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Bundeswehr: Neue Arbeitszeitverordnung für Soldaten

Begonnen von ajsasas, 07. Dezember 2015, 18:04:39

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OMLT

Was ich nicht verstehe:
Ich habe mal eine Tabelle aller Staaten gesehen welche die AZR anwenden (meine auch auf Augengeradeaus.de). Das waren durchaus die Masse der EU-Staaten. Und einige auch schon mehrere Jahre lang wenn ich mich recht entsinne. Wieso hört man von dort keine Klagen?

MkG und Horrido

CIRK

Vermutlich, weil dort sich schon alle daran gewöhnt haben und keine "Stimmung" mehr gemacht wird.




KlausP

Wenn ich das alles so lese bin ich froh, dass mich das nix mehr angeht. *schweissvonderstirnwisch*  :D
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


Hellreser

#112
Servus,

meine Kameraden und ich haben ein Problem dank EU AZR.
Wir waren jetzt von Mo-Fr auf dem Ü-Platz, dabei hatten wir 24h durchgängig die Waffe dabei und geschlafen wurde auch auf dem Platz. Anfangs hieß es, es würde auch durchgängig geschrieben, sprich 60h für die Woche. Jetzt hat man sich aber umentscheiden. Das Argument: Stunden, in denen wir ruhen durften dürfen nicht aufgeschrieben werden.

Bisher bin ich nicht wirklich fündig geworden, ob dies so geht. Die Aussage von unserem Zugführer selber ist, dass wir 24h im Dienst waren, schon alleine weil wir die Waffe am Mann hatten. Auch ich sehe dies so, denn wären wir nicht im Dienst, dürften wir diese gemäß Waffengesetz gar nicht dabei haben.

Daher meine Frage: Hat zufällig jemand tatsächlich etwas handfestes gefunden, welches Argument hier gilt?
Danke

Ralf

Ruhezeiten begründen auch dann keine Arbeitszeit im Sinne der SAZV, wenn diese an zusätzliche Auflagen gebunden sind. Dieses können Auflagen nach Zeit (z.B. Zapfenstreich), Raum (z.B. Lager übende Truppe, TrÜbPl, Feldbiwak), Anzug (Dienstanzug/Feldanzug) oder Ausrüstung (Handwaffe am Soldaten) sein und sich auch aus den allgemeinen Rahmenbedingungen (z.B. Sicherheitslage) herleiten. Ruhezeiten beinhalten – unter Berücksichtigung der erteilten Auflagen – die ansonsten freie Gestaltung der Zeit durch die Soldatin oder den Soldaten, ohne dass diese bzw. dieser zu dienstlichen Verrichtungen herangezogen wird. Ruhezeiten können auch bei mehrtägigen Ausbildungs- und Übungsvorhaben die Arbeitszeit unterbrechen wenn
- die Übung in den Abendstunden unterbrochen und am Folgetag weiter fortgeführt wird,
- die  Übung im Schichtbetrieb erfolgt und grundsätzlich die jeweilige Freischicht während ihrer Ruhezeit zu keinen Diensten in der Funktion hinzugezogen wird,
- Zapfenstreich bis zum Wecken angewiesen ist oder
- die Ausbildung unterbrochen wird (z.B. während eines Ausbildungsbiwaks) und die Soldaten anschließend nicht mehr dienstlich eingebunden sind.
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Helft mit, dass es so bleibt.


funker07

Zitat von: Hellreser am 03. Juni 2016, 21:59:54
Die Aussage von unserem Zugführer selber ist, dass wir 24h im Dienst waren, schon alleine weil wir die Waffe am Mann hatten.
So würde ich persönlich das auch sehen, ist aber falsch.
Aber auch mit der alten Arbeitszeitregelung gab es keinen Automatismus Waffe=Dienst.

