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Offizier im Truppendienst trotz Jugendstrafe...

Begonnen von Offizier, 10. Juni 2017, 22:53:39

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Offizier

Hallo, ein Kumpel wird beschuldigt: Waffengesetz (Besitz von Munition, Tatzeitpunkt Ende 2013 im Alter von 16Jahren), Einbruch mit Sachbeschädigung (Tatzeitpunkt Mai-Juni 2016)
Der Gerichtstermin (Jugendrichter) ist bald. Die Tat (Waffengesetz) wird zugegeben, sowie die BEIHILFE bei dem Einbruch. Also die Taten ehrlich und offen zugegeben und kooperiert.
Es tut ihm wirklich sehr leid was damals passiert ist. Die Taten sind aus damaliger Perspektivlosigkeit und Probleme zu Hause entstanden.
Er ist seit 3 Jahren zivil bei der Bundeswehr und möchte sich nun langsam als Offizier bewerben, da er sehr großes Interesse und Willen am Offiziersberuf hat.

Lohnt sich die Bewerbung überhaupt noch?
Soll er die Bewerbung vor oder nach der Verurteilung einreichen?
Was muss er in der Bewerbung angeben, z.B. bei der 22:
Ich bin in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden.
Kästchen Ja nein

MfG

SGBunny

Bei laufendem Verfahren findet keine Einstellung statt, da wird die Bewerbung nichtmal weiter bearbeitet.
Nach Abschluss des Verfahrens dann das Kreuz entsprechende des Ausgangs der Verhandlung setzen.

Andi8111


Offizier

Alles klar. @SGBunny
Besteht aber noch die Möglichkeit Offizier zu werden, oder hat er sich die Karten verspielt?

SGBunny

Zitat von: Offizier am 10. Juni 2017, 23:27:58
Alles klar. @SGBunny
Besteht aber noch die Möglichkeit Offizier zu werden, oder hat er sich die Karten verspielt?

Weder kenne ich das Urteil noch bin ich Rechtberater.
Wenn eine Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) > ein Jahr dabei rauskommt kann er das knicken. Zumindest wenn ich die bisherigen Aussagen von juristisch bewanderteren Forenmitgliedern richtig verstanden habe. "Absoluter Einstellungshinderungsgrund" oder so heisst das im Juristendeutsch.

Ralf

So ganz verstehe ich die Zeitlinie nicht:
Ende 2013 war er 16
Er ist aber heute bereits 3 Jahre bei der Bw zivil (was immer er da macht).
Sollte aber ja wohl auch Abitur gemacht haben, weil er sich als Offizier bewerben will.
Mache ich einen Denkfehler oder hat er vielleicht gar kein Abitur?
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Papierberg

Ich habe mir die Frage gestellt, ob bei einer Tätigkeit als ziviler Mitarbeiter die Straftat 2013 im Einstellungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, bzw. ob nicht bereits wegen der Ermittlungen zum Gesamtkomplex disziplinar- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet wurden. Wenn hier selbst bei einem Freispruch der Dienstvorgesetzte einen sog. disziplinären Überhang erkennt und diesen ahndet, dürften die Folgen jedenfalls sehr nachteilig für die Eignung als Offizier sein. Auch bei Arbeitnehmern wäre bei Bekanntwerden des Strafverfahrens möglicherweise mit Konsequenzen zu rechnen, obwohl die Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht betroffen sein dürfte.

justice005

ZitatSo ganz verstehe ich die Zeitlinie nicht:
Ende 2013 war er 16
Er ist aber heute bereits 3 Jahre bei der Bw zivil (was immer er da macht).
Sollte aber ja wohl auch Abitur gemacht haben, weil er sich als Offizier bewerben will.
Mache ich einen Denkfehler oder hat er vielleicht gar kein Abitur?

Das ist mir auch aufgefallen. Irgendetwas stimmt hier ganz gewaltig nicht.

Wie auch immer, wenn er im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, wird es ohnehin eine Mitteilung an den Arbeitgeber geben, auch als Zivilist.
Wenn er zu einer echten Jugendstrafe verurteilt wird, dann steht diese auch nicht nur im Erziehungsregister, sondern auch im Bundeszentralregister und damit wird er sicher nicht als Offiziersanwärter übernommen. Zumal es hier auch nicht um irgendwelche Kleinigkeiten handelt, sondern um wirklich handfeste Straftaten, für die ein Erwachsener definitiv eine Freiheitsstrafe bekommen würde.

Solche Typen haben bei der Bundeswehr nichts zu suchen.

Getulio

Ihr "Kumpel" hat sich also als ~19jähriger an einem Einbruch beteiligt und war dabei schon strafrechtlich vorbelastet? Vergessen, das Thema Offizier, imho.

Das Geseier von leid tun und Perspektivlosigkeit kann man sich ebenfalls sparen, zumal mir auch nicht klar ist, wieso er bei der Tat 2016 perspektivlos gewesen sein soll, wenn er doch schon seit 3 Jahren also ~ 2014, "bei der Bundeswehr ist". Im Übrigen gibt es sicher genug Bewerber, bei denen Phasen der Perspektivlosigkeit nicht gleich zu erheblichen Straftaten führen.


KlausP

Wieso sollen eigentlich zwei Delikte, die drei Jahre auseinander liegen, zusammen verhandelt werden? Oder verstehe ich jetzt was falsch?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Getulio

Zitat von: KlausP am 11. Juni 2017, 16:25:18
Oder verstehe ich jetzt was falsch?

Ich lese das auch so, und es kann in der Tat nicht sein. Da passt einiges nicht zusammen.

KlausP

Dafür, dass sich der User "Offizier" nennt, hat er wenig bis keine Ahnung.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Getulio

Naja, so ist das wohl, wenn man für einen "Kumpel" fragt und das alles nicht selbst erlebt hat.  ;)

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi

Zitat von: KlausP am 11. Juni 2017, 16:25:18
Wieso sollen eigentlich zwei Delikte, die drei Jahre auseinander liegen, zusammen verhandelt werden? Oder verstehe ich jetzt was falsch?

Weil es in Deutschland keine Einzelverfahren für jeden Tatvorwurf gibt, sondern alle bekannten Tatvorwürfe gegen in einem Verfahren zu einem Urteil führen.
Und wenn während dieses Verfahrens die nächste Straftat bekannt wird, wird sie widerum Teil der Tatvorwürfe im schon laufenden Verfahren.
the rest is silence...

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