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Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot

Begonnen von Dennis1!2!, 23. Januar 2018, 15:34:06

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miT

Zitat von: Dennis1!2! am 24. Januar 2018, 14:03:27
Ich habe euch aber vorenthalten (Schande über mein Haupt), dass die Soldatin letzte Woche und auch die Woche davor in Zivil zur Dienststelle erschienen ist und auch musste, zwecks zur Vernehmung und Ankündigung für die Aussprache der Disziplinarmaßnahme. Das ist natürlich passiert. Das wäre auch schön blöd, dieses nicht zu tun.

Ist natürlich ein essenziell wichtiger Punkt welcher die Angriffsfläche gegen den DV unweigerlich schmälert oder sehe ich das Falsch? Gegen ein Telefonat mit dem DV im Vorfeld spricht trotzdem nichts, auch nicht freundlich auf Fakten hinzuweisen. Am ende gebe aber auch ich hier recht, die Tatsache selber scheint sich ja nicht abwenden zu lassen ergo wäre es nur aufgeschoben nicht aufgehoben. Also hinter sich bringen.
Kameradschaftliche Grüße!

miT

Unter der Voraussetzung des Körperlich machbaren! Darauf möchte ich nachträglich deutlich hinweisen!!
Kameradschaftliche Grüße!

Justice0005

Wenn die Verhängung erst letzte Woche war, dann besteht auch noch die möglichkeit der disziplinarbeschwerde. Damit wäre die Vollstreckung sowieso gestoppt.

Auch mich würde der Tenor der Disziplibarmassnahme interessieren.

Im übrigen stimme ich miguhamburg vollumfänglich zu.

@lwpersfw :  vergiss es. 79 StGB hat mit der wdo und mit der Verjährung von Vollstreckungen nichts, aber auch gar nichts zu tun.

Es bleibt bei dem von mir Gesagten.

F_K

So wie ich die WDO lese, benötige ich nur die "Truppe" für die Vollstreckung eines strengen Verweisen, nicht den "einen" Soldaten - der hat es ja schriftlich.

Die Anordnung, die ein Vertragsarzt  gibt, ist zwar kein Befehl, löst aber Gehorsamspflichten aus, ggf. auch mit Kostenfolgen.
Ich vermute den Tenor daher eher in der Richtung - und der Freund räumt ja ein Dienstvergehen "ein".

ulli76

Ich meine auch, dass die Vollstreckung ohne den betroffenen Soldaten geht. Auch in dem zitierten Passus ist nicht die Rede davon, dass der Soldat anwesend sein muss.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

KlausP

Gab es denn letzte und vorletzte Woche schon das Beschäftigungsverbot oder ist das "neu"? Dann wäre auch da der Befehl, zum Dienst zu erscheinen, schon rechtswidrig gewesen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

bmar

Ich bin selten schwanger, aber ist in einem Beschäftigungsverbot nicht explizit ausgewiesen, welche Tätigkeiten durchgeführt werden können und welche nicht?

Sofern leichte Tätigkeiten nicht ausgeschlossen sind, dürfte ein Einbestellen zur Vernehmung ect. zumutbar sein. Trotzdem wäre die Maßnahme aufgrund eines Formfehler aufzuheben, wenn sie nur 2 mal beim DV war und die Maßnahme beim letzten mal verhängt wurde.
Bezüglich des schweren Verweises muss der Soldat bei der Verhängung(=Bekanntgabe/Aushändigung) anwesend sein, bei der Vollstreckung nicht.

Es ist anständig, zu seinen Fehlern zu stehen und die Folgen zu tragen, aber man sollte die eigenen Rechte nicht über Bord werfen. Ich weiß natürlich nicht, wie die Soldatin sich vorher im Dienst bewährt hat, aber eine hochschwangere Soldatin, die offenbar auch noch Komplikationen hat, mit einem Disziplinarverfahren zu belasten und dann auch noch in potentiell nicht passender Uniform vor der Truppe einen schweren Verweis zu vollstrecken, finde ich erst einmal unangemessen, unwürdig und nicht fürsorglich.

Aber da wir hier, wie schon gesagt, nur einen kleinen Teil des Bildes kennen noch ein Hinweis: Sofern die Soldatin Mitglied im Bundeswehrverband ist, ist sie dienstrechtschutzversichert und kann sich somit kostenlos amwaltlicht beraten lassen.

miguhamburg1

Halten wir fest: Die Soldatin unterliegt einem Beschöftigungsverbot, das medizinisch begründet ist. Dieses Dienstverbot ist umfassend und basiert auf dem Mutterschutzgesetz. Davon gibt es auch keinerlei Ausnahmen für bestimmte Dienstarten!

Somit hätte sie auch nicht zu den Vernehmungen erscheinen müssen. Die Überlegungen bezüglich der Qualifikationen oder des Alters der DV sind völlig irrelevant.

