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Einkommenssteuer-Erklärung

Begonnen von Gebirgsjäger90, 06. Juni 2009, 12:46:53

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ToMA

Die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 Euro jährlich.
(In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro, aber die müssen häufig ohnehin eine Steuererklärung n. § 46 (2) Nr. 3 a EStG einreichen).

Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken.

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge (nach § 39b (2) Nr. 3 Buchst. a bis d EStG) endgültig vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes (i.d.R. nach Ablauf des Kalenderjahres) zu prüfen.

Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Sozialversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro (da, wie hier bereits geschrieben, keine Beiträge zu den Sozialversicherungen i.S.d. der Buchstaben a bis c gezahlt werden).
Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 46 (2) Nr. 3 EStG.

Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen (niedrigeren) Beiträgen kann dann zu Steuernachzahlungen führen, wenn an anderer Stelle (z.B. Werbungskosten) keine höheren Kosten steuerlich zum Abzug kommen.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Pericranium

Zitat von: ToMA am 10. November 2017, 12:28:54
Die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 Euro jährlich.
(In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro, aber die müssen häufig ohnehin eine Steuererklärung n. § 46 (2) Nr. 3 a EStG einreichen).

Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken.

Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge (nach § 39b (2) Nr. 3 Buchst. a bis d EStG) endgültig vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes (i.d.R. nach Ablauf des Kalenderjahres) zu prüfen.

Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Sozialversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro (da, wie hier bereits geschrieben, keine Beiträge zu den Sozialversicherungen i.S.d. der Buchstaben a bis c gezahlt werden).
Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 46 (2) Nr. 3 EStG.

Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen (niedrigeren) Beiträgen kann dann zu Steuernachzahlungen führen, wenn an anderer Stelle (z.B. Werbungskosten) keine höheren Kosten steuerlich zum Abzug kommen.

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