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Unterkunftsregelung bei Reservisten.

Begonnen von for4seasons@gmx.de, 03. Oktober 2016, 23:09:06

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for4seasons@gmx.de

Hallo,

ich hätte eine Frage bezüglich der Unterkunftsregelung bei Reservisten. Am Standort gibt es nicht genug freie Kapazitäten, daher ein Befehl, dass Reservisten extern unterzubringen sind. Der ReFü gab den ganzen Vorgang bisher an das BAPersBW weiter, welches dann eine Unterkunft (Hotel) für mich buchte. Da ich nicht ganz mit der Unterkunft zufrieden bin, meine Frage(n). Ist hier jemand in einer ähnlichen Situation? Ich würde eventuell mich selbst um eine Unterkunft kümmern wollen. Da ich eine Mangel- ATN vorweise und die Aufgaben mich interessieren, werde ich nächstes Jahr eventuell die vollen 10 Monate "Dienstleisten". Von daher werde ich dann doch einige Zeit dort verbringen. Für das aktuelle Budget für das Hotelzimmer könnte ich mir schon eine gut ausgestattes Loft oder ein Haus mieten (Was nicht meine Absicht ist). Weiß jemand wie genau das BAPersBW hier vorgeht, gibt es Regularien, Vorgaben? Bevor ich mit dem ReFü oder BAPersBW in Kontakt trete würde ich gerne schon mal etwas genauer Bescheid wissen.     

Glück auf

Andi8111

Das BAPers hat damit nix zu tun. Sowas wird durch das BwDLZ erledigt. Dort gibt es jeweils Sachbearbeiter, die im Reisemanagement sitzen und bei mangelnder Kapazität über bestimmte Titel Hotelzimmer buchen oder Pensionen. Das geht ganz nach der Erfahrung des Sachbearbeiters mit den Angeboten vor Ort. Wenn es damit keine Scherereien gab oder die Leute zufrieden sind, werden bestimmte Angebote wieder gebucht.
Natürlich sollte das alles wirtschaftlich sein und kein Geld herausgeworfen werden.

Aber: Reservedienstleistende stehen an erster Stelle mit den FWDLern, wenn es um die Prioritätsvergabe einer Truppenunterkunft geht.
TG-Empfänger oder Kameraden mit der Genehmigung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft müssten dann vor die Türe gesetzt werden.
Diese Prüfung, inwiefern sowas durchgezogen wird, obliegt dem BwDLZ.

KlausP

Zitat... Da ich nicht ganz mit der Unterkunft zufrieden bin ...

Haben Sie das gemeldet? Ansonsten werden Sie nehmen mnüssen, was man Ihnen zur Verfügung stellt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Zitat von: Andi8111 am 04. Oktober 2016, 18:01:58TG-Empfänger oder Kameraden mit der Genehmigung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft müssten dann vor die Türe gesetzt werden.

Und ersteres wird niemals passieren! Wenn ein TG-Empfänger in der GU wohnt, hat das seine Gründe und er wird nicht rausfliegen, weil da für drei Monate ein Resi daher kommt! Da wird dann eben der Resi in eine Pension einquartiert!

Andi8111

Just geschehen. Der TG-Empfänger kann sich mit 400 Euro eine Wohnung mieten, der Resi wird 6 Monate dort wohnen.
Grund: TG Haushaltsmittel sind vorhanden, Haushaltsmittel für die Unterbringung von Reservisten außerhalb einer GU nicht.
Bummsfalderaaaaaaaaa

F_K

.. und für 6 Monate wären die Kosten eines Hotels / einer Pension deutlich teurer.

Tommie

Ach Kinder, erzählt mir doch keinen vom Pferd ;D ! Bevor der erste TG-Empfänger auszieht, werden erst einmal alle Genehmigungen für das wohnen in der GU für Ü25-Soldaten widerrufen! Und auch die ziehen nicht innerhalb von drei Tagen aus!

Und die € 400,-- kommen doch sehr auf den Standort an, z. B. in München gibt es dafür exakt NICHTS! Muss wohl eher ein Kuhdorf sein, wo es für 400 Hupen die TG-Wohnung gibt ...

Andi8111

Und weil Tommie die Bundeswehr erfunden hat, glaubt er nie etwas, das andere berichten. Amen!

Es ist aber so. Gibt eben dort keine Ü25er mit Genehmigung.
TG-Empfänger gabs aber zuhauf, da Kommandostandort; also viele mit Stehzeit bis zu zwei Jahren, also nehmen wenige die UKV.

