Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Ausbildung auf Erst- und Zweitverwendung.

Begonnen von Soldat568808, 19. Januar 2017, 16:05:44

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Soldat568808

Guten Tag Kameraden!

Folgendes Problem stellt sich mir in den Weg. Ich wurde nun schon vor knapp 2 Jahren auf meine Erstverwendung ausgebildet, nun stellt sich mir die Frage, ob ich ein Anrecht darauf habe, auf meine Zweitverwendung (Kraftfahrer CE) ausgebildet zu werden. Ich selbst besitze keinen zivilen Führerschein, da mir vor etwa 2 1/2 Jahren, von der vorherigen Führung versprochen wurde, dass ich auf Führerschein geschickt werde und ich ihn doch nicht anfangen solle. Beinhaltet natürlich den B-Führerschein. Eigeninitiative im Sinne von nachfragen wird hier nicht geduldet. Der TE-Führer verneint diesen Lehrgang auch und der Spieß ebenso. Ich möchte nur ungern, nachdem auch der Chef negativ geantwortet hat, nur ungern an den Wehrdienstbeauftragten schreiben, deshalb wende ich mich an euch. Eine Sache gibt es noch, die mich am allermeisten aufregt. Ein Kamerad wird vor die Verkürzung gestellt, da er seinen 90/5 für den BCE nicht bekommen hat und man ihn ja nicht Dienstpostengerechr ausbilden könne, ich habe meinen 90/5 bereits und mir wird er trotz der Zweitverwendung verweigert. Klar bin ich kein Mustersoldat und habe mir auch mal den ein oder anderen kleinen Fehler erlaubt, aber wer ist heutzutage noch Fehlerfrei. Ich bedanke mich schonmal im vornherein für eure Mithilfe und Eventuelle Vorschläge, welche vorschriften ich vorlegen könnte.

Mit kameradschaftlichen Grüßen

F_K

Du hast KEINEN Rechtsanspruch auf eine Ausbildung - der Ansprechpartner nennst sich "Wehrbeauftrager des deutschen BT".

Frage: Wie lange wirst Du noch dienen? (Restnutzungszeit)

Was genau sind:

ZitatKlar bin ich kein Mustersoldat und habe mir auch mal den ein oder anderen kleinen Fehler erlaubt,

Ansonsten:

Zitataber wer ist heutzutage noch Fehlerfrei. 

Naja, es soll schon Soldaten geben, gegen die nie ermittelt wurde und die als EEM lediglich Belobigungen erhalten haben.
(Trotz der Tatsache, das ggf. Fehler geschehen ... been there, done that ... und kenne jede Menge solcher Soldaten)


KlausP

Zitatnur ungern an den Wehrdienstbeauftragten schreiben

Was soll der machen? Sie auf BCE-Lehrgang schicken? Gelächter!

ZitatEin Kamerad wird vor die Verkürzung gestellt, da er seinen 90/5 für den BCE nicht bekommen hat und man ihn ja nicht Dienstpostengerechr ausbilden könne,

Ist "Kf BCE" im Gegensatz zu Ihrem Fall seine Erstverwendung? Kein 90/5 für BCE bekommen? Dann muss der Chef ihn auf einen anderen Dienstposten ohne die ATB "Kraftfahrer" setzen lassen. Ich glaube kaum, dass das BAPersBw einer Verkürzung zustimmen wird.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Das BVerwG hat dazu geschrieben:
ZitatDer Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

ZitatKlar bin ich kein Mustersoldat und habe mir auch mal den ein oder anderen kleinen Fehler erlaubt, aber wer ist heutzutage noch Fehlerfrei.
Das wird's wohl sein. Müsstest du mal selbst reflektieren.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau