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Erstattung von Beförderungsauslagen an abweichenden Wohnort

Begonnen von ElCid, 26. Oktober 2017, 12:00:31

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ElCid

Guten Tag zusammen,
ich habe mal eine Frage bezüglich euere ganz persönlichen Erfahrungen hinsichtlich der Wohnortwahl bei einem dienstlichen Umzug bzw konkret, wenn der Wohnort nicht mit dem neuen Dienstort übereinstimmt. Auch wenn dabei das BUKG die relevante rechtsnorm ist, bitte ich auf rechtliche Wertungen weitestgehend zu verzichten. dennoch, im BUKG ist hinsichtlich der Erstattung von Beförderungsauslagen an einen vom Dienstort abweichenden Wohnortes nichts geregelt.
Grundsätzlich erstattungsfähig nach Para 6 BUKG: "Die notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung werden erstattet." - keine Bindung an den Dienstort. Auch Para 2 "Anspruch auf UKV" gibt keine Bindung der Erstattungsfähigkeit von Umzugskosten an den neuen Dienstort vor. Die gemäss Versetzungsverfügung erteilte Zuage der UKV richtet sich nach BUKG und lässt keine Bindung der Erstattungsfähigkeit an den Dienstort erkennen. Kurz: Es wird ein Umzug erstattet, ohne in der Rechstvorschrift zu definieren, an welchen Ort der Umzug stattfinden muss.
Ohne jetzt allzuviel Erbsenzählerei anzufangen: Die rechstvorschriften sprechen immer nur von einem "..Umzug an einen Ort .." nicht aber von einer "..Versetzung an einen bestimmten Ort..". Die Versetzung ist lediglich die Grundlage, um Versetzungsbedingte Kosten, darunter den Umzug, zu erstatten. Wie weit besteht also eine Bindung von Versetung und Umzugs/bzw Wohnort?


Hintergrund:
Im Rahmen einer Versetzung sollen Beförderungsauslagen für einen Familienumzug erstattet werden, bei dem der neue (Familien-)Wohnort eben nicht der neue Dienstort ist. Die Beförderungsauslagen liegen dabei deutlich unter denen, als sie bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären. Der Soldat begehrt am neuen Dienstort keine Kostenerstattung (Miete), Trennungsgelt o.ä. sondern trägt diese Kosten selbst. Im Grunde tritt bzgl der Wohnsituation der gleiche Umstand ein, der entstanden wäre, wenn der Soldat mit Familie an den neuen Dienstort umgezogen wäre und im Anschluss auf eigene Kosten einen Umzug an einen anderen Ort durchgeführt hätte.

Ist nach eurem "Bauchgefühl" ein solcher Umzug ersattungsfähig? Flexible Verwaltungsentscheidung? Die Kosten liegen unter denen der Umzugskosten an den Dienstort. Dem Bund entstehen aus dieser Konstellation keinerlei "Nachteile" bzw der Soldat kann keine weiteren Ansprüche ableiten.


Auslandsrückkehrer haben beispielsweise die Möglichlkeit, ihren Wohnort unabhängig vom Dienstort zu wählen. Diesbezüglich ist die Rechtsnorm eindeutig hinsichtlich gewisser Limitierungen:
"Wenn bei einem Umzug aus dem Ausland ins Inland die berechtigte Person den Wohnort so wählt, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte beeinträchtigt ist, werden höchstens die Umzugskosten erstattet, die bei einem Umzug an den neuen Dienstort entstanden wären; Maklerkosten werden nicht erstattet; Mietentschädigung wird nicht gewährt.
" (Para 4 AUV)
Damit earden nur die Kosten erstattet, die bei einem Umzug an den DIENSTORT entstanden wären - drauas folgt: ein vom Dienstort abweichender Wohnort ist möglich, oder?! Die limitierung der Erstattung gilt selbt nur dann, wenn druch die Wohnortwahl die ordungsgemässe Wahrnehmung der Dienstgeschäfte beeindrächtigt ist - alsoi nicht pauschal?! sog. "ungestimmter Rechstbegriff"!

LwPersFw

Lesen Sie bitte die zum BUKG gehörende Verwaltungsvorschrift >> BUKGVwV

Dort wird Ihre Frage beantwortet.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ElCid01

Ahhhh, ein Fachmann/-frau aus dem Bereich Peronalwesen?

ich fragte nach "Bauchgefühl", sprich , "allgemeines Rechtsempfinden", dieses kann bisweilen mit der Rechtslage deutlich divergieren. Hat der Soldat im Zuge einer Versetzung Zugang zu der BUKGVwV oder wird deren Inhalt mit dem Soldaten besprochen? Wie wird in der Praxis die Bestimmung erfüllt:

"Vor dienstlichen Maßnahmen, die mit einer Zusage der Umzugskostenvergütung verbunden werden sollen (ausgenommen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), ist der Berechtigte zu hören; dabei sind auch die umzugsbezogenen persönlichen und familiären Verhältnisse zu erörtern. Das Ergebnis der Anhörung ist aktenkundig zu machen."

