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Fallschirmpacken (Vorraussetzungen, allgemeine Regeln, Vorschriftenlage)

Begonnen von Ph@t, 09. August 2016, 18:34:22

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Ph@t

Hallo zusammen,

bei einer Diskussion mit meinem Gruppenführer bin ich für mich bisher noch nicht zu einem befriedigenden Ergebnis gekommen.

Grundlage der Diskussion war, ob man als krankgeschriebener Soldat Fallschirme packen darf oder nicht.

In meiner Ausbildung vor etwa 4 Jahren wurde uns kommuniziert, wer nicht springen kann, der packt auch nicht, auch wenn ihr nur einen Tag lang Kopfschmerzen habt und MSG befreit werdet.

Diese Ansicht habe ich natürlich vertreten, mein Gruppenführer meinte die Vorschrift/Regelung (A1-271/9-8902) bezieht sich dabei auf die generelle Erlaubnis zum Fallschirmspringen (gültige Fallschirmsprunglizenz).
In Punkt 504 heißt es.: "...eine gültige Erlaubnis zum Fallschirmspringen...".
Ich lese hier beide Möglichkeiten heraus. Wenn generell eine Erlaubnis zum Fallschirmspringen vorliegt, der Packer sich jedoch den Knöchel verstaucht hat, Kopfschmerzen hat oder Sonstiges bei dem die Heilung kurzfristig absehbar ist, "entzieht" ein Truppenarzt durch den Krankenstatus dann in dieser Zeit die Erlaubnis zum Fallschirmspringen?

Desweiteren wurde uns ausgebildet, dass Fallschirmpacker maximal 10 Schirme am Tag packen dürfen sowie mindestens 8 Stunden geschlafen / geruht haben müssen.
Auch dazu finde ich in der oben genannten Regelung nichts.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen und für Rechtssicherheit sorgen.

Gruß
Ph@t

Getulio

Rechtssicherheit? In einem Internetforum, in dem Sie nicht ansatzweise beurteilen können, wer Ihnen da antwortet? Sie sind ja lustig.

Sie sollten sich auf dem Dienstweg um eine verbindliche Auskunft bemühen, man könnte z.B. die Rechtsberater in Stadtallendorf um eine Auskunft bitten.

F_K

Die Erlaubnis wird nicht durch Krankenstatus verändert - erst bei längeren Krankheiten wird ggf. der 90/5 geändert.

Natürlich darf / muss ein MSG geschriebener Packer packen - dafür ist er da.

.. und im Bedarfsfall kann auch mehr gepackt und weniger geschlafen werden - spüre ich da Unlust am Dienst?

Ph@t

Zitat von: Getulio am 09. August 2016, 18:55:14
Rechtssicherheit? In einem Internetforum, in dem Sie nicht ansatzweise beurteilen können, wer Ihnen da antwortet? Sie sind ja lustig.

Vielleicht war das ungünstig formuliert, ich fühle mich jedoch "rechtssicherer" wenn mir ein Kamerad eine Vorschrift/Regelung/Erlass/Gesetz nennen kann, die ich bisher übersehen habe und die meine Ansichten bestätigt oder widerlegt (wobei in dem Fall das nichtvorhanden sein zum widerlegen reichen sollte).

Dennoch vielen Dank für den Hinweis, das werde ich machen.

Zitat von: F_K am 09. August 2016, 20:31:02
...spüre ich da Unlust am Dienst?

Ich weiß nicht was Sie spüren aber ich hoffe es nicht. Wir finden sicherlich einen Weg, damit auch Sie wieder mehr Lust am Dienst haben. ;)

Spaß beiseite, uns wurde das damals so begründet, dass der Packer dann in dieser Zeit nicht zum Springen mit einem seiner Schirme verpflichtet werden könne und sich somit keine Mühe mehr geben müsse.
Ähnlich wurden die "Schirm- und Ruheregel" begründet, da hier irgendwann durch Konzentrationsmangel und Erschöpfung ein Sicherheitsrisiko entstehen könnte.

Hatte da bisher auch nur einen Extremfall (Packdienst von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr, danach direkt zum Sprungdienst bis etwa 14:30 Uhr,  3 Stunden Pause und dann wieder Packdienst von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr). Das fand ich eher ungünstig gelöst, gerade im Bezug auf den Aspekt Sicherheit, scheint ja aber rechtens zu sein.

