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Darf Teilzeit anstatt Elternzeit Abgelehnt werden

Begonnen von sellind, 25. April 2017, 13:11:10

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sellind

Guten tag mein Name ist Obermaat S......, ich bin zur zeit an Bord der Fregatte Hessen als Schiffsbetriebstechniker tätig.
Jch habe im Monat Februar einen Antrag auf Teilzeit anstatt Elternzeit ab Monat Mai gestellt, da mein einjähriger Sohn zur zeit einen Halbtagskindergarten besucht.
Es wurde mir daraufhin geraten einen Gesuch auf eine Teilzeitfähige stelle zu stellen, da ich an Bord einen Schiffes keine Teilzeit wahrnehmen kann. Das tat ich dann auch. Gesuch und Antrag gingen einen Monat später erst in Köln beim Personalmanagment ein.
Der Gesuch wurde bereits Abgelehnt, da es an Land keine stelle für mich als Schiffsbetriebstechniker gibt, meine Teilzeit wird noch in Köln bearbeitet, nächste Woche wollte ich schon in Teilzeit sein.
Nun ist meine Frage was für Möglichkeiten mir jetzt bleiben mein Schiff fährt den gesamten Mai raus meine Frau arbeitet Vollzeit und Mein Sohn hat einen Halbtagskindergartenplatz.


Edit: Zum Schutz des TE Namen gekürzt!

F_K

Daher besser früher (mindestens 3 Monate vorher) beantragen.

However: Es gibt Stellen, die sind nicht "teilzeitfähig".

Hast Du schon vier Jahre Dienstzeit? Eine Versetzung scheint nicht möglich zu sein - bleibt noch Elternzeit oder unbezahlter (Sonder-) Urlaub - mit allen rechtlichen Folgen (kein Anspruch auf Sonderurlaub).

Alternative natürlich Vollzeitkindergarten, Großeltern, Tagesmutter, ...

sellind

ja ich habe 4 Jahre Dienstzeit schon rum, hab die 3 Monate frist ja eingehalten aber meine Wachmeisterei hat es wohl zu spät Bearbeitet

F_K

ZitatJch habe im Monat Februar einen Antrag auf Teilzeit anstatt Elternzeit ab Monat Mai gestellt

Die Verordnung spricht von mindestens 3 Monaten - also hätte der Antrag spätestens im Januar gestellt werden müssen - wie immer, umso früher, umso besser.

Wie wird das Kind denn jetzt betreut?

(Der Hinweis Deiner Einheit, dass es auf dem Schiff nicht geht, erfolgte ja sehr zeitnah - da hätten bei mir schon "die Alarmglocken geklingelt ...").

F_K

Ach ja, um die Frage zu beantworten:

Ja - es gibt keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit auf allen Dienstposten, daher darf so ein Antrag abgelehnt werden.

LwPersFw

Zitat von: sellind am 25. April 2017, 13:11:10

Der Gesuch wurde bereits Abgelehnt, da es an Land keine stelle für mich als Schiffsbetriebstechniker gibt,

...meine Teilzeit wird noch in Köln bearbeitet, nächste Woche wollte ich schon in Teilzeit sein.


Was gilt denn nun ? Abgelehnt oder noch in Bearbeitung ?

Über den Antrag entscheidet abschließend das BAPersBw ... und dieses kann Sie auch "zur Not" auf einen von
Ihrer Fachtätigkeit abweichenden Dienstposten - für die Zeit der Teilzeit - versetzen. Wenn es sein soll...

Das BAPersBw schreibt in seinen Ausführungsbestimmungen:

"Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich erst nach einer Dienstzeit von 4 Jahren möglich.
Ausnahmen in begründeten Einzelfällen sind zulässig, wenn keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Soweit Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren dient,
und Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Abs. 7 SG besteht, findet diese Beschränkung keine Anwendung.
Insoweit wird in diesen Fällen Teilzeitbeschäftigung an Stelle von Elternzeit gewährt."


"Voraussetzung für die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung ist, dass dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Eine familienbedingte Teilzeitbeschäftigung (mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger wird tatsächlich betreut oder gepflegt)
soll gewährt werden, soweit zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Solche sind z.B. anzunehmen, wenn die eingeschränkte dienstliche Verfügbarkeit des Soldaten die Einsatzbereitschaft der Einheit/Dienststelle ernsthaft gefährdet.