M.W. wird der Soldat befragt, ob er umzugswillig ist und ob ggf Umzugshinderungsgründe vorliegen, oder? Wie werden "umzugsbezogene persönlichen und familiäre Verhältnisse" mit dem Soldaten erörtert, die ggf Einfluss auf die Erstattung von Umzugsauslagen haben? Wie wird die Anhörung aktenkundig gemacht? Hat der Soldat die Möglichkeit, seine familiar Situation darzulegen und wird diese bei der Versetzungsplanung bzw Umzugsplanung berücksichtigt? Schliesslich heist es ja weiter: "Ob dem Berechtigten ein Umzug zugemutet werden kann, ist bereits bei der Vorbereitung der Personalmaßnahme abzuwägen" Was würde sich ergeben, wenn dem Berechtigten ein Umzug nicht zugemutet warden kann? Oder wenn der Umzug eben nicht an den neuen Dienstort stattfinden soll, sondern an einen anderen Ort? Wer ist für die Prüfung der Erstattungsmöglichkeit verantwortlich

KlausP

Warum wollen Sie das hier jetzt so detailliert erläutert haben? Sind Sie Betroffener?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Ich werde mit Ihnen keine "Bauchgefühl"-Diskussion führen.

Massgeblich ist ausschließlich das gültige Recht.

Hier in Form des BUKG und der dieses erläuternden BUKGVwV.

Ggf. noch ergänzt um höchstrichterliche Urteile zur Anwendung des BUKG.

Somit spielt die AUV z.B. keine Rolle, da diese nur Auslandsumzüge regelt.


Und ja...der Soldat wird vor einer Versetzung formal zur UKV angehört...und kann sich in diesem
Rahmen auch fachlich beraten lassen, um dann eine formale Erklärung abzugeben, was er will.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Elcid

Und wer berät dann den Soldaten? Wenn der Soldat seine Situation dargelegt hat, wer geht darauf ein? Bundespersonalamt?

Andi8111

Mal Gesetz dem Falle, es gäbe ein Bundespersonalamt, dann wäre es nicht und war nie für Soldaten zuständig.

Elcid

Okay, lassen wir mal das "Buchgefühl" aussen vor - richtig, man muss sich auf die Vorschriften fokussieren.  ist das "Bundesamt für Persoanlmanagement der Bundeswehr" dann in der Funktion, den Soldaten zu beraten, wie siene familiar Situation mit der Versetzung und der Umzugskostenvergütung in Einklang gebracht warden kann? Oder wer macht das?

Andi

Zitat von: Elcid am 26. Oktober 2017, 15:08:55
Und wer berät dann den Soldaten?

Die zuständigen zentralen Travelcenter der Verwaltung oder - sofern noch zuständig - der gehobene Dienst im zuständigen (örtlichen) BwDLZ.
Man kann den Travelcentern den Sachverhalt auch einfach schriftlich schicken und die reichen denen - falls (noch) nicht für einen zuständig den Sachverhalt einmal quer durch die Republik, bis sich ein Zuständiger findet. Selber schon so praktiziert und hervorragend beraten worden.

Gruß Andi
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Elcid

Travelcenter? Und was, wenn es keins da gibt? Und die würden dann ggf die Versetzungsverfügung ändern wenn familiäre Gründe zu berücksichtigen sind?


LwPersFw

Das war Ihre Grundfrage

Zitat...Wohnortwahl bei einem dienstlichen Umzug bzw konkret, wenn der Wohnort nicht mit dem neuen Dienstort übereinstimmt...

Ich habe Ihnen gesagt, dass Sie die grundlegende Antwort in der BUKGVwV finden.

Also lesen ... und dann ggf. noch konkrete Fragen stellen...

... und konkrete Angaben machen... z.B. wie weit wäre denn der neue Wohnort von der neuen Dienststelle entfernt... ?
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Und welche Umstände haben sich seit der Erklärung der bundesweiten Versetzungsbereitschaft geändert?


Andi

Zitat von: Elcid am 26. Oktober 2017, 18:13:17
Travelcenter? Und was, wenn es keins da gibt?

Lies doch mal durch, was man dir schreibt. Hab ich dir schon erklärt.

Zitat von: Elcid am 26. Oktober 2017, 18:13:17
Und die würden dann ggf die Versetzungsverfügung ändern wenn familiäre Gründe zu berücksichtigen sind?

Nein, die beraten dich. Danach hast du gefragt...
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