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Übergangsgebührnisse...mal wieder...

Begonnen von knabespecht, 09. November 2016, 20:42:22

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knabespecht

Servus zusammen,

mir geht es darum herauszufinden wie der zeitliche Ablauf aussieht.

Da man ja als Bundeswehrsoldat sein Gehalt im Voraus gezahlt bekommt, während in der zivilen Welt das Gehalt erst am Ende des Monats gezahlt wird stellt sich mir folgender Ablauf dar:

(DZE: 31.03.2017)

Letztes Gehalt Bundeswehr 01.03.2017  ---->  Beginn Arbeitsvertrag 01.04.2017 neuer AG, Erstes Gehalt neuer AG 30.04.2017

würde bedeuten, der Gehaltseingang zum 01.04.2017 würde ausbleiben.

Jetzt kommt die Frage, zu welchem Zeitpunkt erhält man die Einmalzahlung der Übergangsbeihilfe?

Würde mich freuen, wenn da jemand eine Info für mich hätte die auf Erfahrung beruht.

Dankeschön,

OFw B.

LwPersFw

Rufen Sie Ihren freundlichen Bezügebearbeiter an,
der oben rechts auf Ihrer Gehaltsbescheinigung steht.

Er/Sie kann die 100 % richtige Antwort geben.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

knabespecht


Danke diese Antwort habe ich erwartet.

Da ich durchaus in der Lage bin mein Hirn zu verwenden bin ich auch schon auf diese Idee gekommen.
Aber da ich meinen zuständigen Sachbearbeiter seit mehreren Tagen nicht erreiche (Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit festzulegen kann ich nachvollziehen, allerdings sollte man dann auch verfügbar sein), dachte ich mir hier gibt es sicher genügend Ehemalige die dazu eine Aussage treffen können.

(Kam mit dem letzten Gehalt)
(Kam am Tag der Entlassung)
(Kam einen Monat später)
(Kam zwei Monate später)
(Kam gesondert, Tag weiß ich nicht mehr)

Irgendjemand?

wolverine

Ich meine, es kam mit dem letzten Gehalt aber als gesonderte Zahlung. Ist aber schon ein Weilchen her.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

Schließe mich da mal an - allerdings sollte man den Ausfall einer (bis zu 3) "Versorgungsrate" durch Reserven auffangen können.

Jay-C

Also bei mir kam die Übergangsbeihilfe am Tag des Ausscheides (30.09.2015) zusammen mit der ersten Zahlung der Übergangsgebührnisse.

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