Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Außendienstzulage

Begonnen von Feiser, 19. August 2017, 02:53:55

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Feiser

Moin,

kann mir jemand sagen, wo die Voraussetzung der Außendienstzulage niedergeschrieben ist? Soweit ich weiß, gibt es ja inzwischen zwei verschiedene.

Folgendes: Ich, SU, reichlich Tage draußen um Gefechtsdienst durchzuführen sowie Auszubilden. Beantrage diese Zulage, Chef lehnt diese mit der Begründung: "nur für Portepees" ab.

Kennt sich da jemand aus? Ist das korrekt, oder kann ich ihm auf eine Gesetzeslage hinweisen und im ärgsten Falle eine Beschwerde schreiben? Sind einige bei uns, denen die verweigert wird.


Kameradschaftiche Grüße!

KlausP

Im Grundsatz geregelt ist das in der Bundesbesoldungsordnung A Nr. 4. https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_i.html
Entscheidend sind die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen, die in Ihrer Einheit vorliegen sollten (z.B. beim KpTrpFhr, KpFw oder vergleichbaren). Dort sind alle Verwendungen aufgeführt, die generell zulageberechtigt sind (z.B. PzGrenFw/GrpFhr, PzGrenFw/ZgFhr - um nur mal bei meiner Truppengattung zu bleiben) und es gibt Festlegungen, wie bei anderen Führern zu verfahren ist (Einzelnachweis), deren Verwendung dort nicht aufgeführt ist.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Jens79

Da werden sie als StUffz vermutlich leer ausgehen.

Zumindest Tippe ich da mal schwer drauf, ohne einen Blick in die Grundlage geworfen zu haben.

Führer und Ausbilder sind nun mal Fw aufwärts.
 

LwPersFw

Zitat von: Feiser am 19. August 2017, 02:53:55

Chef lehnt diese mit der Begründung: "nur für Portepees" ab.


Diese Aussage ist schlicht falsch.

Die Zulage heißt:

"Zulage für Soldaten in der militärischen Führung oder der Ausbildung im Außendienst"

Grundsätzlich berechtigter Personenkreis

"Zulageberechtigt sind Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr nach Ablauf von insgesamt
15 Monaten seit der Einstellung, die im Rahmen der übertragenen Verwendung zeitlich überwiegend
(mehr als 50 Prozent) andere Soldatinnen oder Soldaten im Außendienst führen oder im Außendienst
ausbilden. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nach dem sog ,,vereinfachten Verfahren"
gemäß Abschnitt 2.3 zentral festgelegt sein oder muss – gegebenenfalls auch zusätzlich – durch
Einzelnachweis gemäß Abschnitt 2.4 belegt werden. Unterstellte Soldatinnen und Soldaten,
die geführt oder ausgebildet werden, können auch Streitkräften anderer Nationen angehören.
Das gilt für Verwendungen im In- und Ausland."


z.B. das Heer präzisiert dann weiter

"Zulagenberechtigt sind Soldatinnen und Soldaten nach Ablauf von 15 Monaten seit
ihrer Einstellung, soweit sie
• im Rahmen ihrer Verwendung zeitlich überwiegend (mehr als 87 Stunden monatlich) im
Außendienst führen oder ausbilden oder
• vorübergehend mit der Aufgabenwahrnehmung in einer Führungs- oder Ausbildungsfunktion
aufgrund eines Befehls beauftragt sind und diesen Auftrag selbständig und eigenverantwortlich mit
dem geforderten Stundenansatz von mehr als 87 Stunden monatlich im Außendienst wahrnehmen.

Führungsfunktion im Sinne der Zulagenregelung ist eine Verwendung, bei der ein
Vorgesetztenverhältnis nach der Vorgesetztenverordnung (VorgV) gegenüber den zu führenden
Soldatinnen und Soldaten besteht. Dabei ist es unerheblich, ob sich dieses Vorgesetztenverhältnis
• unmittelbar (§ 1 Vorgesetztenverordnung),
• in einem besonderen Aufgabenbereich (§3 Vorgesetztenverordnung) oder
• aufgrund besonderer Anordnung (§ 5 Vorgesetztenverordnung)
begründet.

Ausbildungsfunktion im Sinne der Zulagenregelung ist eine Verwendung, die der
Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten oder Fertigkeiten dient, die für den militärischen Dienst
benötigt wird und durch einen Ausbildungsplan oder eine vergleichbare dienstliche Anordnung
vorgegeben ist."


Wer sich schlau machen will...

Grundsätzliches : A-1454/1 Abschnitt 2

Ergänzt durch :
Zentralerlass B-1454/4
Heer : C1-1454/1-1385 + Anlage "Katalog der zulagenberechtigten Aufgabengebiete im Heer"
Lw : C1-1454/1-2002
Marine : D1-1454/4-3000
SKB : D1-1454/4-1
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

Danke. Das ist genau das, was ich meinte. Ich hab eben nur keinen Zugang zu aktuellen Vorschriften mehr.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Feiser

Wow, besten Dank für die adäquate Aussage!

Ruhige Woche!

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau