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phychologisches gespräch bei der musterung

Begonnen von Diter, 02. Januar 2017, 12:17:49

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Diter

2015 hatte ich meine musterung soweit mit gutem gefühl bis zum phychologischen gespräch gemacht und da ich in der vergangenheit ( länger als zehn jahre her ) mit dem gesetz in konflikt geraten bin mich aber seitdem nicht mehr damit auseinander gesetzt habe weiß ich nicht worum es in den einzelnen aktenzeichen ( es waren 6 )  ging bei den meisten war ich noch minderjährig außer bei den letzten zwei war das eine privatinsolvenz und beim anderen ging es um eine bewährungsstrafe von zwei jahren ansonsten hab ich mir nix weiter zu schulden kommen lassen mein leben hat sich seit meinen jugendsünden sehr positiv entwickelt und um auf meine frage zurück zukommen muss ich beim gespräch dort jedes einzelne aktenzeichen genau erläutern können weil ich beim letzten mal das gefühl hatte das es daran lag das sie mich nicht aufgenommen hatten ?

wolverine

Zitat von: Diter am 02. Januar 2017, 12:17:49
2015 hatte ich meine musterung ....eine bewährungsstrafe von zwei jahren
Wenn die Bewährung noch lief, lag es daran.
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Diter


Ralf

Naja, eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren ist ja ganz ganz kurz vor einem absoluten Einstellungshindernis (ggf. sogar eins, wenns ein Verbrechen war) vgl. §38 (1) SG. Es ist somit nicht verwunderlich, dass im Prüfgespräch keine positive Eignung herauskommen kann.
Zu beachten ist auch, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in diesem Sinne regelmäßig auch die charakterliche Eignung nach §§ 3 Abs. 1, 37 Abs. 1 Nr. 3 ausschließt. Auch wenn ein Hindernisgrund nach Abs. 1 Nr. 1 nicht (mehr) vorliegen sollte, z. B. weil die Strafe aus dem Bundeszentralregister getilgt wurde oder es sich um eine Jugendstrafe handelte, wird die zuständige Dienststelle die charakterliche Eignung sehr kritisch überprüfen.
Ungeachtet dessen kann ein Arbeitsgeber sehr wohl bei einem Bewerber mit 6 (!) Verfehlungen (oder 5 ohne Privatinsolvenz) sagen, dass eine charakterliche Eignung (derzeit -und das ist dehnbar) nicht vorliegt.
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F_K

Naja ... eine (Bewährungs-) Strafe von zwei Jahren ist schon bemerkenswert, die zu Grunde liegende Tat offenbart wohl einen Charaktermangel.

Eine Privatinsolvenz ist keine Straftat - wohl sind aber Straftaten in Zusammenhang damit denkbar (Betrug, ...).

(Insoweit reden wir wohl von 6 (+ ungenannte), plus die Privatinsolvenz, Charaktermangel und Problemen im Leben, ...)

Gerd

Zitat von: Diter am 02. Januar 2017, 12:17:49
[...] weiß ich nicht worum es in den einzelnen aktenzeichen ( es waren 6 )  ging bei den meisten war ich noch minderjährig außer bei den letzten zwei war das eine privatinsolvenz und beim anderen ging es um eine bewährungsstrafe von zwei jahren ansonsten hab ich mir nix weiter zu schulden kommen lassen [...] und um auf meine frage zurück zukommen muss ich beim gespräch dort jedes einzelne aktenzeichen genau erläutern können weil ich beim letzten mal das gefühl hatte das es daran lag das sie mich nicht aufgenommen hatten ?

Bei dieser Frage und dem gesamten, geschilderten Sachverhalt habe ich ein sehr, sehr ungutes Gefühl. Wenn ich daran denke, wie gering die Verurteilungsquote ist und wie viele Strafsachen aus verschiedensten Gründen eingestellt werden, dann sehe ich schon ein erhebliches Gefährdungspotenzial für Ihre Kameradinnen und Kameraden. Bei einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren müssen Sie schon jemanden sehr heftig geschädigt haben.

Aber zurück zu Ihrer Frage, damit Sie aus meiner Antwort auch was mitnehmen können:
Natürlich sollten Sie jedes Aktenzeichen im eigenen Interesse erklären können, denn Sie möchten ja einen positiven Ausgang des Auswahlverfahrens erreichen.

Zusätzlich gilt bei Bewerbungen immer, dass man möglichst viele Arbeitgeber gleichzeitig anschreiben sollte. Dann führt eine berechtigte oder unberechtigte Ablehnung eines Wunscharbeitgebers
nicht zu einem weiteren Zeitverlust.

Getulio

Zitat von: Gerd am 02. Januar 2017, 15:16:04
Dann führt eine berechtigte oder unberechtigte Ablehnung eines Wunscharbeitgebers
nicht zu einem weiteren Zeitverlust.

Was genau müssten wir uns denn darunter in diesem Kontext vorstellen? Wollen Sie hier einen Rechtsanspruch auf Einstellung konstruieren?

Tommie

Prinzipiell ist es so, dass ein Arbeitgeber eine Ablehnung eines Bewerbers nicht einmal begründen muss. In dem Moment, wo er eine Begründung liefert, schießt er sich oft selbst ein Loch ins Knie, weil er sich damit angreifbar macht. Lediglich "eineindeutige" Begründungen machen aus meiner Sicht Sinn, also z. B.:

Zitat"Eine Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ist in Ihrem Falle nach § 38, Absatz 1, Satz 1, des Soldatengesetzes nicht möglich, daher können wir Sie leider nicht einstellen."

Oder so ähnlich ;) !

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