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Irrtum bei Angabe von Verurteilung

Begonnen von solution, 12. Januar 2017, 12:50:38

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solution

Hallo,

leider ist mir ein Missgeschick passiert.

Ich hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.
Meine Verurteilung ist nicht ins Führungszeugnis übernommen worden. Beim BZR-Auszug habe ich fälschlicherweise gedacht, dass er nach 3 Jahren gelöscht/getilgt sei. Wäre dem so gewesen, hätte ich mich ohne Angabe dieser Verurteilung bewerben können, das sie in keinem Register mehr auftaucht und damit lt. Anmerkungsblatt nicht offenbart werden muss.

Tja, nun ist es aber so dass ich mich schlicht verlesen habe, und die Frist nicht 3 sondern 5 Jahre beträgt. Nun muss ich die Strafe doch angeben, da sie noch 2 Jahre im BZR-Auszug besteht.

Ich habe jedoch bereits meinen Termin zur Eignungsfeststellung.

Wie sollte ich nun vorgehen?

Andi

Es nicht uns, sondern der Stelle mitteilen, bei der du dich beworben hast? Steht da auf dem Einladungsschreiben keine Adresse oder Telefonnummer? Kann ich mir gar nicht vorstellen.  ???
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solution

Habe erst eine vorläufige Email bekommen. Die Unterlagen sollten heute oder morgen in der Post sein. Dann werde ich es der Stelle mitteilen und sämtliche Unterlagen wohl nachsenden. Sehr ärgerlich, denn das wars dann wohl bis zur Löschung.

Andi

Zitat von: solution am 12. Januar 2017, 12:55:07
Sehr ärgerlich, denn das wars dann wohl bis zur Löschung.

Nein, je nachdem um welche Delikte und welche Strafen es geht war es das entweder ganz oder wahrscheinlich mindestens für die nächsten drei Jahren ab Bewertung des Falles (inklusive Akteneinsicht) durch einen Rechtsberater der Bundeswehr.

Gruß Andi
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solution

Zitat von: Andi am 12. Januar 2017, 13:01:40
Zitat von: solution am 12. Januar 2017, 12:55:07
Sehr ärgerlich, denn das wars dann wohl bis zur Löschung.

Nein, je nachdem um welche Delikte und welche Strafen es geht war es das entweder ganz oder wahrscheinlich mindestens für die nächsten drei Jahren ab Bewertung des Falles (inklusive Akteneinsicht) durch einen Rechtsberater der Bundeswehr.

Gruß Andi

Inverkehrbringen v. Falshcgeld - 7 Monate Jugendstrafe, 3 Jahre Bewährung - Urteil war Juli 2013.

Andi

Zitat von: solution am 12. Januar 2017, 13:03:34
7 Monate Jugendstrafe, 3 Jahre Bewährung

7 Monate Jugendstrafe für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt?
Oder:
Drei Jahre und sieben Monate Jugendstrafe von denen nach 7 Monaten Haft die restlichen drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Letzteres kann ich mir in der Praxis zwar nicht vorstellen, aber der Teufel ist ja ein Eichhörnchen.

Auf Grund des Delikts würde ich unabhängig von einer etwaigen Sperre aber an deiner Stelle damit rechnen, im gesamten Öffentlichen Dienst nie eingestellt zu werden, sofern die Verurteilung dem etwaigen Dienstherren zur Kenntnis gelangt.

Gruß Andi
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solution

Ich wende mich nochmal kurz mit einer Frage per PN an dich, falls das OK ist.

KlausP

Zitat von: solution am 12. Januar 2017, 13:10:32
Ich wende mich nochmal kurz mit einer Frage per PN an dich, falls das OK ist.

Als Gast geht das nicht!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Selten so gelacht:

ZitatIch hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.

Wiki hat ja gute Artikel, aber keine personenbezogenen Daten.

Hier haben wir nicht nur eine vorsätzliche, geplante Straftat, sondern eine schriftliche Lüge (Einstellungsbetrug) bei den Bewerbungsunterlagen.

