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Eindringen in die Soldatenehe

Begonnen von Marcus2008, 01. Februar 2017, 00:30:45

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Marcus2008

Schönen gute Abend,

ich hätte da mal ein - zwei Fragen ich hoffe ihr könnt mir helfen. :)
Also das sind jetzt lediglich Fallbeispiele
1. Soldat A männlich hat eine Freundin, die nicht bei der Bundeswehr ist, mit leiblichen Kindern. Soldat B schreibt täglich mit der Freundin von Soldat A schicken sich auch nacktbilder und telefoniere öfters und möchten sich treffen ohne das Soldat A was davon mitbekommt. Soldat B weiß das die Freundin Kinder mit Soldat A hat und er auch bei der Bundeswehr ist.

So Frage dazu

Hat sich Soldat B jetzt schon strafbar gemacht? Wenn ja wieso? Und wo steht das geschrieben?

2. Gleiches Szenario wie Punkt 1 aber hier bei ist es jetzt schon zum Sex gekommen.

Hier auch wieder die Frage hat sich der Soldat B strafbar gemacht? Wenn ja wieso? Und wo steht das geschrieben?

Ich bedanke mich schonmal im vorraus für euere Antworten.


MkG

EDIT : Betreff berichtigt

Andyxmas

Einbruch in die Kameraden Ehe gibt es so wie der Name sagt wenn überhaupt nur wenn Soldat A verheiratet ist und nicht nur eine Freundin hat.

justice005

Eine Straftat ist weit und breit nicht ersichtlich. Solange die Beteiligten volljährig sind, kann man in diesem Land Sex haben, mit wem man will.

Ein Dienstvergehen (den Unterschied zur Straftat sollte man kennen) ist auch nicht ersichtlich. In Betracht kommt § 12 SG (Kameradschaftspflicht), aber im Ergebnis ist nach der ständigen Rechtsprechung in derartigen Fällen die Kameradschaftspflicht nur dann verletzt, wenn der Soldat verheiratet ist und der andere Soldat "in die Ehe einbricht".


Getulio

Darüber hinaus denke ich, man kann sagen, dass die Tendenz generell davon weg geht, diese Fälle übermäßig streng zu ahnden. Die Zeiten ändern sich, und mit ihnen die Moralvorstellungen.

ulli76

So isses.
Aktuell ist der Standpunkt der Bundeswehr, dass zum Fremdgehen immernoch 2 gehören und dass es die Bundeswer primär nichts angeht, was Erwachsene privat treiben.

Ausnahmen bestehen nur in Ausnahmefällen: Z.B: Kamerad A fliegt in den Auslandseinsatz und bittet Kamerad B aus der gleichen Einheit nach seiner Familie zu schauen. Kamerad B hat aber nichts besseres zu tun, die Abwesenheit von A zu nutzen und diesem die Frau auszuspannen.
Nach Rückkehr von A kommt es zu erheblichen dienstlichen Querelen innerhalb der Einheit.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

LwPersFw

BVerwG, 01.07.1992 - 2 WD 14.92

"Amtlicher Leitsatz:

1.
Das Eindringen eines Soldaten in die Ehe eines Kameraden erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines Dienstvergehens und hat auch unter Berücksichtigung einer Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinarisches Gewicht.

2.
Beginnt ein Soldat ein Verhältnis mit der Frau eines Kameraden erst, nachdem dieser eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß ER seine Ehe als gescheitert betrachtet und an ihr nicht mehr festhalten will, verstößt der Soldat nicht gegen die Kameradschaftspflicht."

Gleiches gilt natürlich, wenn eine Soldatin in die Ehe einer Kameradin eindringt...

Und an dieser ständigen Rechtsprechung des BVerwG hat sich auch in Zeiten des "gesellschaftlichen Wandels" nichts geändert, weil es darum geht, den Wesensinhalt des § 12 Soldatengesetz zu schützen.

"Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte sei es für die Verletzung der Kameradschaftspflicht unerheblich, ob sich der in seiner Würde und Ehre mißachtete Kamerad durch das Verhalten des Täters subjektiv verletzt gefühlt habe. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten, sei nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern solle vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet seien, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

Zustimmung!

Das von LwPersFw zitierte Urteil ist zwar von 1992, also knapp 25 Jahre alt. Aber ich erlaube mir den ausdrücklichen Hinweis, dass das auch heute noch aktuelle Rechtsprechung ist. An dem zitierten Leitsatz hat sich beim BVerwG bis heute nichts geändert.

Der gesellschaftliche Wandel wird erst deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte aus den 50igern und 60igern anschaut. Das ist wirklich der Kracher und Juristen können sich mit so einer Urteilssammlung aus diesen Jahren im Fall akuter Langeweile köstlich amüsieren....  ;D


BulleMölders

Juristen haben Humor und können sich amüsieren? Das halte ich aber für eine gewagte Aussage.  :o

BSG1966

Nicht ganz sicher bin ich mir, ob der Paragraf mit der Kameradenehe nicht auch für gefestigte Partnerschaften (also, wo bis auf den Trauschein so ziemlich alles analog zur Ehe ist) gilt.

Das fröhliche googlen hat bei mir Hinweise auf den sogenannten "Sex-Erlass" ("Sicherheitspapier", "Führungshilfe für Vorgesetzte"...?) aus der Feder von Generalinspekteur Kujau ergeben, wonach das Eindringen in die Ehe eines Kameraden auch für die "eheähnliche Lebensgemeinschaft" gelte.

schwarzbunt

Interessantes Feld für juristische Abgrenzungen:
1) Ehe - eindeutig definiert
2) "gefestigte Partnerschaft" - schwammig; was bedeutet "gefestigt"?
3) eingetragene Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtlich) - eindeutig definiert.

