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Ausnahmegenehmigung gem. 46/1

Begonnen von Otto1957, 05. März 2016, 17:25:15

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gastsanni

und die konsequenzen sind ja erstmal unabhängig von dem recht des soldaten. Darf er widersprechen oder nicht? der truppenarzt kann keine infos dafür geben ..

KlausP

Zitat... wie "gültig" ist die eignetlich und wer kann sie auf welchen antrag hin abändern? ...

Die ist gültig, manchmal sogar endgültig. Der beratende Arzt beim BAPersBw kann in Absprache mit dem Personalführer eine Neubeurteilung für eine andere Verwendung veranlassen, aber sicherlich nur dann, wenn im 90/5 nichts von "T5 - nicht wehrdienstfähig" steht. Der TrArzt (ohne "p" bitte, sonst hieße ess Trupparzt) wird das Urteil auch kaum ohne fachärztliche Behutachtung fällen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Es gilt der übliche Beschwerdeweg. Persönliche Haftung des Arztes wird es nur beim grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Handlung geben. Sonst gibt es halt die WDB.
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gastsanni

also die Beurteilung von meinem Freund im 90/5 vom TrArzt ((o;) heißt "dauerhaft nicht dienst- und verwedndungsfähig". jetzt liegt es beim beratenden arzt (?) auf bitten des personalmenschen...

und jetzt ......

welche aussagekraft hat denn nun das 90/5

unwissendersoldat


KlausP

Habe ich doch geschrieben. Wenn jetzt für ihn in der gesamten Bundeswehr keine Tätigkeit gefunden wird, die er (eventuell auch nur stundenweise) ausüben kann, wird ein Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet und er entlassen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

IwelKniwel

das ist doch laut 90/5 eindeutig:

nicht verwendungsfähig: Er kann in seiner derzeiten Verwendung nicht mehr eingesetzt werden
nicht dienstfähig: Er kann keinen Dienst bei der Bundeswehr mehr leisten
auf Dauer: mit einer Besserung ist nicht zu rechnen

Und was soll der beratende Arzt nun entscheiden ????
Oder wird hier die Kompetenz des Truppenarztes hinterfragt?


IK

IwelKniwel

ach so: und wieweit darf dann das Vertrauen in die Entscheidungen meines Truppenarztes reichen ???

Wenn alles passt ist es ok - wenn es nicht passt, wird es passend gemacht. Das scheint wohl zunehmend die Tendenz zu sein. Kenn das gleiche aus eigener Erfahrung ...

Nur so schafft man kein Vertrauen - und die gute Arbeit unseres Sanitätsdienstes wird so nicht leichter. Die können einem echt leid tun.

IK

KlausP

Taschentuch? Oder auf'n Arm?

Wir wissen doch gar nicht, wer die Begutachtung veranlasst hat. War es der Disziplinarvoregesetzte, weil er einen Soldaten hat, der seit längerer Zeit "dauerkrank" ist? Welche Fachärzte wurden beteiligt und mit welchen Ergebnissen? Woher kommt die Erkrankiung? Liegt eine Einsatzschädigung vor?
Auch früher konnte der Truppenarzt nur mit seinem 90/5 keinen Soldaten rauskicken, da wurde immer die Zustimmung der LSO der Entlassungsdienststelle zur Änderung des Tauglichkeitsgrades eingeholt - und in diesem Fall ist das eben der beratende Arzt des BAPersBw. Ich verstehe die ganze Aufregung nicht.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

IwelKniwel

naja. Es ist wohl zu unterstellen, dass der TrArzt seine Entscheidung nicht in der Glaskugel gelesen hat. Es stellt sich wohl aber auch die grundsätzliche Frage des Zweckes eines 90/5 durch den TrArzt wenn es "keine Bedeutung" hat.
Und es ist wohl auch anzunehmen, dass der Disziplinarvorgesetzte das 90/5 in Auftrag gegeben hat. Wer unterschreibt es denn sonst (Oberer Teil des Formblattes BA 90/5)? Oder sind da meine Kenntnisse so desaströs?

IK

IwelKniwel

Habe sicherheitshalber nochmal in der Formularsammlung der BW nachgeschaut. Da steht unter anderem: Datum, Name (Dienstgrad) des Disziplinarvorgesetzten ......

also warum "auf`n Arm" ?

::)

IK

ulli76

#26
Aus den Informationsbröseln kann man nur orakeln, aber kaum eine seriöse Meinung abgeben.

