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Frage zur Ermessensfreistellung / DZE

Begonnen von franceit, 18. Januar 2017, 13:40:59

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franceit

Guten Tag,

Wenn ein SaZ 12 BFD  Anspruch ab dem 30.11.2018  und DZE dementsprechend am 30.11.2020 hat und er aber bereits im September 2018 für 2 Jahre eine Schulische Ausbildung beginnen möchte,, benötigt man eine Ermessensfreistellung für ca. 3 Monate.

In der Annahme diese wird genehmigt und die schulische Ausbildung wird begonnen und abgeschlossen im Juli/August 2020.

Wird durch die Ermessensfreistellung die Diensteit dementsprechend um 3 Monate gekürzt, oder muss dann trotzdem bis zum 30.11.2020 gedient werden?

Wenn der Soldat danach eine Ausbildung anstrebt, diese meistens zum 01.09. beginnen, wäre dies ein großer Nachteil bzw. Nicht möglich...
Oder muss/kann dann nochmal ein Antrag auf Ermessensfreistellung gestellt werden ?

Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen

KlausP

Natürlich muss man die volle Verpflichtungszeit erfüllen. Warum sollte die Dienstzeit denn gekürzt werden? Während der Zeit des BFD (egal ob gesetzliche oder Ermessensfreistellung) ist man lediglich vom militärischen Dienst freigestellt. Endet die Freistellung vor dem eigentlichen DZE, muss man wieder Dienst leisten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

franceit

Wäre in dem oben genannten Fall dann eine zweite Ermessensfreistellung möglich ?
Oder geht dieses grundsätzlich nur einmal ?

KlausP

Weiss ich nicht. Das sollte Ihnen Ihr Perser oder vielleicht der BFD-Bearbeiter beantworten können.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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