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Trennungsgeld §3 nach Umzug zu §6

Begonnen von Oxymoron, 20. November 2016, 18:29:13

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blauerweg

Zitat von: LwPersFw am 24. November 2016, 11:25:25
PLUS die in diesem Sonderfall greifende Vorgabe, dass das TG nach dem Umzug nicht höher sein darf als das TG vor dem Umzug.

Guten Tag,
was beinhaltet das TG nach dem TGV §7 (2)? Das letzte TG auf dem Konto oder monatliche Neuberechnung aller Gelder nach §3 passend für diesen Monat?
Also z. B. bei einem Wechsel von §3 zu §6?
Konkreter Fall: Soldat erhält TG nach §3, hat aber verminderten Satz, da für kurze Zeit eine Stube zur Verfügung stand.
Soldat zieht näher an den Standort (<30km) und kann nun täglich pendeln. Der Spieß benötigt die Stube, der Soldat kann sie ja nun abgeben.  Die Wohnung ist anerkannt.
Wechsel zu §6 wird jetzt ohne Trennungsübernachtungsgeld berechnet. Ist es möglich auch das Trennungsübernachtungsgeld mit einzubeziehen, da wenn er nicht umgezogen, wäre eh jetzt eine Unterkunft suchen müsste? Wird also jeden Monat das TG aufgrund der zugrundliegenden Fakten neu nach §3 berechnet`? Es ist ja auch abhängig von der Anzahl der Arbeitstage, also auch ob eine Unterkunft bereitgestellt wurde oder nicht? Wie wird das Trennungsreisegeld berechnet? fiktiv?
Habe ich das ganze verständlich formuliert?

Papierberg

Nein, es geht ziemlich wirr durcheinander.

§ 7 Abs. 2 TGV stellt sicher, dass ein trennungsbedingter Mehraufwand, der nicht aus dienstlichen Gründen, sondern vom Anspruchsberechtigten selbst verursacht wurde, nicht zu einer höheren Abfindung führt, als derjenige bei Wirksamwerden der letzten dienstlichen Maßnahme (Beispiel: Ein Trennungsgeldberechtigter zieht aus eigener Veanlassung noch weiter vom Dienstort weg, so dass sich der trennungsbedingte Mehraufwand durch die längere Wegstrecke erhöht).

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist der Betroffene in Ihrem Fall in das Einzugsgebiet des Dienstortes umgezogen (<30 km) und hat sich dort eine Wohnung anerkennen lassen? In diesem Fall steht ihm nach § 1 Abs. 3 TGV gar kein Trennungsgeld mehr zu.

blauerweg

Nein da habe ich das falsche Symbol gewählt. >30km ca. 100km vom Standort entfernt.  Ja ich dachte auch, dass der §7 (2) regelt, dass weiter Wegziehen nicht mehr TG bedingt. In der AA1-2212/1-6000 steht jedoch, dass auch Wechsel der TG-Art davon betroffen sind. (7.1.1 Wechsel der Trennungsgeldart "701. Gemäß § 7 Abs. 2 TGV darf nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu
gewähren ist, das TG nicht höher sein als das bisherige.
Diese Erstattungsobergrenze gilt auch in den Fällen, in denen der bzw. die Berechtigte anlässlich des
durchgeführten Umzugs die Art des TG-Anspruchs (er bzw. sie verbleibt am Dienstort oder er bzw.
sie kehrt arbeitstäglich zu seinem bzw. ihrem Wohnort zurück) beibehält oder ,,tauscht". Maximale
Erstattungsgrenze ist die Höhe des vor dem Umzug liegenden TG."

F_K

Du willst 100 km täglich fahren?

.. und dass dann vom Dienstherr bezahlt bekommen?

blauerweg

Ich fahre täglich 65km und bekomme das vom Dienstherrn bezahlt.
Außerdem finde ich nichts verwerfliches daran, Vorteile zu nuten,
die der Dienstherr mir anbietet.
Die wenigsten Soldaten fahren mehr Kilometer aus Freude am Fahren.

Eisensoldat

Ich kenne SEHR viele Soldaten, die 100 km und mehr (Hin-und zurück) täglich zum Dienst fahren...
mkg
Eisensoldat

LwPersFw

Sie haben es doch richtig erkannt...

der Dienstherr belässt Ihnen einen TG-Anspruch, obwohl er den Umzug nicht selbst gefordert hat.

Dafür hat er zur Bedingung gemacht,

+ dass das TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor
+ dass bei einem unterschreiten der Grenze für TG nach 3 der Wechsel zu 6 erfolgt

Also bekommen Sie jetzt TG nach den Regeln für 6

und in Ihrem Fall noch: dieses aber begrenzt auf den max. TG-Betrag vor Umzug


Warum sollte der Dienstherr dabei das TÜG vor dem Umzug mit einrechnen ?
Es war Ihre freie Entscheidung so umzuziehen, dass TÜG nicht mehr in Betracht kommt.
Als TG-Berechtigter nach 3 hatten Sie einen Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft. Der Spieß hätte also erst einmal
die Genehmigung vom KasKdt benötigt, Sie "vor die Tür zu setzen", denn in diesem Moment wären ja Mehrkosten
für den Bund angefallen, um Ihnen Ihre TG-Unterkunft zu bezahlen...

Für die konkrete Berechnung in Ihrem Fall ... fragen Sie am besten den Abrechner.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

Zitat von: Eisensoldat am 30. November 2016, 16:11:00
Ich kenne SEHR viele Soldaten, die 100 km und mehr (Hin-und zurück) täglich zum Dienst fahren...
mkg
Eisensoldat
Das ist ja toll, dass du die kennst. Hilft nun aber wie weiter?
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

OMLT

Zitat von: LwPersFw am 30. November 2016, 16:18:58
Sie haben es doch richtig erkannt...

der Dienstherr belässt Ihnen einen TG-Anspruch, obwohl er den Umzug nicht selbst gefordert hat.

Dafür hat er zur Bedingung gemacht,

+ dass das TG nach Umzug nicht höher sein darf als davor
+ dass bei einem unterschreiten der Grenze für TG nach 3 der Wechsel zu 6 erfolgt

Also bekommen Sie jetzt TG nach den Regeln für 6

und in Ihrem Fall noch: dieses aber begrenzt auf den max. TG-Betrag vor Umzug


Warum sollte der Dienstherr dabei das TÜG vor dem Umzug mit einrechnen ?
Es war Ihre freie Entscheidung so umzuziehen, dass TÜG nicht mehr in Betracht kommt.
Als TG-Berechtigter nach 3 hatten Sie einen Anspruch auf unentgeltliche Unterkunft. Der Spieß hätte also erst einmal
die Genehmigung vom KasKdt benötigt, Sie "vor die Tür zu setzen", denn in diesem Moment wären ja Mehrkosten
für den Bund angefallen, um Ihnen Ihre TG-Unterkunft zu bezahlen...

Für die konkrete Berechnung in Ihrem Fall ... fragen Sie am besten den Abrechner.

Ich mach heute mal Leichenschänder, aber meine kurze Frage rechtfertigt m.M.n. keinen neuen Thread.
Frage zu oben fett markierter Aussage:

Wie errechnet sich der max. TG Betrag vor Umzug?
TG nach §3 mal Anzahl der Kalendertage + RBH ?
Sprich, wie kann ich ermitteln was in einer Konstellation wie oben der max. Betrag nach §6 wäre.

Danke!

MkG und Horrido
Fabi

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