Aber allgemein: Das Begutachtungswesen der Bundeswehr ist etwas tückisch und man muss das ein oder andere verstanden haben.
Alleine eine VI-er Gradation einer Gesundheitsziffer MUSS das Urteil "nicht dienst- und verwendungsfähig" haben. Das ist nämlich die Definition dieser Gradation. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Soldat mit einer VIer-Gradation dauerhaft keinen Dienst tut oder entlassen wird.

Entscheidend ist, was weiter auf dem 90/5er steht-Entlassung empfohlen, Dienstpostenwechsel empfohlen, Ausnahmegenehmigung befürwortet  etc.

Beispiel: M. Crohn (eine entzündliche Darmerkrankung) führt automatisch zur VIer-Gradation. Damit ist der Soldat per Definition nicht dienst-und verwendungsfähig. Und das dauerhaft. ABER: Der Soldat kann je nach Dienstposten ganz normal seinen Dienst tun. Und das bis zur planmäßigen Entlassung.

Dagegen kann bei einer "Anpassungsstörung aufgrund Fehlverpflichtung" die noch nicht einmal einen echten Krankheitswert hat, der Soldat entlassen werden und wird in der Regel bis zur Entlassung kzH geschrieben.

Also wenn du eine vernünftige Einschätzung der Situation haben willst, brauchen wir schon mehr Informationen. Bei Bedarf auch per PN.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

IwelKniwel

Ein 90/5 enthält grundsätzlich keine GZ, sondern lediglich eine Einschätzung des TrArztes aufgrund seiner Tätigkeits- und Fachbezogenen Expertise zur Dienst- und Verwendungsfähigkeit mit gutachterlichem Charakter (ebenso wie bei jedem 90/5 nach FeV oder Ausland oder ...)

Wenn das positiv ausfällt kontrolliert keiner. Erst wenn es negativ ausfällt kommt der beratende Arzt ins Spiel. Wobei die Konsequenzen für den Dienstherrn die gleichen sind/sein können. Bspw. die fahrlässige Herbeiführung einer WDB oder Herausnahme aus einer zuerst teuer ausgebildeten Fachverwendung (Z.B. Kampfmittelbeseitiger) bei fehlender Umsetzung einer Dienst- oder Verwendungseinschränkung. Und dann wird "Straußberg" aktiv. Selbst erlebt - "Vermögensschaden des Bundes" wenn der TrArzt ein 90/5 BCE fälschlicherweise positiv bescheinigt und der Augenarzt danach einer Ausnahmegenehmigung bei Vorliegen einer ausschließenden GZ widerspricht. Dann heißt es plötzlich an den Augenarzt: "Kann man nicht vielleicht doch ....". Und nicht viele bleiben kosnequent. Also welchen "Wert" hat dann so ein 90/5? Wie verbindlich ist es für den Soldaten?

IwelKniwel

Ach so: Auf einem 90/5 steht keine Empfehlung zum Vorgehen. Das ist Sache der Personalbearbeitenden Stelle das Umzusetzen. Ein BA 90/5 ist lediglich eine Vorbereitung zu einer Personalmassnahme und daher auch nicht beschwerdefähig. Der Truppenarzt kann keine Stellungnahme hinsichtlich einer Personalmassnahme abgeben. Aber das hat sich so in der Armee entwickelt, dass sich jeder ein Urteil zum Fachgebiet eines anderen erlaubt. Die Aussage ist medizinisch begründet die o.g. und die muss dann umgesetzt werden - oder sie wird über prüft weil sie derzeit nicht ins System passt. Und dann wird sie im Zweifel passend gemacht. Und dann kriegen wir vielleicht auch unsere Personalstärke beieinander.

Aber das wurde schon andernorts ausführlichst diskutiert. Einfach mal bei Herrn Wiegolds Blog vorbeischauen.

Gruß

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IK

Ralf

ZitatUnd dann wird sie im Zweifel passend gemacht. Und dann kriegen wir vielleicht auch unsere Personalstärke beieinander.
Selten so nen Blödsinn gelesen, ist wahrscheinlich besser, sich abzumelden, wenn man überall Gespenster sieht. Als ob ein TrArzt sich an der VAS orientiert, wenn er seine Entscheidungen trifft. Ich gehe mal sogar so weit, dass die wenigsten TrÄrzte die jeweilige VAS und deren Entwicklung kennen.
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