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WDO §32 (4)

Begonnen von Blackgrieve, 10. Juli 2016, 18:39:11

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Blackgrieve

Guten Tag :)

Hätte da 'ne Frage zum oben genannten Paragraphen. Dort steht:

[...] Ihm ist bei Beginn der ersten Vernehmung zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden . [...]

Mit "Ihm" ist der beschuldigte Soldat gemeint.

Die Frage:
Reicht es zu sagen: "Sie haben gegen §12 Soldatengesetz verstoßen"?
Immerhin wird dann eröffnet welche Pflichtverletzung begangen wurde.

Allerdings fällt es dem beschuldigten Soldaten sicherlich schwer darauf eine Aussage zu machen ohne einen konkreten Tatvorwurf zu erbringen.
Was ist also richtig?
Denken - Drücken - Sprechen. Die Beiträge aller Mitglieder bitte ganz durchlesen, darüber nachdenken und sich sachlich und auf die Themen bezogen äußern.

KlausP

Nein, das reicht nicht aus.

Steht sowas später in der Disziplinarverfügung, wird die dem Chef nach der Prüfung durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten um die Ohren gehauen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Blackgrieve

Ich bedanke mich vielmals; wird mir weiterhelfen.
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F_K

Der Paragraph braucht nicht genannt zu werden, sondern nur die Tat.

"Der SOLDAT hat am um in folgende Handlung begangen".

Papierberg

Das Rechtsstaatsprinzip und die daraus abgeleiteten Schutzrechte des Beschuldigten machen es erforderlich, dass der zu Grunde liegende Ermittlungsanlass frühestmöglich eröffnet wird. Nur so ist die betroffene Person in der Lage, sich im Sinne eines fairen Verfahrens zu verteidigen.

Blackgrieve

@ F_K

So herum wäre eine Aussage durchaus möglich. Wenn die Tat bekannt ist, der Paragraph allerdings nicht.
Umgekehrt ist dies wohl schon schwerer.

Wenn diese Frage einen konkreten Bezug hätte, würde es wohl ca. so aussehen:
"Sie haben gegen §XY verstoßen - sagen Sie aus!"

@Papierberg
Sehr treffende Aussage. Allerdings geschieht dies leider nicht immer und überall.

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KlausP

Zitat"Sie haben gegen §XY verstoßen - sagen Sie aus!"

Nein, ist immer noch nicht richtig. Dem Beschuldigten ist so genau wie möglich die angenommene Dienstpflichtverletztung vorzuwerfen. Der Teil "...sagen Sie aus!" ist in dieser Form völlig unsinnig. Der Soldat ist zu befragen ob er aussagen will und, wenn er das will, über die Wahrheitspflicht zu belehren.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Blackgrieve

@KlausP

Ja, korrekt. Mein Beispiel war völlig überspitzt und keinesfalls ein ernst zu nehmen.

ZitatDem Beschuldigten ist so genau wie möglich die angenommene Dienstpflichtverletztung vorzuwerfen.

Wenn dem nur jeder Vernehmungsführer gerecht werden würde.. ;)
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F_K

Der vernehmende Soldat ist in der Regel kein Jurist - daher entfällt der bei der StA notwendige Satz "Vergehen strafbar nach Paragraph / Gesetz".

Der derzeit vorgeworfene oder ermittelte Sachverhalt ist anzugeben "Der Soldat nannte am x um y im z den HptGefr A "Arschloch" - fertig ist ein Sachverhalt.

justice005

ZitatReicht es zu sagen: "Sie haben gegen §12 Soldatengesetz verstoßen"?

Es sind weder Paragraphen noch irgendeine abstrakte Dienstpflicht vorzuwerfen. Man muss dem Soldaten einen Sachverhalt vorwerfen und nichts anderes.

Man sagt also zum Beispiel: "Ich werfe Ihnen vor, gestern Abend gegen 22 Uhr in Ihrer Stube den XY geschlagen zu haben. Sie müssen dazu nichts sagen, wenn Sie es aber doch tun, dann müssen Sie die Wahrheit sagen. Möchten Sie dazu etwas aussagen?"

Wenn die Frage bejaht wird, dann geht es inhaltlich los.

ZitatSteht sowas später in der Disziplinarverfügung, wird die dem Chef nach der Prüfung durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten um die Ohren gehauen.

Sehr richtig!! Auch in die Disziplinarverfügung gehört ausschließlich ein Sachverhalt und nichts anderes. Und dieser Sachverhalt muss so formuliert sein, dass der unbeteiligte Leser hinter sofort im Wege des Rückschlusses erkennen kann, gegen welche konkreten Dienstpflichten der betreffende Soldat verstoßen hat.


justice005

ZitatDer vernehmende Soldat ist in der Regel kein Jurist - daher entfällt der bei der StA notwendige Satz "Vergehen strafbar nach Paragraph / Gesetz".

Der derzeit vorgeworfene oder ermittelte Sachverhalt ist anzugeben "Der Soldat nannte am x um y im z den HptGefr A "Arschloch" - fertig ist ein Sachverhalt.


Exakt! 

Blackgrieve

@ F_K

Sehr richtig. Daher war es sehr schwer den Paragraphenhagel zu deuten.

@justice005
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Wenn eine Vernehmung so abläuft, dann gäbe es auch nichts anzukreiden.

@Topic
Nun ja, da alle der selben Meinung sind und meine Frage beantwortet wurde, darf der Thread auch gerne geschlossen werden.
Ich bedanke mich sehr für die vielen ausführlichen Antworten.
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F_K

@ Blackgrieve:

Es gibt für die Vernehmung ein Formular - wenn man das ordentlich ausfüllt, passt das schon.

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