Damit ist eine Führungsverantwortung sicher fest verbaut - ob ggf. noch Mannschaftslaufbahn möglich ist, wird der Rechtsberater prüfen.

solution

Zitat von: F_K am 12. Januar 2017, 13:19:12
Selten so gelacht:

ZitatIch hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.

Wiki hat ja gute Artikel, aber keine personenbezogenen Daten.

Hier haben wir nicht nur eine vorsätzliche, geplante Straftat, sondern eine schriftliche Lüge (Einstellungsbetrug) bei den Bewerbungsunterlagen.

Damit ist eine Führungsverantwortung sicher fest verbaut - ob ggf. noch Mannschaftslaufbahn möglich ist, wird der Rechtsberater prüfen.

Selten so gelacht: Kennt zwar die Anklageschrift nicht, kann aber von vorsätzlich und geplant sprechen.

Das Wiki keine personenbezogenen Daten hat ist klar, aber ich habe diese. Hätte ich nicht in der falschen Kategorie gelesen, hätte ich auch gesehen dass es 5, nicht 3 Jahre sind - Blöd gelaufen!

Führungsverantwortung wollte ich nicht, es geht um eine Bewerbung als Mannschafter.

KlausP

Zitat von: solution am 12. Januar 2017, 13:30:55
Zitat von: F_K am 12. Januar 2017, 13:19:12
Selten so gelacht:

ZitatIch hatte mich über Wikipedia informiert, was in meinem BZR-Auszug und Führungszeugnis steht.

Wiki hat ja gute Artikel, aber keine personenbezogenen Daten.

Hier haben wir nicht nur eine vorsätzliche, geplante Straftat, sondern eine schriftliche Lüge (Einstellungsbetrug) bei den Bewerbungsunterlagen.

Damit ist eine Führungsverantwortung sicher fest verbaut - ob ggf. noch Mannschaftslaufbahn möglich ist, wird der Rechtsberater prüfen.

Selten so gelacht: Kennt zwar die Anklageschrift nicht, kann aber von vorsätzlich und geplant sprechen.

Das Wiki keine personenbezogenen Daten hat ist klar, aber ich habe diese. Hätte ich nicht in der falschen Kategorie gelesen, hätte ich auch gesehen dass es 5, nicht 3 Jahre sind - Blöd gelaufen!

Führungsverantwortung wollte ich nicht, es geht um eine Bewerbung als Mannschafter.

Einfach ignorieren ...  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

ZitatSelten so gelacht: Kennt zwar die Anklageschrift nicht, kann aber von vorsätzlich und geplant sprechen.

Der Verurteilte sollte sowohl die Anklageschrift, als auch das Urteil kennen, oder nicht?

Gibt es Urteil (mit Aktenzeichen) an und dann viel Erfolg.

solution

Das heißt der bessere Weg wäre jetzt den Dienstantritt abzusagen und zu warten, bis die Verurteilung aus dem BZR gelöscht ist. So würde ich einen dauerhaften Ausschluss umgehen und könnte mich 2018 bewerben?!

F_K

Da noch keine Tauglichkeit festgestellt worden ist, wäre die Eignungsfeststellung der nächste Schritt. Viel Erfolg.

Die andere Frage beurteilt der Rechtsberater.

(bei einer späteren Einstellung erfolgt eine SÜ - mit Überprüfung des BZR Auszuges).

solution

Zitat von: F_K am 13. Januar 2017, 10:18:06
Da noch keine Tauglichkeit festgestellt worden ist, wäre die Eignungsfeststellung der nächste Schritt. Viel Erfolg.

Die andere Frage beurteilt der Rechtsberater.

(bei einer späteren Einstellung erfolgt eine SÜ - mit Überprüfung des BZR Auszuges).

Ich würde den Termin nun absagen und die Eignungsfeststellung nicht mitmachen. Dann könnte ich bis 2018 warten, bis der Eintrag getilgt ist und mich neu bewerben. Dann braucht kein Rechtsberater etwas bewerten.

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