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Frage zur Beihilfe Krankenkasse nach DZE

Begonnen von DZEler, 08. Mai 2017, 20:34:42

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DZEler

Guten Tag.

Habe ich das richtig verstanden dass die Beihilfe von 70% die mir als bald ex SAZ zusteht nur für die PKV gilt ?
Das bedeutet gehe ich in die GKV bin ich benachteiligt (zahle alles selbst) ?
Bei der GKV müsste ich ja, da ich erst mal keinen Job habe und keine Maßnahme mache, 100% der monatlichen Beiträge selbst zahlen also 15% meiner Übergangs Gebührnisse.

Bei der PKV würde ich nur 30% der Monatlichen Beiträge zahlen und die Bundeswehr 70%. So hat es mir der Sozialdienst erklärt.

Mein Antrag auf Anwartschaft wurde zwei Mal abgehlent also kann die PKV mich ganz leicht verweigern und ich bin gezwungen in die teurere GKV zu gehen.

So korrekt ?
Danke


LwPersFw

ZitatHabe ich das richtig verstanden dass die Beihilfe von 70% die mir als bald ex SAZ zusteht nur für die PKV gilt ?

Grundsätzlich ist dem so, da die GKV keine Restkostenversicherung kennt.

Sind Sie aber Mitglied in der GKV, übernimmt die Beihilfe gewisse eingeschränkte ergänzende Leistungen.
Dies ist aber eben kein Anteil an den Beitragskosten.
Diese müssen Sie zu 100 % - als freiwilliges Mitglied - allein tragen, solange Sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.

ZitatBei der PKV würde ich nur 30% der Monatlichen Beiträge zahlen und die Bundeswehr 70%.

Das ist das Konzept der Beihilfe.

ZitatMein Antrag auf Anwartschaft wurde zwei Mal abgelehnt

Wenn Sie eine Erkrankung haben...darf die PKV dies.
Deshalb soll man ja eine Anwartschaft zu Beginn der Dienstzeit abschließen, wenn noch alles i.O. ist.

Zitatalso kann die PKV mich ganz leicht verweigern und ich bin gezwungen in die teurere GKV zu gehen.

Dies ist nicht zwangsläufig so.

Für reguläre PKV-Tarife... ja, da darf sie sich weigern.

Auf Grund der in DE bestehenden Versicherungspflicht, muss aber jede PKV den Zugang ohne Gesundheitsprüfung ermöglichen, falls ein Bürger nicht sozialversicherungspflichtig ist.

Dieser spezielle Tarif nennt sich Basistarif.

Die Leistungen entsprechen in etwa dem der GKV.


"Der Basistarif ist ein gesetzlich definiertes Produkt, das nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) vergleichbar sein muss. Der für die PKV typische höherwertige Versicherungsschutz besteht im Basistarif nicht.
Die Leistungen im Basistarif unterscheiden sich beträchtlich von normalen PKV-Tarifen. Der Basistarif muss den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nachbilden. Während die PKV-Versicherten dauerhaft ein vertraglich garantiertes Schutzpaket erhalten, muss der Basistarif immer den Vorgaben für die gesetzlichen Krankenkassen folgen. Werden dort Leistungen gekürzt, wird auch der Basistarif angepasst.
Anders als in der GKV ist die Höhe des PKV-Beitrags nicht abhängig vom Einkommen, sondern vom Leistungsumfang und vom Eintrittsalter. Das gilt zwar auch für den Basistarif. Sogenannte Vorerkrankungen bei Versicherungsbeginn spielen hier jedoch keine Rolle: Individuelle Risikozuschläge werden nicht erhoben. Das Gesetz gibt als maximale Beitragshöhe den Höchstbeitrag der GKV plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen vor (2017 682,95 Euro/Monat). Mehr muss ein Versicherter im Basistarif nicht bezahlen – bis zu dieser Höhe zahlt er aber auch dann, wenn sein Einkommen zum Beispiel als Rentner sinkt.
Im Unterschied zur GKV wird im Basistarif für jede versicherte Person ein eigener Beitrag erhoben. Ein Ehepaar zahlt also stets zwei Beiträge (jeweils begrenzt auf den Höchstbeitrag). Auch für Kinder und Jugendliche sind gesonderte Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von derzeit rund 250 Euro zu zahlen. In der GKV dagegen sind Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen stets beitragsfrei mitversichert.

Die PKV-Unternehmen sind verpflichtet, folgenden Personen Versicherung im Basistarif zu gewähren:

Personen, die seit dem 31. Dezember 2008 freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden, grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach Begründung ihrer freiwilligen Mitgliedschaft.
Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, noch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können, noch Sozialhilfe erlangen (Ausnahme: Leistungen nach dem 5., 8. und 9. Kapitel SGB XII).
Beihilfeberechtigten, die einen die Beihilfe ergänzenden Versicherungsschutz benötigen.
Privatversicherten mit Wohnsitz in Deutschland, die ihren Versicherungsvertrag nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben. Sie können unter Anrechnung von Alterungsrückstellungen jederzeit in den Basistarif des eigenen oder eines anderen Unternehmens wechseln.

Aufnahmeanspruch

Die Versicherungsunternehmen dürfen den Antrag eines Versicherungsberechtigten auf Versicherung im Basistarif grundsätzlich nicht ablehnen.

Gesundheitsprüfung

Auch wenn Vorerkrankungen bestehen, dürfen weder Risikozuschläge erhoben noch Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Eine Gesundheitsprüfung muss trotzdem durchgeführt werden: Weil es den Unternehmen der PKV nicht erlaubt ist, Risikozuschläge zu erheben oder Leistungsausschlüsse zu vereinbaren, reichen die Beiträge eines Versicherten mit Vorerkrankungen kalkulatorisch nicht aus, um dessen Krankheitskostenrisiko zu decken."



Da dieser Basistarif ebenfalls beihilfefähig ist, müssen Sie nur 30 % versichern, wodurch der Beitrag sinkt.

Lassen Sie sich unbedingt vom Sozialdienst (weiter) dabei helfen, die richtige Entscheidung zu treffen.

Vor allem lassen Sie sich dort auch zu diesem Sachverhalt beraten:

http://www.beamtenbeihilfe.net/beihilfeleistungen-fuer-beamte-im-pkv-standard-basistarif/
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

Zitat von: KlausP am 08. Mai 2017, 22:17:45
Zitat---

ZitatBei der PKV würde ich nur 30% der Monatlichen Beiträge zahlen und die Bundeswehr 70%.

Das ist das Konzept der Beihilfe.

Mist! Wieder zu früh abgeschickt!

Das ist so aber auch nicht richtig. Die Beihilfe erstattet 70% der Auslagen (Rechnungen der Ärzte, Kosten für Medikamente ...) und die PKV die restlichen 30%.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Danke für die Klarstellung Klaus  :D
Manchmal schreibt man nicht was man meint...  ;D

Bezogen auf die Beiträge ist natürlich richtig, dass man nur die für die 30 % Restkostenversicherung bei der PKV zahlt, wenn man die Absicherung über Beihilfe/PKV nutzt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Und zusâtzlich sind im Post des TE noch weitere Fehler enthalten - insoweit ist der Post falsch und eben nicht richtig.

Der TE soll sich Rat holen - ihm fehlen Basiskenntnisse.

Andi

the rest is silence...

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