Teilzeitbeschäftigung ist gemäß § 6 Abs. 1 STzV grundsätzlich nicht möglich:

+ für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,
+ bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,
+ für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel,
+ für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern

Die genannten Einschränkungen gelten nicht, wenn Teilzeitbeschäftigung in einem Blockmodell gemäß § 9 der STzV in Anspruch genommen wird."


Da die Zeit knapp wird ... reden Sie umgehend nochmal mit Ihrem Chef und bitten Sie darum, dass die
Entscheidung des BAPersBw herbeigeführt wird. Nehmen Sie Ihre VP mit zum Gespräch.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Die zwingenden dienstlichen Gründe sind bei einem Schiff (im Einsatz) gegeben, besonders unter Berücksichtigung der Einsatzfähigkeit / der Personallage.
Abgelehnt wurde wohl die Versetzung auf einen Landdienstposten.

BulleMölders


LwPersFw

Zitat von: F_K am 25. April 2017, 14:18:40
@ LwPersFw:

Die zwingenden dienstlichen Gründe sind bei einem Schiff (im Einsatz) gegeben, besonders unter Berücksichtigung der Einsatzfähigkeit / der Personallage.
Abgelehnt wurde wohl die Versetzung auf einen Landdienstposten.

Nur weil es sich um ein Schiff handelt ... ist nicht alles "zwingend" bzw ist nicht durch alles der Betrieb "ernsthaft" gefährdet.

Und ich ich weiß auch um die Personallage in der Marine... ändert aber nichts daran, dass hier im Einzelfall geprüft werden muss...

Auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls ... das ich im Friedensdienstbetrieb immer höher werten würde. Aber das ist ja subjektiv.

Wir kennen ja wieder nur "Bruchstücke" ...

Deshalb ja auch meine Empfehlung a.s.a.p. die Entscheidung des BAPersBw herbeizuführen.

Denn ausschließlich dieses entscheidet über den Teilzeitantrag.

Die Vorgesetzten geben "nur" Stellungnahmen ab.

"Der nächste Disziplinarvorgesetzte legt den Antrag mit einer begründeten Stellungnahme und mit einer Aussage, ob eine Teilzeitbeschäftigung auf dem jetzigen oder ggf. einem alternativen Dienstposten im eigenen Zuständigkeitsbereich dienstlich möglich ist, der/dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten vor."

"Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte prüft bei ablehnender Stellungnahme seitens der/des Disziplinarvorgesetzten, ob eine Teilzeitbeschäftigung auf dem jetzigen oder einem anderen Dienstposten in ihrem/seinem Zuständigkeitsbereich realisiert werden kann"



Also ... ich sage ja nicht das der Antrag genehmigt wird, oder werden muss... es sollte aber zügig die Entscheidung der zuständigen Stelle herbeigeführt werden.





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K


LwPersFw

Hier noch, wie das BVerwG bzgl. Teilzeit u.a. den Begriff "zwingend" definiert:

"Wie der Senat in diesen Urteilen dargelegt hat, kommt durch die Beschreibung der gegen die Teilzeitbeschäftigung sprechenden dienstlichen Belange als ,,dringend" oder ,,zwingend" zum Ausdruck, dass die Bedeutung der zu erwartenden Nachteile über das Normalmaß hinausgeht.

Die regelmäßig und generell mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundenen Erschwernisse wie etwa die Einstellung einer Ersatzkraft oder die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation stellen in der Regel bereits keine dringenden dienstlichen Belange dar.

Die dienstlichen Belange erreichen die Stufe ,,zwingend", wenn die Teilzeitbeschäftigung mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde.

Die weitere Vollzeitbeschäftigung muss unerlässlich sein, um die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sicherstellen zu können.

Dementsprechend liegen die Anforderungen an die Schwere der Beeinträchtigung und den Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts bei der Verwendung des Begriffs ,,dringend" etwas niedriger."



Meine subjektive Meinung....

