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Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot

Begonnen von Dennis1!2!, 23. Januar 2018, 15:34:06

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justice005

Die gesetzlichen Fristen gelten. Und es gibt auch keine Verlängerung der Fristen bzw der Verjährungen.

Bei besonders schwerwiegenden Dienstvergehen könnte ja ein gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet werden, da haben wir kein Fristenproblem

Insgesamt komme ich immer mehr zu der Empfehlung, dass die Soldatin Beschwerde gegen die wiederholten rechtswidrigen Befehle einlegen sollte.

Auch der DV wird sicher etwas daraus lernen

miT

Zitat von: F_K am 24. Januar 2018, 16:25:08
Wer hat hier konkret das 90/5 gesehen?

Muss man doch garnicht, solange sie Schwanger ist, ist der Inhalt quasi Eindeutig es sei denn es beständen Zweifel and er Schwangerschaft. Ich bleibe also bei meiner Aussage, ein TrArzt hat sein OK für diese Aktion nicht gegeben, wenn irgendwas passiert, sei es Synkope aufgrund des "längeren" stehen aufgrund des Antreten... das wäre seine letzte Entscheidung als Arzt gewesen. Wenn hat der DV hier ohne Rücksprache gehandelt.
Kameradschaftliche Grüße!

ulli76

Es muss doch rein gar nichts aufgeschoben werden. Die Soldatin muss zur Vollstreckung gar nicht anwesend sein (zumindest hat keiner einen Passus der WDO gefunden, nach dem der Soldat anwesend sein muss). Jetzt bis zum St. Nimmerleinstag nach der Entbindung zu verschieben ist ja auch nicht zweckmäßig.

Aber so allgemein zu dem Fall: Man kann sich das Leben auch schwer machen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

miguhamburg1

F_K, das ist doch hier nicht die primäre Frage.

Es gibt also für den Fall, dass bei einer schwangerin Soldatin (im Übrigen unabhängig vom Stadium ihrer Schwangerschaft) Gefahr für Ihre Gesundheit/Leben oder das ihres ungeborenen Kindes besteht, vom behandelnden Facharzt ein Beschäftigungsverbot attestiert wird, eine klare Weisungslage, wie mit dieser Soldatin umzugehen ist.

Dieser Umgang heißt schlicht wie zwingend, diese Soldatin von allen Diensten freizustellen, bis der Grubd für dieses Beschäftigungsverbot entfallen ist.

Damit entfallen dann auch sämtliche Ansinnen ihrer militärischen Vorgesetzten, diese Freistellung für was auch immer zu unterbrechen. Die Soldatin muss sich noch nicht einmal Ihrem Truppenarzt vorstellen, wenn es um ihre Schwangerschaft geht. Ihr behandelnder Arzt ist Ihrer Gynäkologe und ggf. die Klinik, in die sie von ihm zur Behandlung oder Entbindung eingewiesen wird. Er hat ihren Truppenarzt nur zu informieren und die Abrechnung der Leistungen zu veranlassen. Im Übrigen hat die Soldatin nur die entsprechenden Informationspflichten als Soldatin gegenüber den zivilen Ärzten/Behandlungseinrichtungen.

Bezüglich von ggf. beabsichtigten Disziplinarmaßnahmen hat ein DV schlicht Pech gehabt, wenn er eine wegen eines Beschäftigubgsverbotes freigestellte Soldatin Belangen will. Dann muss er ggf. auch hinnehmen, dass der Fall verjährt ist, wenn Sie in den Dienst und damit in seinen ,,Zugriff" zurückkehrt.

tank1911

Das kann doch aber nicht der Weisheit letzter Schluss sein.  Mal weg von dem hier sicherlich nicht vollumfänglich beschriebenen Fall. Der DV ist verpflichtet jedem Dienstvergehen nachzugehen und dieses ggf. zu ahnden. Da geht es ja in erster Linie um die Aufrechterhaltung der Disziplin. "Pech gehabt" ist da nicht gerade zufriedenstellend. Zeigt mal wieder was die Kappe DV mit sich bringt. Werde das mal mit meinem RB durchspielen.

justice005

#50
Laut Kommentierung der Wdo muss der Betroffene bei der Vollstreckung anwesend sein. Eine Vollstreckung in Abwesenheit geht nicht, vergl. Dau, WDO, 7. Auflage, Paragraf 50, Randnummer 4

Edit: Autokorrekturfehler bereinigt.

F_K

@ justice:

Es besteht also Einvernehmen, dass es nicht in der WDO steht!?
Ist ein Urteil zitiert, oder handelt es sich beim Kommentar des Herrn Dau um eine Meinung?

MMG-2.0

Zitat von: KlausP am 24. Januar 2018, 08:32:41
Wie kommt da jemand auf "unwahre dienstliche Meldung"? Da muss, nach dem, was ich gelesen habe, der DV ganz tief in die Trickkiste gegriffen haben beim Tenor der Disziplinarmaßnahme.
Das Frage ich mich auch.

justice005

Fk, es scheint sich nur um eine Meinung zu handeln, aber die Meinung von Herrn Dau hat durchaus Gewicht, auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Theoretisch kann ein Gericht auch anders entscheiden, aber als einfacher DV würde ich mich schon an Dau orientieren

miguhamburg1

@tank1911:

Was ist denn daran unbefriedigend, dass ein medizinisch veranlasstes Beschäftigungsverbot einer Schwangeren den DV daran hindert, einem Dienstvergehen disziplinar nachzugehen, das während der Freistellung vom Dienst zu bearbeiten wäre?