Unabhängig vom tatsächlich Vorgefallenen sollte die Soldatin ernsthaft prüfen, Wehrbeschwerde gegen den strengen Verweis einzulegen, um ihre Rechte zu wahren. Denn hier scheint doch ein fragwürdiger Ungang mit einer hochschwangeren Soldatin zumindest nicht ausgeschlossen.

Die Tipos, keinen Aufriss zu machen oder ähnliches halte ich nicht für zielführend. Hier geht es um Rechtsgüter.

tank1911

Ich halte daran fest, dass es sicherlich gute Gründe für das gesamte Vorgehen gibt, die wir nicht kennen, der Partner der Soldatin nicht kennt / bisher nicht genannt hat, oder die Soldatin selbst nicht versteht.

Und mal btw, da es mich jetzt auch persönlich interessiert (man lernt ja nie aus). Habe folgendes gefunden:

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr.30 vom 29.05.2017 (Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts):

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl117s1228.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl117s1228.pdf%27%5D__1516803106247

Der angehangene Artikel 4 (Änderung des Soldatengesetzes) gibt an, dass (Zitat) "Abweichungen [vom Mutterschutzgesetz] nur insoweit zulässig sind, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind"

Das würde mir nach Rücksprache mit dem RB reichen, um die Soldatin einzubestellen. Allerdings darf man (wenn denn alles so ist wie geschildert) natürlich nicht die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Fürsorge vergessen.


ulli76

Ich überlege gerade wie ich das mit schwangeren Soldatinnen gehandhabt habe.
Also mit dem 90/5er Verweis auf die üblichen Einschränkungen gem. Mutterschutzgesetz.
Wenn es weitere Einschränkungen oder Probleme gab, lief das über den Krankenmeldeschein (z.B. späterer Dienstbeginn bei morgentlicher Übelkeit, aber Wunsch, weiter Dienst zu tun.).
Beschäftigungsverbot haben wir glaube ich auch als kzH umgeschrieben.

So- und will ein DV seinen Soldaten im kzH sehen, hat er Rücksprache mit dem Truppenarzt zu halten. Das ist nämlich der einzige, der die erforerlichen Informationen hat, um zu entscheiden, ob der Soldat gesundheitlich in der Lage ist, Dienst in irgendeiner Form zu leisten.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

... und eine Kommunikation mit dem behandelnden (Vertrags) Arzt und dessen Vorgesetzten (!) hat es ja gegeben - dass ist das einzige Fachpersonal, dem die vollständigen Fakten zur Beurteilung vorliegen (uns liegen die Fakten nicht vor - und die Darstellung des TEs war ja grob lückenhaft ...).

"Hochschwanger" hat wohl keine stehende Definition - aber 6ter Monat ist es eher noch nicht ...

miT

Zitat von: F_K am 24. Januar 2018, 15:49:15
"Hochschwanger" hat wohl keine stehende Definition - aber 6ter Monat ist es eher noch nicht ...

Unter normalen umständen lässt sich kein TrArzt dazu hinreißen sein ok zu geben eine schwangere im 6. Monat für so etwas einzubestellen. Gerade weil es sich um eine "stehende" Aktion handelt und gerade eine Schwangerschaft ist in so vielen dingen so Facettenreich das ein Fachfremder Arzt erst recht sein ok nicht geben würde bzw definitiv nicht ohne konkrete Rücksprache mit dem Gynäkologen. Ich bin der festen Überzeugung (kann es natürlich nicht beweisen) das der DV hier nicht das ok das TrArztes hat und wenn..... sehr selbstsicher nennen wir es so.
Kameradschaftliche Grüße!

miguhamburg1

So, habe den Aspekt ,,Beschäftigungsverbot" für Schwangere Soldatinnen in der Abteilung R prüfen lassen.

Ein ärztlich indiziertes Beschäftigungsverbot für Schwangere Soldatinnen ist gem. BA 90/5 für die Dauer bis zur Entbindung festzustellen und hat zwingend zur Folge, dass die Soldatin von allen Diensten freizustellen ist, bis der medizinische Anlass entfallen ist oder der Mutterschutz nach der Geburt beendet ist.

Auch ein Einbestellen zu Besprechungen, Vernehmubgen in Disziplinarangelegenheiten, dienstlichen Veranstaltungen etc. ist bei derart freigestellten Soldatinnen unzulässig. Hierbei haben auch die Truppenärzte keinen Ermessensspielraum, sie hätten einzig die Möglichkeit, bei Zweifeln am Beschäftigubgsverbot, eine erneute gynäkologische Begutachtubg anzuordnen.

tank1911

Danke für die klare Info. Das führt dann jedoch wiederum zu der Frage, ob es hier nicht doch eine Form von fristaufschiebender Wirkung gibt, wie von LwPersFw angesprochen.  Sonst gäbe es hier ja eine klare Lücke bei der Ausübung der DBefugnis, nämlich dass Dienstvergehen von schwangeren Soldatinnen ggf. nicht geahndet werden können  ::)


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