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Abnahmeberechtigt beim Kleiderschwimmen?

Begonnen von ArthurP, 12. Januar 2017, 15:46:17

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ArthurP

Moin,
Ich bin Übleiter und darf das DSA abnehmen. Wie sieht es mit Kleiderschwimmen in einem zivilen Schwimmbad aus. Ich bin kein Rettungsschwimmer. Darf ich meinem Soldaten ein Schreiben erstellen, in dem ich din Leistungen bestätige? Oder muss der Rettungsschwimmer, in dem Fall der Bademeister auch gegenzeichnen? Mein KTF ist momentan nicht da und andere Übleiter waren sich unsicher.
Nachtrag: es war nach dienstschluss über die Weihnachtstage, weil ihm das für igf gefehlt hat.

MkG

F_K

Du bist nur und ausschließlich im Dienst abnahmeberechtigt (sofern BW Abnahmeberechtigung).

Bademeister haben in aller Regel keine DLRG Abnahmeberechtigung.

F_K


Jens79

Abnahmeberechtigt ist der ÜbLtrBw oder ein Fachsportleiter Schwimmen. Der Rettungsschwimmer nicht, es sei denn er verfügt über die o.g. Qualifikation.

Das er nur im Dienst abnehmen darf halte ich für falsch. Werde morgen mal nachsehen.
 

F_K

Zumindest die DSA Abnahme nur im Dienst, wenn es auf dem Dienstplan steht und nur für Soldaten.

Jens79

Zitat von: F_K am 12. Januar 2017, 21:57:26
Zumindest die DSA Abnahme nur im Dienst, wenn es auf dem Dienstplan steht und nur für Soldaten.

Gerade nachgelesen. Die Durchführungsbestimmungen für den Bereich der Bundeswehr sind da eindeutig.

Zitat4.5 Prüfungen zum Erwerb des DSA müssen durch
Dienstplan bzw. Befehl der Dienststelle oder durch
den zuständigen Vorgesetzten bzw. die zuständige
Vorgesetzte angeordnet sein.

Von daher hast du Recht F_K

Ich würde es dem DV vorlegen. Entweder er akzeptiert es oder nicht.
 

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