So wurde es mit zumindest durch das BwDLZ gesagt, dass abgesprochen werden muss, wann der Kamerad auszieht. Es wurde gefragt bei 10 Leuten, wer bereit ist, ein halbes Jahr in eine Pension zu ziehen oder ein Zimmer anzumieten und es hat sich jemand gefunden.

Tommie

Aha, "es hat sich jemand gefunden" klingt aber anders als "vor die Türe gesetzt werden" ;) !

Und ich möchte mal erleben, wenn dort einige TG-Empfänger leben und plötzlich kommt einer vom BwDLZ und sagt einem ganz nassforsch "Herr ... , am Montag ziehen Sie aus!"

Ach ja, ich glaube gerne, dass man in einem solchen Falle fragt, ob jemand auf freiwilliger Basis ... etc., aber ich glaube nicht dass da jemand raus geworfen wird!

Andi8111

Wie definierst du rauswerfen und freiwillige Basis?

"Bitte sprechen Sie sich ab, einer von Ihnen muss zum 01.01.2017 ausziehen. Wenn sich niemand findet, wird gelost."

Tommie

Z. B. so definiere ich "freiwillige Basis" ;) :

Zitat von: Andi8111 am 04. Oktober 2016, 20:54:50Es wurde gefragt bei 10 Leuten, wer bereit ist, ein halbes Jahr in eine Pension zu ziehen oder ein Zimmer anzumieten und es hat sich jemand gefunden.

Und den Rauswurf durch das BwDLZ habe ich schon in meinem letzten Posting definiert ...

Papierberg

Was die Anmietung einer Unterkunft betrifft, weil diese amtlich unentgeltlich nicht zur Verfügung steht, ist es in der Tat so, dass Personen mit Verpflichtung zum Wohnen in der GU einen Rechtsanspruch auf deren Bereitstellung haben. Dies bedeutet formal sehr wohl, dass TG-Empfänger auf den freien Wohnungsmarkt zu verweisen sind, wenn nicht ausreichend Unterkunft für Verpflichtete in der Liegenschaft verfügbar ist. Es gibt auch aktuell viele Fälle, wo genau das passiert, selbstverständlich mit angemessener Räumungsfrist.
Ob die Bereitstellung einer angemieteten, für den Reservisten amtlich unentgeltlichen, Unterkunft für eine einzelne Person wirklich notwendig war und wirtschaftlich vertretbar ist, lässt sich von Außen nicht beurteilen, oftmals beruhen solche Vorgänge (Anmietungen) aber auf Planungsfehlern, Unkenntnis, ggf. auch Gleichgültigkeit oder überzogenem Anspruchsdenken. Wobei ich ausdrücklich betonen möchte, dass die hier nicht bekannten Hintergründe eine Wertung nicht zulassen.
Der TE hat Anspruch auf eine saubere Unterkunft einfacher Art mit Sanitäreinrichtungen, die seinem Bedürfnis nach Schutz vor Witterungsbedingungen und Privatsphäre gerecht wird. Verpflegung kann vermutlich in der Liegenschaft bereitgestellt werden.


Getulio

Zitat von: Papierberg am 04. Oktober 2016, 23:30:20
Was die Anmietung einer Unterkunft betrifft, weil diese amtlich unentgeltlich nicht zur Verfügung steht, ist es in der Tat so, dass Personen mit Verpflichtung zum Wohnen in der GU einen Rechtsanspruch auf deren Bereitstellung haben.

Das ist zwar formal richtig, allerdings läuft das insoweit ein Stück leer, als sich die Verpflichtung zum Wohnen in der GU bei Bedarf mit einem Federstrich aus der Welt schaffen lässt, hatten wir vor geraumer Zeit hier ausführlich geklärt.

schlammtreiber

Zitat von: Tommie am 04. Oktober 2016, 20:22:42
Und die € 400,-- kommen doch sehr auf den Standort an, z. B. in München gibt es dafür exakt NICHTS!

Och, ein Zimmer in einer Studenten-WG wäre vielleicht drin...
Semper Communis
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Helft mit, daß es so bleiben kann

Papierberg

Die Sätze für das Trennungsübernachtungsgeld zur Anmietung einer Unterkunft werden dienstortbezogen halbjährlich  aktualisiert und unter Berücksichtigung der Wohnungsmarktlage neu festgesetzt. Selbstverständlich liegt der Wert für München weit über 400,-€ ...

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