Wie sollte man in einem solchen Fall bei evtl. Übermüdung handeln? Klar, melden, aber dann? Geht die Verantwortung für die Sicherheit des Schirms auf den Vorgesetzten über wenn dieser Weitermachen befiehlt?
Den Packdienst mit Verweis auf § 315 StGB verweigern?

Schonmal danke für eure Meinungen.

wolverine

Zitat von: Ph@t am 09. August 2016, 22:01:59
Spaß beiseite, uns wurde das damals so begründet, dass der Packer dann in dieser Zeit nicht zum Springen mit einem seiner Schirme verpflichtet werden könne und sich somit keine Mühe mehr geben müsse.
Ähnlich wurden die "Schirm- und Ruheregel" begründet, da hier irgendwann durch Konzentrationsmangel und Erschöpfung ein Sicherheitsrisiko entstehen könnte.
Haben Sie damals nach Quellen für Rechtssicherheit gefragt? Und wenn es die gab, hat es nach Bullshit gerochen?
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Helft mit, dass es so bleiben kann

Ph@t

Nein habe ich nicht, da ich damals noch jung und in der irrigen Annahme war, das in der Bundeswehr nur Leute ausbilden dürfen, die davon auch Ahnung haben und wenn einem das ein Fachoffizier im Dienstgrad Hauptmann sagt, dann wird das schon stimmen. Wie naiv ich doch war.

F_K

Manchmal werden auch Dinge falsch verstanden ... Ein Packer, der seine Lizenz dauerhaft verliert, packt nicht mehr.

Schwarz auf Weiss - aber jetzt hast Du ja gelernt ...

miguhamburg1

Für Fallschirmpacker gibt es nur folgende spezifische Vorschriften:

Die von Ihnen genannte Vorschrift, dass sie im Besitz eines gültigen Springerscheins, aut. sein müssen sowie die Technische Dienstvorschrift für den Truppenfallschirm aut sowie den Reservefallschirm, die die Packanleitung beinhaltet.
Darüber hinaus gibt es die Anweisung des GenInf, dass Fallschirmpacker bei Sprungdiensten mit einem beliebig zugeteilten Schirm springen müssen.

Im übrigen gelten auch für Packer sämtliche allgemein relevanten Gesetze und Vorschriften wie für andere Soldaten auch.

FoxtrotUniform

315 StGB ist etwas weit hergeholt... Der geschilderte Extremfall verstößt mittlerweile gegen die SAZV.

Davon ab bin ich zwar nicht mit dem Verfahren des Packens eines Fallschirms vertraut, sehr wohl aber mit der Instandhaltung in der Luftfahrttechnik. Hier ist wie geschildert dem Vorgesetzten zu melden und dieser führt eine für den Soldaten verbindliche Entscheidung herbei. Im Zweifelsfall könnte eine unabhängige Zweitkontrolle beim Packen oder das schrittweise Vorgehen nach der entsprechenden Dokumentation das Risiko mindern.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

miguhamburg1

Das Packen von Fallschirmen wird kontrolliert - aber Sie sagten ja bereits, dass Sie hierbei nicht ganz den Durchblick haben.


miguhamburg1


FoxtrotUniform

Naja, es stand der Verweis auf 315 StGB im Zusammenhang mit Übermüdung beim Packen eines Fallschirms im Raum. Ergo sah mindestens einer ein Problem. Geklärt, danke.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)


F_K

Zitat aus dem Artikel:

ZitatJedes Quartal finden Fallschirmpackersprünge statt, das heißt, jeder Packer springt mit einem Schirm ab, den er irgendwann einmal gepackt hat. ,,Damit sie das Gefühl haben, jederzeit mit ihrem eigenen gepackten Schirm springen zu können und auch zu müssen", sagt Oberschild.

Damit wird auch klar, dass z. B. ein Packer, der wegen einer Fußverletzung 3 Monaten nicht springen darf, weiter packen kann - denn ein Schirm, den er gepackt hat, wird auch dann noch zur Verfügung stehen.

(Übrigens hat es wegen Packfehlern noch nie einen Unfall gegeben - die Schirme "wollen" aufgehen, aber das Springen bleibt trotzdem spannend ...)

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