Disziplinarmaßnahmen sind schlicht nachrangig, wenn Gesundheit oder Leben des Betroffenen in Gefahr sind und insofern keine Ermiztmittlung in Strafsachen durch Staatsanwaltschaft und Polizei. Das ergibt sich doch aus dem Wesen des Disziplinarwesens.

tank1911

Eine schwangere Soldatin im Beschäftigungsverbot ist immer noch Soldatin. Den hier beschriebenen Fall hätte auch anders gelöst und mit einer Belehrung/Absehensverfügung etc. einen Strich drunter gemacht. Aber dieses Rechtsgefüge an sich ist nicht zufriedenstellend.
Fallbeispiel: Soldat meldet möglichen Diebstahl. Einzige Verdächtige mit Zugang zum Tatort war die Soldatin, die jetzt im BV ist. Ob sie es war oder nicht, können wir nicht ermitteln. DV zum Bestohlenen: Pech gehabt!

Da kann man jetzt hunderte Fälle konstruieren...reicht ja schon wenn diejenige Zeugin ist. Ich sehe hier einfach eine potentielle Erschwernis bei der Ausübung der DBefugnis

miguhamburg1

tank1911,

Ihr Konstrukt in allen Ehren, wenn ein Dienstvergehen gemeldet wird, muss ei9n DV in die Pötte kommen, um zu ermitteln. Ein Beschäftigungsverbot einer schwangeren Soldatin kommt ja nicht vom Himmel gefallen, sondern allenfalls bei Beschwerden während einer Schwangerschaft. Da meldet sich die Soldatin doch sowieso vom Dienst ab, um sich behandeln zu lassen. Ein Diebstahl ist nun das denkbar schlechteste Beispiel, das Sie wählen konnten, denn dabei handelt es sich um eine Straftat, für die die Polizei zuständig ist. Und die Polizei wird, kann und darf ihre Ermittlungen auch im privaten Umfeld einer verdächtigten Soldatin in der gesundheitsindizierten Freistellung durchführen. Schwangerschaftsbeschwerden schützen also nicht vor der Strafverfolgung!

Normale Dienstvergehen sind schlicht nachrangige Rechtsgüter und können dann - ggf. eben nicht weiter ermittelt werden, wenn die Soldatin nicht im Dienst ist. Im Übrigen ist die mögliche Tragweite des Dienstvergehens, das eine Soldatin ggf. begangen hat, in aller Regel auch nicht so groß, dass das Ansehen der Bundeswehr schweren Schaden nähme oder die militärische Ordnung aus den Fugen geriete, wenn es nicht disziplinar geahndet würde.

Wir leben im Rechtsstaat und da haben sich eben auch eifrige und engagierte DV im Rahmen der herrschenden Rechtsordnung zu bewegen.

tank1911

Migu,

Ihre Ausführungen habe ich verstanden und kann dies auch sehr wohl nachvollziehen. Jedoch...

1. Klappt das mit dem in die Pötte kommen wohl nicht immer, sonst gäbe es diesen Beitrag nicht.

2. Wollen wir bzgl. meines Beispiels wohl keine Haare spalten. Es lässt sich jedes beliebige Dienstvergehen verwenden, obwohl Kameradendiebstahl in erster Linie auch ein schweres DVergehen ist, mir meine Erfahrung sagt, dass die Staatsanwaltschaft bei so was gar nichts unternimmt und der Dienstherr bei Wehrmaterial z.B. auch ein eigenes Interesse verfolgt aber egal ...

3. Und nur darauf kommt es mir an, diese Konstellation einfach nur unglücklich ist, gerade wenn Dritte involviert sind. Und da geht's mir nicht darum eifrig zu sein, sondern darum dass hier Normen durch andere Normen gebeugt werden.

justice005

@ tank

Ich stimme mit miguhamburg nun wahrlich nicht immer überein, aber hier hat er völlig recht.

Der DV muss eine Disziplinarmaßnahme verhängen, die in der konkreten Situation Sinn macht. Das ist alles. Wenn ich mich grade mit meinen Soldaten in der Sahara befinde, kann ich nunmal keinen Arrest verhängen.

In diesem hier diskutierten Fall hätte der DV eben eine Disziplinarbuße oder einen einfachen Verweis verhängen müssen.

Bzw. wenn der DV gar nicht ermitteln kann, weil die Soldatin nicht greifbar ist, dann ist das eben so.

Vor allem sollte sich der DV informieren und solche speziellen Situationen mit dem Rechtsberater absprechen.

Ihre Beispiele tragen nicht. Bei Straftaten ermittelt der DV gar nicht!!! Er kann nämlich in diesen Fällen wegen 16 WDO sowieso keine einfache Disziplinarmaßnahme verhängen. Bei Straftaten gibt der DV den Sachverhalt sowieso in aller Regel gemäß 41 WDO an den WDA ab.

Gleiches gilt für die genannten "schwerwiegenden" Dienstvergehen.

FoxtrotUniform

Zitat von: justice005 am 24. Januar 2018, 17:09:24
Laut Kommentierung der Wdo muss der Betroffene bei der Vollstreckung anwesend sein. Eine Vollstreckung in Abwesenheit geht nicht, vergl. Dau, WDO, 7. Auflage, Paragraf 50, Randnummer 4

Edit: Autokorrekturfehler bereinigt.
Fallsche Disziplinarmaßnahme gewählt oder was sagt Mr. Dau bzgl. §51 WDO? ;-)))
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

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