Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Bundeszentralregister Tilgung

Begonnen von Typ87, 04. Juli 2016, 21:06:09

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Typ87

Hallo,
ich bin 28 Jahre alt und bewerbe mich gerade für die Laufbahn als Feldwebel im Fachdienst.
Habe die Feldwebeleignung bekommen und wurde bereits eingeplant.


In meinem Leben hatte ich diese 2 Straftaten begangen:

-07.2008 Gefährliche Körperverletzung, Verurteilung vor Gericht zu 30 Tagessätzen

-07.2014 Körperverletzung, Strafbefehl zu 30 Tagessätzen

Meine Frage:


Nach 5 Jahren verschwinden ja Einträge im Bundeszentralregister,
zB bei einer Geldstrafe bis max. 90 Tagessätze.

Sprich das erste Verfahren müsste ja von der Bundeswehr nicht mehr einsehbar sein?

Das von 2014 habe ich ja angegeben dagegen kann ich nichts machen,
will auch mit offenen Karten spielen.

Meine Frage ist:
Kann die Bundeswehr die Straftat im Bundeszentralregister von 2008 sehen?
Bzw ist es schon getilgt?
Wenn nicht werde ich es nachreichen.


Danke für die Hilfe im Vorraus

KlausP

ZitatSprich das erste Verfahren müsste ja von der Bundeswehr nicht mehr einsehbar sein?

Vorsicht und ggf. noch mal im BZRG nachlesen! Die Bundeswehr bekommt bei Uffz-, Fw- und OffzBewerbern eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Typ87

Zitat von: KlausP am 04. Juli 2016, 21:09:56
ZitatSprich das erste Verfahren müsste ja von der Bundeswehr nicht mehr einsehbar sein?

Vorsicht und ggf. noch mal im BZRG nachlesen! Die Bundeswehr bekommt bei Uffz-, Fw- und OffzBewerbern eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR!

Kann das hier jemand bestätigen?


Andi8111

Ja. Alle hier. Lesen Sie doch nach. Eine unbeschränkte Auskunft wird eingeholt.
Und wenn die feststellen, dass Sie ihre Jugendsünden nicht zur Gänze aufgezählt haben, wird jemand Fragen stellen.

Beim nächsten Mal bitte gleich zu Beginn die Verfehlungen angeben. Die Mitarbeiter des KC und der Rechtsberater reagieren mitunter etwas ungehalten, wenn Bewerber ihre strafrechtliche Karriere verheimlichen.

Andi8111

Ach, im Übrigen denke ich, dass der Rechtsberater Ihre Einplanung wahrscheinlich überdenken wird, wenn er zwei ähnliche Verurteilungen bzw. Strafbefehle liest ;)

KlausP

Das steht so im Bewerbungsbogen unter "Hinweise und Belehrung zu Fragen 22 bis 25":

Zitat... Bewerber/innen für sonstige Laufbahnen 
Das Bundesministerium  der  Verteidigung  hat als  oberste  Bundesbehörde  nach  einer  erfolgreichen  Teilnahme  am  Auswahlverfahren  das Recht  auf  unbeschränkte  Auskunft aus  dem  BZR (§  41  Abs.  1  Nr.  2  des  Bundeszentralregistergesetzes-BZRG).
Daher müssen Sie in diesen Fällen Angaben machen, sobald Sie strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, also auch zu Verurteilungen, die nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (Führungszeugnis für Behörden) aufzunehmen oder zu tilgen sind,
selbst  wenn  eine  Eintragung  in ein Führungszeugnis nach  § 30 Abs. 1  BZRG nicht  erfolgt(e) (z.B. Strafbefehle/Verurteilungen,  mit  denen  auf  Geldstrafe  bis einschließlich
90  Tagessätze erkannt  wurde) und  können  sich  gemäß  §  53  Abs. 1 und 2 BZRG nicht darauf berufen, unbestraft bzw. nicht vorbestraft zu sein. ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Typ87

Zitat von: Andi8111 am 04. Juli 2016, 21:28:30
Ach, im Übrigen denke ich, dass der Rechtsberater Ihre Einplanung wahrscheinlich überdenken wird, wenn er zwei ähnliche Verurteilungen bzw. Strafbefehle liest ;)

Das denke ich auch,
aber ich kann es nicht ändern.

