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Trennungsgeld bzw. UKV bei Statuswechsel

Begonnen von Marcel N, 29. Juni 2016, 09:09:44

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Marcel N

Guten Morgen,

zum 01.01.2016 habe ich den freiwilligen Wehrdienst angetreten, nun werde ich bald zum SaZ ernannt.  Meine Wohnung hatte ich bereits vor dem Dienstantritt und erhalte auch nach wie vor Leistungen nach dem Unterhaltsicherungsgesetz (Miete + NK). Sobald die Ernennung folgt, habe ich auch Anspruch auf Trennungsgeld bzw. UKV?

Ich wohne momentan ca. 50 km von der Kaserne entfernt.

Vielen Dank im Voraus.

chefderang

Wenn die Wohnung anerkannt ist und Sie die Umzugkostenvergütung nicht zugesagt bekommen Sie Trennungsgeld nach Paragraphen 6 jetzt als Saz.

Ralf

EinE Ernennung ist wie eine Versetzung zu sehen. Sie kann dann also zu einem TG-Anspruch führen. Im Rahmen der Ernennung wird nämlich eine UKV-Entscheidung getroffen.
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LwPersFw

Damit das auch so passiert...

Empfehle ich Ihnen ... setzen Sie zusammen mit Ihrem PersFw ein kurzes Schreiben an die PST auf.

Erklären Sie darin, dass Sie

+ einen eigenen Hausstand besitzen
und
+ im Rahmen der Erstverpflichtung die Nicht-Zusage der UKV wünschen.

Dieses Schreiben + Kopie Mietvertrag an die zust. PST.

Achten Sie dann darauf, dass Ihnen im Rahmen der Erstverpflichtung dann ein
Schreiben ausgehändigt wird, in dem steht, dass Ihnen als Ledigen mit Hausstand
gem. § 10 Abs 3 BUKG die UKV nicht zugesagt wird.

Mit einer Ausfertigung dieses Schreibens gehen Sie dann zu Ihrem Refü und
beantragen das TG ( wie schon genannt nach § 6 TGV ).

Weiterhin ist wichtig, dass nach Erstverpflichtung im Datenbestand erfasst wird,
dass Sie einen berücksichtigungsfähigen Hausstand haben. Ihr PersFw möge dies beachten.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Marcel N

Erst mal vielen Dank!

Heißt es nicht laut TGV § 1 Abs. 2 (12.):

Zitat"Trennungsgeld wird gewährt aus Anlass der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung."

Deshalb verstehe ich nicht weshalb es so wichtig ist das ich eine Nicht-Zusage der UKV erhalte.
Oder verstehe ich das ganze jetzt falsch?

Marcel N

So habe noch weitere Fakten die mich sehr verunsichern bezüglich einem Anspruch:

1. Ich bin unter 25 (Gemeinschaftsunterkunft Verpflichtung, daher sobald SaZ durch ist, stelle ich den Antrag auf Befreiung?!)
2. Meine Dienststelle bleibt dieselbe, d.h. ich habe keine Versetzung, dennoch Anspruch auf §6??


LwPersFw

Hier greifen andere rechtliche Konstellationen...

Ausgangspunkt ist dabei nicht die TGV, sondern das BUKG...

Und dies erfordert ... für einen nicht befristeten Bezug von TG ...

+ die Nicht-Zusage der UKV
und
+ das die Wohnung außerhalb des Einzugsgebietes des Standortes liegt (30 km). Wie viel außerhalb - ist bei der Erstverpflichtung unerheblich (z.B. 500 km)
und
+ das der Soldat zumindest gleichberechtigter Hauptmieter ist oder Eigentümer von selbst genutzten Wohneigentum
und
+ das die Wohnung den Kriterien des § 10 Abs 3 BUKG entspricht
und
+ das das Mietverhältnis bzw. das Eigentum bereits vor dem Wirksam werden der Erstverpflichtung bestand


Die Erstverpflichtung ist wie eine Einstellung zu behandeln > deshalb Anspruch auf TG > wenn sonstige Voraussetzungen erfüllt.


Die Verpflichtung zum Wohnen in der GMU wirkt dabei nicht schädlich.

Diese hat nur besoldungstechnische Auswirkungen.
Solange Sie verpflichtet sind, wird der Anrechnungsbetrag gem. § 39 Abs 2 BBesG zur Anwendung gebracht.
Diese Anrechnung fällt weg, wenn Sie nach Erstverpflichtung vom Wohnen in der GMU befreit werden.

Unabhängig davon haben Sie aber den Anspruch auf TG nach § 6 TGV ab Wirksamkeit der Erstverpflichtung.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Marcel N

Mir wurde halt gesagt das ein Anspruch nur bei Lehrgängen bzw. Kommandierungen habe. Da ich schon als FWDL hier in diesem Standort bin, besteht dann diesbezüglich ab dem Zeitpunkt der Ernennung keinen Anspruch.

Ich bedanke mich aber recht herzlich für Ihre Bemühungen! Und hoffe das alles klappt :)

KlausP

Verweisen Sie denjenigen, der Ihnen das so gesagt hat, mal auf die entsprechenden Erlasse ... und auf diesen Thread.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

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Marcel N.

Guten Morgen,

schneller als erwartet wurde ich nun überraschenderweise zum SaZ ernannt.

Die UKV wurde zugesagt.

Nun werde ich wenn unser Perser wieder im Hause ist unverzüglich die Wohnung anerkennen lassen bzw. im Nachhinein eine Nicht-Zusage der UKV beanspruchen.


...ich hoffe nun das alles so klappt!

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Marcel N.

Einen PersUffz haben wir leider nicht und der OSG hat momentan keinen SAP Zugriff, deshalb muss ich bis Montag warten bis der Perser wieder da ist.

LwPersFw

Stellen Sie umgehend einen Antrag auf Abänderung der UKV-Entscheidung !

KEINE Beschwerde !

Erklären Sie, da Ihre Erstverpflichtung UKV-technisch wie eine Einstellung zu behandeln ist
und Sie vor Ernennung zum SaZ über einen Hausstand gem. § 10 Abs 3 BUKG verfügten,
hätten Sie vor Durchführung der Erstverpflichtung zur Zusage der UKV angehört werden müssen.

Da dies durch die zuständige PST fehlerhaft unterblieben ist und Sie die Nicht-Zusage der UKV mit Wirkung der Erstverpflichtung
möchten, bitten Sie um Abänderung des Bescheides in Nicht-Zusage der UKV und Festsetzung der voraussichtlichen Verwendungsdauer auf 2 Jahre.

Als Grundlage nennen Sie : Zentralerlasse B-2213/2 Nr 103 bis 105 i.V.m. B-2213/6 Nr 102, 114


Die Anerkennung der Wohnung im Rahmen der Erstverpflichtung ist Aufgabe der PST, die Sie zum SaZ ernannt hat!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Papierberg

Das Personalgeschäft ist zugegebenermaßen eine anspruchsvolle Tätigkeit aber manchmal meint man, wir befinden uns im Jahr 1 nach Aufstellung der Bundeswehr....  ::)

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