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Verfahrenseinstellung Zivil/WDA

Begonnen von Joe91, 25. September 2017, 15:57:41

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Joe91

Guten Tag Zusammen ,

Mich plagt derzeit ein Problem unzwar folgendes.

In 0/9 wurde ich wegen einer Körperverletzung angezeigt , da die Gegenseite mehrere Zeugen hatte , hat die Staatsanwaltschaft dieses Ermittlungsverfahren ohne Strafbefehl nach Zahlung von 500€ hat die Staatskasse
im Januar 17 eingestellt. Der WDA hat meinem Disziplinarvorgesetzten gebeten eine Vernehmung durchzuführen,  mein Chef hat nach der Schilderung eine Absehensverfügung ausgestellt.
Ich habe damals das "Angebot" nur angenommen da ich gerade dabei war mein Fw. Antrag zu stellen.
Als die sache "vom Tisch War" habe ich diesen auch gestellt, ich würde zum Eignungstest eingeladen und bestand diesen. Nach erneuter Prüfung wurde ich auch zur Fw Laufbahn zugelassen. 7 Monate nach der Einstellung des Verfahrens und gut 6 Monate nach der Vernehmung hat der WDA nun Ermittlungen aufgenommen.
Meine Frage ist jetzt , wie kann es sein das dies erstens so spät erfolgt und 2. Wieso ich auch nachdem es bekannt wurde durch die Mistra zum KC eingeladen und auch zugelassen wurde.
Hat jemand eventuell einen Tipp o.ä?
Sollte eigentlich zum 4.10 versetzt sein aber daraus wird wahrscheinlich jetzt nichts mehr...

MfG Joe

Andi

Einstellung der Ermittlungen gegen Geldauflagen ist halt keine Einstellung wegen erwiesener Unschuld.
Solange gegen dich ermittelt wird darfst du nicht gefördert werden.

Gruß Andi
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

Dennis Lummerland

Also ich sehe das nicht so wie Andi. Ein eingestelltes Ermittlungsverfahren gegen Geldauflage beweist NICHT dass du ein Fehlverhalten begangen hast. Es beweist auch nicht dass du schuldig bist! Denn mit der Einstellung nach 153a StPo wird gerade KEINE Schuld festgestellt. Es wird gar nichts festgestellt, weder die Unschuld noch die Schuld. Es spielt auch keine Rolle wie das moralisch-ethisch auf dem Papier aussieht.

Diese Diffenrenzierung die Andi macht, ist völlig unerheblich. Es ist egal ob eingestellt wird gegen Geldauflage oder sonstigen Dingen (zum Beispiel mangel hinreichender Tatverdacht)



Ich würde mir schleunigst einen äußerst gewieften Rechtsbeistand suchen und dem WDA erklären, dass bereits ein Verfahren lief indem dir ein Fehlverhalten nicht bescheinigt werden konnte.

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Dennis Lummerland

@Klaus P

Was ich lediglich sagen, wollte: Auch bei einer Einstellung des Verfahrens gilt die Unschuldsvermutung fort.

Ich weiß nicht was dieses Gelaber soll? Ich habe bisher nur Fragen gestellt, nie etwas beantwortet. Woher dann die These dass ich keine Ahnung habe?

Lesen Sie es nach und gut. So schlau wie sie hier tun können Sie das ja sicherlich. Es tut mir leid, dass ich keine Lust hatte für Sie eine juristische Abwandlung zu schreiben mit allen §§ u.s.w. zu schreiben.


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