KlausP

ZitatKann das hier jemand bestätigen?

Wenn ich mir bei einer Aussage nicht sicher bin, dann schreibe ich das auch dazu. Und hier war und bin ich mir sehr sicher!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

Ich empfehle den offenen Dialog. Mit einer genauen Schilderung von Gründen etc. Das kann helfen. Rechtsberater sind auch nur Menschen. Für manches haben die Verständnis.

Typ87

Zitat von: Andi8111 am 04. Juli 2016, 21:43:48
Ich empfehle den offenen Dialog. Mit einer genauen Schilderung von Gründen etc. Das kann helfen. Rechtsberater sind auch nur Menschen. Für manches haben die Verständnis.



Ich habe den Strafbefehl von 2008 aus dem einfachen Grund
nicht eingereicht, da ich dachte das er schon getilgt ist.
Jetzt wird mir bewusst das es ein Fehler war.
Darum bin ich bemüht es zeitnah sprich morgen nachzureichen.


Da es mir nach der Einplanung einfiel,
wollte ich es hiermit nachreichen.

Habe heute morgen mit dem Einplaner telefoniert.
Er meinte der Offizier der damals das Gespräch mit mir führte,
möchte das ich ihm morgen früh den Strafbefehl bringe.
Außerdem möchte er sich mit mir darüber unterhalten.

Ich mache mir aber keine großen Hoffnungen.

Andi8111

Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt. Berichten Sie davon.
Ich drücke die Daumen.

Typ87

Zitat von: Andi8111 am 04. Juli 2016, 21:43:48
Ich empfehle den offenen Dialog. Mit einer genauen Schilderung von Gründen etc. Das kann helfen. Rechtsberater sind auch nur Menschen. Für manches haben die Verständnis.

Muss der Offizier welches das Gespräch mit mir in dem Fall nochmal macht,
nicht die Strafbefehle an die Rechtsabteilung schicken, die dann entscheidet?

Ralf

Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

justice005

Eine Tilgung von Straftaten findet nur statt, wenn bis zur Tilgung keine neuen Straftaten dazu kommen. Trotzdem war in Ihrem ersten Fall die Strafe möglicherweise bereits getilgt, bevor die neue Straftat hinzukam. Im Juni 2014 könnte das Bundeszentralregister bereits sauber gewesen sein, sodass die Strafe von 2014 ggf wieder die "erste" Strafe war. In diesem Fall wäre auch bei der Bewerbung nur die neue Strafe anzugeben gewesen. Im Bewerbungsformular steht nämlich drin, dass getilgte Strafen nicht angegeben werden brauchen.

Es war aber auf jeden Fall die zweite Verurteilung anzugeben! Diese steht nämlich heute noch im Bundeszentralregister. Und diese führt definitiv zu einer Einzelfallbewertung des Rechtsberaters. Dieser wird sich sowohl einen Auszug aus dem BZR holen, also auch die Akten des Strafverfahrens beiziehen. Und dann wird er einen Vorschlag machen, ob ein Einstellungshindernis vorliegt oder nicht.

Bei Körperverletzungsdelikten bin ich tendentiell eher skeptisch.

ZitatIch empfehle den offenen Dialog. Mit einer genauen Schilderung von Gründen etc. Das kann helfen. Rechtsberater sind auch nur Menschen. Für manches haben die Verständnis.

Der Rechtsberater spricht aber nicht persönlich mit dem Bewerber, sondern prüft lediglich die Akten, wenn sie ihm zugeschickt werden.


Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau