!!!

vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort!

Kündigen könnte ich noch, da mein Vermieter mit im Haus wohnt.



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