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Bundeszentralregister Tilgung

Begonnen von Typ87, 04. Juli 2016, 21:06:09

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FoxtrotUniform

Ich gebe dir mal einen ganz persönlichen Rat: Lass es mit der Bundeswehr! Falls du es widererwarten schaffst eingestellt zu werden, schwebt möglicherweise die Thematik "Einstellungsbetrug" - in dem Fall bei einer Bundesinstitution -  im Raum und davon ab unterstelle ich, dass du auch zukünftig mit dem Gesetz in Konflikt kommen kannst. Als Soldat wirst du dann aber auch zusätzlich disziplinar geahndet.

(Ich hoffe und glaube aber immer noch an einen Troll 8) )
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Seppi84

"Wollen wir denn auch noch Weltmeister im Jammern werden?"

Helmut Schmidt

miguhamburg1

Die Bundeswehr bekommt im Rahmen des Einstellungsverfahrens nicht nur eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. Sie erhält ebenfalls Auskünfte über gewesene/aktuelle Ermittlungsverfahren wegen etwaiger Straftaten aus dem Datenbestand der Polizei/Staatsanwaltschaften und vom Verfassungsschutz. Und hierdurch werden ihr auch derartige Ermittlingen/Einstellungen und deren jeweilige Bgründung bekannt.

Und, @ Typ87: Nett gemeint, aber der Offizier (welchen Dienstgrad er auch immer hat), kann und darf diese Aussagen überhaupt nicht treffen, denn Ihre Bewerbungssache landet ohnehin automatisch beim Rechtsberater des zuständigen KC. Und im Falle von (befristeten) Einstellungshindernissen sind den Prüfgruppenverantwortlichen schlicht und ergreifend die Hände gebunden. Und dann erhalten Sie ganz einfach eine Absage. Gemauschelt wird da nämlich nicht.

F_K

@ Migu:

Quelle?

Die weiteren Datenquellen werden nur im Rahmen einer SÜ überprüft - nicht bei der Einstellung.

Eingestellte Verfahren sind nicht anzugeben.

Typ87

Kleines Update

War gerade bei der Staatsanwaltschaft und habe
mir alle anderen Unterlagen besorgt,
wo die Verfahren gegen mich eingestellt wurden.

Alle Verfahren wurde aufgrund
Paragraph 170 Abs. 2 Stpo eingestellt.
Das heisst, die Schuld konnte nicht nachgewiesen werden.

Ausserdem meinte die Frau der Staatsanwaltschaft,
das eingestellte Verfahren nicht im Bundeszentralregister stehen.

schlammtreiber

Mal eine Laienfrage: sollte bei "erwiesener Unschuld" nicht ein Freispruch erfolgen, statt das Verfahren einzustellen?
Gilt so ein eingestelltes Verfahren nicht landläufig als Freispruch "zweiter Klasse"?
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Wüstensand

Ich hoffe für dich, dass du in diesen Fällen auch wirklich unschuldig warst. Zwischen nicht nachgewiesener Schuld und tatsächlicher Unschuld können auch Welten liegen. Jedenfalls solltest du dich in Zukunft von unnötigen körperlichen Auseinandersetzungen fernhalten, sonst kann die Karriere ganz schnell vorbei sein.

Typ87

Zitat von: FoxtrotUniform am 06. Juli 2016, 08:19:30
Ich gebe dir mal einen ganz persönlichen Rat: Lass es mit der Bundeswehr! Falls du es widererwarten schaffst eingestellt zu werden, schwebt möglicherweise die Thematik "Einstellungsbetrug" - in dem Fall bei einer Bundesinstitution -  im Raum und davon ab unterstelle ich, dass du auch zukünftig mit dem Gesetz in Konflikt kommen kannst. Als Soldat wirst du dann aber auch zusätzlich disziplinar geahndet.

(Ich hoffe und glaube aber immer noch an einen Troll 8) )

Wo genau habe ich denn einen Betrug begangen?
Die 2 Strafverfahren habe ich samt Strafbefehl abgegeben und trotzden die Feldwebel  Eignung und Einplanung bekommen?

Die anderen Verfahren gegen mich die
laut Paragraph 170 Abs. 2 Stpo eingestellt wurden
muss ich nicht angeben.

Wo genau habe ich jetzt einen Betrug begangen?

miguhamburg1

Lieber F_K,

wenn der RB solche Informationen auf den Tisch bekommt, wie es uns hier "Typ87" aufzutischen versucht, dann geht er der Angelegenheit nach und fordert die von mir genannten Daten an, um sich ein vollständiges Bild über den Bewerber zu machen.

wolverine

Zitat von: schlammtreiber am 06. Juli 2016, 09:05:24
Mal eine Laienfrage: sollte bei "erwiesener Unschuld" nicht ein Freispruch erfolgen, statt das Verfahren einzustellen?
Gilt so ein eingestelltes Verfahren nicht landläufig als Freispruch "zweiter Klasse"?
"Freisprechen" kann ja nur ein Gericht nach mündlicher Verhandlung. Alles vorher sind immer Verfahrenseinstellungen. Der § 170 II StPO unterscheidet zwischen "rechtlichen" (Verhalten ist nicht strafbewehrt) und "tatsächlichen" (vorgeworfenes strafbewehrtes Verhalten kann nicht nachgewiesen werden) Gründen. Letzteres nennt man im Volksmund Freispruch "zweiter Klasse", was Quatsch ist, da eben nichts nachgewiesen kann und damit gut. Solange nicht verurteilt (oder verteilungsgleich) wurde, ist man unbestraft.
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schlammtreiber

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F_K

@ Migu:

Auf welcher Rechtsgrundlage?

Und wenn Du die nennen kannst, mit welchem Erkenntnisgewinn?

Eingestellt ist eingestellt und darf nicht negativ verwertet werden ....

FoxtrotUniform

@Typ87: Deinem Konstrukt kann ich nicht mehr folgen. Schade um die verschwendete Lebenszeit der Bearbeiter.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

Typ87

Zitat von: FoxtrotUniform am 06. Juli 2016, 13:37:47
@Typ87: Deinem Konstrukt kann ich nicht mehr folgen. Schade um die verschwendete Lebenszeit der Bearbeiter.

Ich habe meine 2 Veruteilungen
in der Bewerbung angegeben.

Die eingestellten Verfahren gegen mich
habe ich nicht angegeben.

Um es mal ganz einfach für dich auszudrücken

Was gibt es daran nicht zu verstehen?

miguhamburg1

Lieber F_K, es handelt sich um ein fachdienstliche Weisung des Leitenden Rechtsberaters bei BMVg P ...

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