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Studieren ohne Abitur?

Begonnen von SanFw, 04. März 2017, 18:26:19

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Ralf

Sicherlich ein älterer, als es noch das 25. Lj als Altersgrenze gab.
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Andi8111

Das, was der Dienstherr mir zur Verfügung stellt um PersFhr zu spielen ;)

Ralf

Dann schau mal unter Regelungen online, Nachfolgeerlass der 20/7 und nicht über den Zahlendreher in dem Absatz wundern (falls er ich nicht korrigiert ist).
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Andi8111

Ja mei... Dann eben 30 Jahre. Macht es im einen Unterschied?

Ralf

Ja, 5 Jahre  ;)
Ernsthaft: er ist 27, da macht das schon einen Unterschied.
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Andi8111

Hat kein Abitur, ist seit 8 Jahren im Dienst?
Damit sind die 30 Jahre völlig wurscht.

Ralf

Die 8 Jahre sind egal, aber das mit dem Abi -ja- ist relevant. Wir wollen ja trotzdem nichts Falsches stehen lassen  ;)
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Andi8111


SanFw

Diese Information ändert den Sachverhalt schon.

In der SLV von Ralf eingefügt steht der Wortlaut: oder eine andere Berechtigung zum Studium Humanmedizin,...


In Berlin verfügen beruflich Qualifizierte seit der letzten Reform des Berliner Hochschulgesetzes (Juni 2011) unter folgenden Voraussetzungen über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (§ 11 Absatz 1 Berliner Hochschulgesetz):

Sie haben eine Fachschule abgeschlossen.
Sie haben eine Aufstiegsfortbildung (z. B. Meisterprüfung) nach den Bestimmungen der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes oder vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Regelungen

oder eine der Aufstiegsfortbildung vergleichbare Qualifikation im Sinne des Seemannsgesetzes oder aufgrund einer landesrechtlich geregelten Fortbildungsmaßnahme für Berufe im Gesundheitswesen, im sozialpflegerischen oder im pädagogischen Bereich absolviert.
Über eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung verfügen Sie nach Berliner Bestimmungen dann, wenn Sie eine mindestens zweijährige anerkannte Berufsausbildung, die dem beabsichtigten Studium fachlich ähnlich ist, abgeschlossen, mindestens drei Jahre (Aufstiegsstipendiaten des Bundes: zwei Jahre) in dem erlernten Beruf gearbeitet und ihre Studierfähigkeit in einer Zugangsprüfung nachgewiesen haben. Bei Teilzeitbeschäftigung erhöht sich die Mindestdauer der erforderlichen Berufspraxis entsprechend; Freistellungszeiten aufgrund von Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit werden im Umfang von maximal einem Jahr angerechnet.

Damit liest es sich für mich, als wäre es bei der Bundeswehr schon möglich, insofern man die Zugangsprüfung besteht. Das ist sicherlich höchst unwahrscheinlich, das die personalbearbeitende Stelle für den Fall des Bestehens auch die Notwendigkeit sieht, aber es erscheint als formell möglich.

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Solange es ausreichend gute bis sehr gute Bewerber mit Vollabitur gibt ist es doch nur Theorie, falls überhaupt die Möglichkeit bestünde.
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Andi8111

Anruf Assessmentcenter für Führungskräfte SanDst: Bewerber ohne allgemeine Hochschulreife werden abgelehnt und ihre Dienstzeit ist zu lang... immer noch...

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