Im Friedensdienstbetrieb wird diese Stufe "zwingend" erst erreicht, wenn ohne DIESEN Kameraden das Schiff nicht auslaufen kann und somit die gesamte Seereise unmöglich ist,
oder zumindest über das Normalmaß hinaus schwerwiegend beeinträchtigt ist.

Der Gesetzgeber...in der Folge der Dienstherr hat nun einmal die Umsetzung der Teilzeit gefordert.
Egal wie man dazu persönlich steht. Und dabei gibt es keine pauschalen Ausnahmen für
seegehende Einheiten...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Papierberg

Wenn ich mich nicht irre, kann man während der Elternzeit bis zu 30 h pro Woche einer Beschäftigung nachgehen (die hier natürlich nicht auf dem Schiff möglich ist, so dass im Prinzip eine analoge Situation zur Teilzeit ohne Beurlaubung vorliegt)?


Vorrang wäre natürlich die bereits beantragte Reduzierung der Arbeitszeit zu prüfen, zu deren Erfolgsaussichten ich die Auffassung von LwPersFw teile.

F_K

Wie sieht denn die Einsatzbelastung der Schiffe aus? Wann geht das Schiff in den Einsatz, wann ist Vorausbildung dafür und wie lange soll die Teilzeit gehen?

Ohne diese Fakten ist eine Beurteilung der Lage nicht möglich.

sellind

Also es sieht so aus das wir dieses Jahr noch unsere Einsatzvorbereitung fahren müssen GOST usw. und nächstes Jahr haben wir ein einsatzgleiches Vorhaben.
Mein Disziplinarvorgesetzter schreibt dazu das die Teilzeit von seiner Seite nicht möglich aber befürwortet wird Grund,
die Teilzeitbeschäftigung an Bord ist nicht möglich, da sich das Schiff ab 2017 in der Einsatzausbildung befindet.
Darüber hinaus ist das Schiff in 2018 für eine Teilnahme an einer mehrmonatlichen einsatzgleichen Verpflichtung vorgesehen. im Sinne einer nachhaltigen Durchhaltefähigkeit kann nicht ohne weiteres auf Personal verzichtet werden.

die Teilzeit soll bis 11.18 gehen

gibt es denn noch andere stellen wo ich anrufen könnte um zu erfahren wie es um die Teilzeit steht, Personalarbeiter weis nicht wie weit der Antrag fortgeschritten ist, da der irgendwo bei ihm im hause bearbeitet wird und mein Disziplinarvorgesetzter weis auch nicht darüber bescheid

danke im übrigen für die Unterstützung in meinem Falle, das hat mir sehr weiter geholfen 

LwPersFw

ZitatPersonalarbeiter weis nicht wie weit der Antrag fortgeschritten ist, da der irgendwo bei ihm im hause bearbeitet wird

Zitatmein Disziplinarvorgesetzter weis auch nicht darüber bescheid

Wenn diese Aussagen wirklich so getroffen worden sind ... legen Sie Ihrem Chef morgen früh eine Beschwerde auf den Tisch.

Text...

"Hiermit beschwere ich mich gegen die nicht innerhalb eines Monats erfolgte abschließende Bescheidung meines Antrages vom (Datum).
Da ich das Kindeswohl meines einjährigen Sohnes gefährdet sehe und trotz Nachfragen keine zeit- und sachgerechte Reaktion erfolgte, sehe ich mich hierzu gezwungen.

Ich bitte um sofortige Entscheidung durch das BAPersBw, da meine Frau und ich erst anhand dieser Entscheidung sachgerecht handeln können."


Lassen Sie sich auch nicht verunsichern... jeder der Familienvater ist ... und selbst in ähnlicher Situation wäre ... würde
erwarten, dass zumindest zügig und sachgerecht gearbeitet wird. Und wenn der Perser nicht weiß ... hat er sich schlau
zu machen ... dafür wird er bezahlt ! Und das selbe gilt auch für einen Chef... das nennt sich Fürsorge.


Und anscheinend wird hier auch vergessen ... wenn Sie anstatt Teilzeit Elternzeit beantragt hätten ... wären Sie definitiv weg...

"Es besteht ein Anspruch auf Elternzeit ... wenn die in § 1 EltZSoldV genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Hierbei ist dem BAPersBw kein Ermessen eingeräumt."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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