In letztere ist ja auch ein Einbruch durch Kameraden möglich, wenn auch viel seltener durch den geringeren prozentualen Anteil.

LwPersFw

#10
Zitat von: BSG1966 am 02. Februar 2017, 17:11:54

..., wonach das Eindringen in die Ehe eines Kameraden auch für die "eheähnliche Lebensgemeinschaft" gelte.


Diese rechtliche Relevanz ergibt sich weder aus dem Erlass,
noch den ... damals gültigen ... Ausführungen dazu in der
ZDv 14/3 und auch nicht aus der Rechtsprechung der Gerichte.

Solange die "Ehe ohne Trauschein" nicht der "richtigen" Ehe
gleichgestellt wird, wird es auch nicht dazu kommen.


Der Einbruch oder das Eindringen in die eheähnliche Lebensgemeinschaft eines Kameraden hat nach einer Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd keine disziplinarrechtliche Relevanz. Die Bundeswehr sei ein Abbild der pluralistischen Gesellschaft und keine vor dem gesellschaftlichen Wandel geschützte Enklave.
(TDG Süd, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az S4 VL 27/04).
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Getulio

Zitat von: justice005 am 02. Februar 2017, 06:14:23
Das von LwPersFw zitierte Urteil ist zwar von 1992, also knapp 25 Jahre alt. Aber ich erlaube mir den ausdrücklichen Hinweis, dass das auch heute noch aktuelle Rechtsprechung ist. An dem zitierten Leitsatz hat sich beim BVerwG bis heute nichts geändert.

Naja, wenn beim Senat kein entsprechender Fall ankommt, kann er auch die Rechtsprechung nicht ändern. Mir ist jedenfalls seit geraumer Zeit kein Fall mehr bekannt, wo man sich wegen Einbruch in die Kameradenehe vor dem TDG gesehen hätte. Dass das seltener vorkäme als vor 25 Jahren, glaub ich dagegen weniger.

Getulio

Ergänzung: Anders sieht das in allererster Linie in Konstellationen wie von ulli geschildert aus.

Dass ein Gehörnter in seiner Ehre, seinen Rechten und seiner Würde verletzt wäre, verneinen mittlerweile dagegen viele Kollegen.

12345678


Aus der Stellungnahme des BMVg zum Jahresbericht des Wehrbeauftragten 2014, S. 89:

"Das Eindringen eines Soldaten bzw. einer Soldatin in die Ehe eines Kameraden bzw. einer Kameradin erfüllt regelmäßig den Tatbestand eines Dienstvergehens und hat auch unter Berücksichtigung einer Wandlung der gesellschaftlichen Anschauungen und moralischen Grundsätze nach wie vor erhebliches disziplinarisches Gewicht. Der nachgewiesene Sachverhalt ist regelmäßig als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 Soldatengesetz (SG)) sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG zu werten. Es ist dabei unerheblich, ob sich der bzw. die in seiner bzw. ihrer Würde und Ehre missachtete Kamerad bzw. Kameradin durch das Verhalten des ,,Täters" bzw. der ,,Täterin" subjektiv verletzt fühlt. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden bzw. der Kameradin zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten bzw. der einzelnen Soldatin willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll vielmehr Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden. Falls der Täter bzw. die Täterin Vorgesetzter bzw. Vorgesetzte des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin ist, ist insbesondere dessen bzw. deren Vorbildfunktion nach § 10 Abs. 1 SG wie auch die Fürsorgepflicht gegenüber Untergebenen (§ 10 Abs. 3 SG) betroffen. Dieser rechtliche Rahmen ist für die Disziplinarvorgesetzten maßgebend. Sie haben im Falle des Vorliegens von Anhaltspunkten für den Fall eines ,,Einbruchs in die Kameradenehe" disziplinare Ermittlungen aufzunehmen.
Der Einbruch in eine gefestigte Partnerschaft ist nicht mit dem Einbruch in eine Ehe vergleichbar. Damit liegt kein Dienstvergehen analog zum Einbruch in die Kameradenehe vor."

justice005

ZitatNicht ganz sicher bin ich mir, ob der Paragraf mit der Kameradenehe nicht auch für gefestigte Partnerschaften (also, wo bis auf den Trauschein so ziemlich alles analog zur Ehe ist) gilt.

Doch, da bin ich mir sicher. Die Begründung ist auch recht einfach, dazu muss man sich nur den Wortlaut des § 12 SG anschauen. Man ist verplichtet, die "Würde, Ehre und Rechte des Kameraden zu achten". Würde  und Ehre können wir in diesem Zusammenhang vergessen, denn ungeachtet der Tatsache, dass sich der Betrogene gedemütigt fühlt, wird im juristischen Sinne nicht die die Würde und in die Ehre im Sinne des Art 1 Grundgesetz (Menschenwürde) verletzt. Bleiben also als Möglichkeit nur noch "verletzte Rechte des Kameraden" übrig. 

Ausgangspunkt ist also alleine, ob jemand, der mit der Frau eines Kameraden schläft, dessen "Rechte" verletzt.  Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses bejaht, indem es unter anderem auf die Ansprüche auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 BGB) und auf verschiedene andere Grundsätze aus dem Eherecht abgestellt hat.

Lange Rede kurzer Sinn: Nur an einem Ehepartner habe ich Rechte, die ich im Sinne des § 12 SG verletzten kann. An einer bloßen "Freundin" habe ich keine Rechte, egal wie gefestigt die Beziehung ist.



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