Gast1070

Hallo und guten Tag an alle SAZV-Spezialisten,

habe zum Thema Ruhezeit auch eine interessante Frage.
Wenn ich meinen Dienst um 24:00 Uhr beende, kann ich am Folgetag
gem SAZV § 7 Nr. 3 erst nach 11 h Ruhezeit also um 11:00 Uhr den Dienst beginnen.
Folge ist -- ??
a) ich muss bis zum Ende der normalen täglichen Arbeitszeit um 16:30 Uhr arbeiten = 5,50 h also 3,50 h MINUS ?
b) ich muss an dem Folgetag Dienst bis 20:30 Uhr leisten incl. 30 min Pause um auf 9 h Arbeitszeit zu kommen?
---- darf dann aber darauf hin an Tag 3 auch erst nach 11 h Ruhezeit um 07:30 Uhr beginnen.
Wie ist es richtig, wo steht die Handhabung beschrieben, wird die tägliche Arbeitszeit gem. SAZV § 5 Nr. 4 ggfs. gekürzt???

2. Frage an Alle
Sind geplante Essenszeiten die auf dem Dienstplan stehen Arbeitszeit im Sinne SAZV (für SAZV/BS) und wo finde ich die Grundlagen?
Pausenzeiten gem SAZV sind auf dem DP zusätzlich aufgeführt.

3. Frage an Alle
Wo finde ich eine eindeutige Definition für eine ganz  /  mehrtägige Dienstreise gem § 11 Nr. 1 Satz 2 SAZV ?
Wie ist eine Dienstreise, die um 14:30 Uhr an einem Tag und um 01:30 Uhr am Folgetag endet (ohne Übernachtung) zu behandeln?

Und nein... ich habe leider nicht die Möglichkeit in Intranet die extra eingerichtete Stelle im BMVg zu befragen.

Besten und vielen herzlichen Dank vorab an  die "Beantworter"

CIRK

Von der täglichen Ruhezeit kann aus dienstlichen Gründen abgewichen werden. Bedeutet; auch wenn der Dienst erst um 24.00 Uhr endet kann der Chef am nächsten Tag um 07.00 Uhr Dienstbeginn ansetzen.

So wie ich die Schilderung verstehe ist der Dienst so angesetzt, dass in der betroffenen Woche weniger als 41 Stunden anfallen. Kein Problem, dass "minus" kann mit Mehrarbeit aus vergangenen Wochen ausgeglichen werden (es ist sogar möglich, für spätere Mehrarbeit dieses "minus" zu nutzen).

Die Essenzeiten fallen ja wohl in die Pausenzeit und zählen natürlich nicht als Arbeitszeit.

Eine Dienstreise wird immer angeordnet, dabei ist dann auch zu sehen ob es sich um eine mehrtägige Dienstreise handelt.

Eine Dienstreise die um 14.30 Uhr beginnt und am Folgetag um 01:30 endet ist wie folgt zu behandeln:
- Ist der Dienstreisende Selbstfahrer eines Dienst-Kfz --> Arbeitszeit
- Ist er es nicht, wird die Zeit innerhalb der regelmäßigen täglichenArbeitszeit des 1. Tages als geleistet (für den Folgetag reichen die Infos nicht)

TM

moin. ich habe da eine frage.

es ist ja so das man für 1 jahr überstunden ansammeln kann. ich schätze noch 3 monate länger dann wird das im aze tool gelöscht. verstehe diese >3 monate zeile nicht im aze tool.

aufbau der stunden durch z.b uvd.

jetzt wurde es aber so eingeführt bei uns das wenn man uvd hatte. den nächsten tag die überstunden auch abbauen muss. es ist nicht mehr freiwillig sondern die werden befohlen abzubauen. d.h es kann kaum noch was aufgebaut werden.


darf das denn einfach generell so befohlen werden?

CIRK


  • Mehrarbeit wird nicht angesammelt, sondern aus dienstlichen Gründen angeordnet
  • Der Vorgesetzte, der diese Mehrarbeit angeordnet hat, ist auch für Art und Zeit des Ausgleichs zuständig
  • Kann die Mehrarbeit nicht innerhalb von 12 Monaten in Freizeit ausgeglichen werden, ist finanzieller Ausgleich anzuordnen
  • Nach einem 24-Stunden Dienst ist ein weiteres verbleiben im Dienst nur in Ausnahmefällen möglich


Also. alles in Ordnung.

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