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Frage zur ZDv 1420/7

Begonnen von Zugleich, 19. Juli 2016, 23:15:51

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Zugleich

Hallo

kann mir hier evtl. jemand Auskunft geben, ab wann der in der ZDv 1420/7 erwähnte "Doppelstatus" angewandt werden kann?

Vielen Dank im Voraus


Ralf

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Zugleich

Ja, aber ich kann da nicht eindeutig rauslesen, dass sich der Doppelstatus NUR auf den Zeitraum der Freistellung vom Dienst vorm DZE bezieht (also z.B. ab dem 10. Dienstjahr beim SaZ12 alter Art o.ä.). Will quasi wissen ob der Doppelstatus auch z.B. ab dem 8. Dienstjahr möglich ist.

Flyinghorst

Wie verhält es sich wenn ich als SaZ während meiner Dienstzeit eine Einstellungszusage bei der Bundespolizei bekomme? Ist ein Wechsel problemlos möglich? Irgendwie werd ich aus der oben genannten Vorschrift nicht wirklich schlau...

Ralf

Man wird dich nicht vor Ablauf deiner Verpflichtungszeit gehen lassen, wenn ein dienstlicher Bedarf.
Und das ist unabhängig davon, ob die Einstellungszusage bei der BP ist. Anderes Ressort, anderer AG.
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KlausP

Eigentlich dürfte man so eine Einstellungszusage gar nicht bekommen, wenn der Behörde der Status als SaZ bekannt ist. Früher stand in der Vorschrift sinngemäß, dass ein Soldat auch dann nicht zu entlassen ist, wenn er eine Zusage der Übernahme in den Polizeivollzugsdienst hat. Ob das jetzt noch so ist ist mir nicht bekannt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

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KlausP

Liest sich zumindest so ähnlich, ich hatte das nur irgendwo anders her.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Steht wortgleich auch in der 14/5 bzw. 14207 drin. Das ist genau der Passus, den der TE hier anführte.
ZitatBei der Ernennung von Soldaten auf Zeit zu Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind
insbesondere die folgenden – z. T. nur auszugsweise oder sinngemäß wiedergegebenen und
ergänzten – Rechtsvorschriften zu beachten:
− § 125 Abs. 1 Satz 2 (auszugsweise) und 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG)
Der Soldat auf Zeit ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als
Entlassung auf eigenen Antrag.
− § 125 Abs. 2 BRRG (sinngemäß)
Ein Soldat auf Zeit ist nicht entlassen, wenn er
+ zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder
+ zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des
Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird.
(Hinweis: In diesen Fällen erlangt der Betroffene bis zum Ablauf seiner Dienstzeit als Soldat
einen ,,Doppelstatus", ist also gleichzeitig Soldat und Beamter).
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wolverine

Das hatten wir doch hier schon. Und die Fragen sind bisher noch unbeantwortet. :-\
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Fliyinghorst


Fliyinghorst


F_K


Fliyinghorst

Dann wäre aber doch das mit dem Doppelstatus überflüssig. Steht ja auch nirgendwo ab wann der greifen soll

wolverine

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