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Reserveoffizier nach §43 Abs 3 SLV

Begonnen von Altrec, 31. Oktober 2014, 13:08:42

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Wallenstein

Ich habe eine andere Frage, bei der man mir hier hoffentlich weiterhelfen kann. Stimmt es, dass man als bereits Gedienter, der mit vorläufig höherem Offiziersdienstgrad beordert werden will (§43 Abs. 3 SLV), trotzdem am dreitägigen Auswahlverfahren am ACFüKrBw (früher wesentlich kürzer: OPZ) teilnehmen muss?

Das wäre meiner Meinung sehr sinnvoll, war mir bisher aber unbekannt.

PNK

Gerüchteweise ist das im Moment nicht der Fall, aber alles fließt, wie der alte Grieche schon wusste. Wenn eine Einplanung vorliegt und man durch die Zivilerfahrung nachvollziehbar die Befähigung nachgewiesen hat, ist m.E. so etwas nicht zwingend erforderlich. Es geht ja nur um wenige spezialisierte Posten.



ToMA

Bei 43.3 i.V.m. 26.2 SLV ist erfolgt keine Eignungsfeststellungsprüfung.

Bei 43.3 i.V.m. 26.4 SLV erfolgt eine eintägige Prüfung beim ACFüKrBw in Köln.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Wallenstein

DadOA, und wenn Du in der Auswahlkonferenz nicht genommen wirst, musst Du dann im nächsten Jahr noch mal ran, oder gilt das Ergebnis auch drei Jahre lang?

ToMA

Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens (für 43.3 i.V.m. 26.4 SLV) ist 2 Jahre lang gültig.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Wallenstein


Ralf

Zitat von: Wallenstein am 26. Juli 2016, 17:42:13
DadOA, und wenn Du in der Auswahlkonferenz nicht genommen wirst, musst Du dann im nächsten Jahr noch mal ran, oder gilt das Ergebnis auch drei Jahre lang?
Was gilt denn 3 Jahre lang?
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ToMA

Habe gerade mal nachgesehen. Im letzten Jahr war es tatsächlich noch so:

"Das Ergebnis der Eignungsfeststellung am ACFüKrBW ist drei Jahre gültig (eine festgestellte Nichteignung gleichermaßen)"

Das wurde dann wohl jetzt geändert.
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Ralf

Ja, das war so, nur die Nichteignung war nicht 3 Jahre gültig. Die Sperrfrist ist immer noch 12 Monate, früher und heute.
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ToMA

Zitat von: Ralf am 27. Juli 2016, 04:42:41
... Die Sperrfrist ist immer noch 12 Monate, früher und heute.

Sicher, dass das auch für dieses Verfahren gilt? Ich habe es anders verstanden.

[gelöscht durch Administrator]
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Ralf

#70
Ich will das nicht ausschließen, allerdings würde mir eine Begründung schwer fallen, warum man für die Einstellung als SaZ oder Beamter eine Wiederholung der Eignungsfeststellung nach 12 Monaten zulässt und für diesen Personenkreis erst nach 36 Monaten.

Edit: Habe mal in der ZDv  "Einstellung mit höherem Dienstgrad in die Laufbahnen der Offiziere der Reserve und der Unteroffiziere der Reserve" geschaut, da steht nichts über Fristen drin.
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ToMA

Vielleicht wurde es deshalb jetzt auf zwei Jahre reduziert?  ;)

Im Übrigen ist es so, dass, wenn man ein zweites Mal nicht bestanden hat, die Sperrfrist bis zu fünf Jahren betragen kann.
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Ralf

Auch hier wäre interessant zu wissen, auf welcher Weisung das beruht.
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ToMA

Da müsstest Du beim BAPersBw nachfragen.

Das steht zumindest auf meinem Zwischenbescheid so drauf (ohne Angabe einer Rechtsquelle), je nach dem, welches Feld angekreuzt ist.  ;)
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Ralf

Würde ich in der Tat machen, wenn ich Zeit dafür hätte und es mein Hauptbetätigungsfeld wäre. Vielleicht fühlt sich da hier jemand anderes berufen.
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