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Beamtentauglichkeit vs. Ausgemustert mit T5

Begonnen von bavaria94, 10. September 2016, 16:23:50

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bavaria94

Die Tage war ich wegen Antritt der Beamteaufbahn beim Amtsarzt vorstellig. Als Ergebnis stellte er die Tauglichkeit für den Beamtenberuf fest.

Wir kamen auch darauf zu sprechen,  dass ich mal vor 8 Jahren mit T5 ausgemustert wurde - D.h. Als wehrdienstuntauglich. Jedoch hat er sich gewandert, da ich eigentlich vollkommen Diensttauglich bin.

Die ärztliche Untersuchung bzw. das Gesundheitszeugnis waren nun ohne Beanstandung und als Ergebnis würde die Tauglichkeit für den Beamtenstatus festgestellt.

Für mich stellt sich nun die Frage, in wie weit die Feststellung der Beamtentauglichkeit nun den Status als nicht wehrfähig - also der Aufmunterung T5, tangiert? Bzw. würde mich interessieren, welche Folgen die Feststellung hat.

Grüße

KlausP

ZitatFür mich stellt sich nun die Frage, in wie weit die Feststellung der Beamtentauglichkeit nun den Status als nicht wehrfähig - also der Aufmunterung T5, tangiert?

Überhaupt nicht. Das sind unterschiedliche Untersuchungen zu unterschiedlichen Zwecken.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BulleMölders

Sehe ich auch so, zumal sie ja auf unterschiedlichen Vorschriften beruhen.
Bei mir war es halt umgekehrt, 90/5 für Weiterverpflichtung problemlos "bestanden" und bei der Untersuchung für die Beamtenlaufbahn "durchgefallen". Da interesiert es den medizinischen Dienst auch nicht, dass man einen 90/5 "in der Tasche hat"!

Sind halt zwei vollkommen unterschiedliche paar Schuhe.

bavaria94

Welche Auswirkungen hat das denn für einen Auslandseinsatz? Oder auch: Welche Folgen hat das in einem Kriegsfall, wenn man T5 ist, aber die Bundeswehr der Arbeitgeber. Geht man dann seiner Beamtentätigkeit normal weiter oder wird man dann bewaffnet? 

schlammtreiber

Da tanzt man halt vorher einfach noch mal für einen 90/5er an, der diese Frage klärt.
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Helft mit, daß es so bleiben kann

KlausP

Außerdem sitzt nur ein kleiner Teil der Bw-Beamten auf Dienstposten, die im V-Fall zu Soldaten-Dienstposten werden.
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