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SV Beiträge bei einer Umschulung

Begonnen von Umschueler87, 14. Mai 2016, 22:42:55

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Umschueler87

Guten Abend Kameraden!

Kurz zu mir:
Umschüler in einer Vollzeitbildungsmaßnahme
DZE 31.10.2016
Ehemals SaZ 8 Laufbahn o. Portopee

Ich befinde mich seit dem 01.08.2014 in einer Umschulung, die während meiner aktiven Zeit angefangen hat und von der ich vom militärischem Dienst freigestellt wurde. 90% der letzten Dienstbezüge als Übergangsgebührnisse vom 01.11.2015 bis 31.07.2017

Wer ist für die Entrichtung der Arbeitslosen-, Renten- und Pflegebeiträge zuständig? Krankenversicherung weiß ich, dass ich diese selber zu 100% zahlen muss.

Ich danke für eure Antworten im voraus!

mkg

Andi8111

Das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sieht für Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einen monatlichen Anspruch auf die prozentuale Weiterzahlung der letzten Dienstbezüge (Übergangsgebührnisse) vor. Die Übergangsgebührnisse sind als finanzielle Überbrückungshilfe gedacht, um längerdienenden Soldaten direkt nach dem Ausscheiden aus dem Dienst die Konzentration auf eine von der Bundeswehr geförderten zivilberuflichen Aus- und Weiterbildung und die Suche nach einem neuen Arbeitgeber zu ermöglichen.

Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung ist es während einer geförderten Bildungsmaßnahme entscheidend, ob der Umschüler während dieser Zeit noch seinen militärischen Dienst ableistet oder bereits aus diesem entlassen ist.

Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr sind in der Kranken- und Pflegeversicherung auch bei Ausübung einer Tätigkeit außerhalb dieses Dienstes versicherungsfrei. Diese Versicherungsfreiheit ist unabhängig davon, ob während der geförderten Bildungsmaßnahme seitens des nicht militärischen Arbeitgebers ein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Mit der Beendigung des Militärdienstes richtet sich der Eintritt von Versicherungspflicht danach, ob ein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Wird während der geförderten Maßnahme nach Beendigung der Dienstzeit kein Arbeitsentgelt gezahlt, so tritt Kranken- und Pflegeversicherungspflicht als Praktikant ein. Die Zahlung eines Arbeitsentgeltes seitens des Arbeitgebers während der geförderten Maßnahme löst in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht als Arbeitnehmer aus.

Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Zeit der Berufsausbildung bzw. geförderten Bildungsmaßnahme unter Freistellung vom militärischen Dienst sowie die weiterführende Zeit dieser Ausbildung nach dem militärischen Dienst unterliegt auch ohne Zahlung von Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beitragshöhe in diesen Versicherungszweigen ist abhängig von der tatsächlichen Höhe eines gezahlten Arbeitsentgeltes. Sollte kein Arbeitsentgelt gezahlt werden, so sind Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der Maßgabe für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt zu entrichten.

Aufnahme einer Beschäftigung (Keine Berufsausbildung/geförderte Bildungsmaßnahme)

Soldaten auf Zeit können nach Beendigung des Dienstverhältnisses auch eine reguläre Beschäftigung, das heißt außerhalb einer Berufsausbildung bzw. geförderter Bildungsmaßname aufnehmen. Der Bezug von Arbeitsentgelt schließt einen gleichzeitigen (befristeten) Erhalt von Übergangsgebührnissen nicht aus. Im Fall der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht für den Arbeitgeber der neu aufgenommenen Beschäftigung eine reguläre Melde- und Beitragspflicht gegenüber der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse bzw. gegenüber der Minijob-Zentrale bei einer geringfügigen Beschäftigung. Beitragspflichtig ist nur das Arbeitsentgelt, welches aus der Beschäftigung bezogen wird. Der fortlaufende Erhalt der Übergangsgebührnisse ist irrelevant, denn laut BSG-Urteil vom 13. Juni 2007 (Az. B 12 KR 14/06 R) stellen Übergangsgebührnisse nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Arbeitsentgelt dar, weil sie nicht von einem Arbeitgeber zur Abgeltung einer Arbeitstätigkeit gegenwärtig und in unmittelbarem Austausch bewirkt werden.

Bei der Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, tritt Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen ein.

Eine etwaige Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V kommt grundsätzlich nicht in Frage, da bei der Aufnahme der Beschäftigung das aktive Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit beendet ist. Auch § 6 Absatz 1 Nummer 6 SGB V kann als Rechtsgrundlage für eine Versicherungsfreiheit nicht herangezogen werden, da zwar weiterhin ein Beihilfeanspruch gegeben ist, es sich bei Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG aber weder um ein Ruhegehalt noch dem Ruhegehalt ähnliche Bezüge handelt. Eine weiterhin bestehende Beihilfeberechtigung allein reicht für die Annahme von Versicherungsfreiheit nicht aus.

Umschueler87

Danke dir erst einmal!

Heißt das, dass mein AG, die Beiträge für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung zu zahlen hat in der Höhe eines durchschnittlichen Azubi Antgeltes?

Bekomme momentan ja noch meine Übergangsgebührnisse somit müsste ich laut deiner Antwort lediglich für die Kranken- und Pflegeversicherung selbst aufkommen.

Könntest du mir die Quellen dafür bitte noch einmal liefern? :)

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