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Ausspruch eines Strengen Verweises bei Beschäftigungsverbot

Begonnen von Dennis1!2!, 23. Januar 2018, 15:34:06

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justice005

Warum sollte es verboten sein, in anonymisierter Form und unter Weglassung der Einheit und der Örtlichkeit hier einen Tenor wieder zu geben?

Wenn der Fragesteller zitiert "Sie hat am .. um ... in... das und das gemacht", warum sollte das verboten sein?


F_K

@ Justice005:

Ich hätte einen Smilie setzen sollen.

Urteile werden ja auch veröffentlicht - ggf. mit "Schwärzung" der Namen und sonstigen Daten, die auf Personen schließen lassen würden.

Bei der Vollstreckung selber wird / darf der Tenor nicht genannt werden, darauf bezog ich mich "scherzhaft".

tank1911

@Justice

Habe heute geprüft. Es ist scheinbar nicht explizit verboten. Vllt denken Sie da an den Passus, dass das Verhängen jeglicher DM vor der Front verboten ist. Habe mich auch gewundert, wird ja auch so idR nicht gemacht.

ulli76

Naja- der strenge Verweis IST ja gerade vor der Front bzw. wird gegenüber der Truppe bekannt gegeben.
Aber ich als Chef würde denjenigen auch nicht gerade nach vorne holen. Der Text heisst ja "Ich habe dem Dienstgrad xy einen strengen Verweis erteilt." und nicht "Ich erteile Ihnen einen strengen Verweis."
Auch wenn derjenige Mist gebaut hat, muss man ihn ja nicht noch zusätzlich beschämen.

Was die Vollstreckung in Abwesenheit angeht: Die WDO verbietet es nicht explizit bzw. beschreibt nicht, dass der Soldat anwesend sein MUSS. Sinnigerweise ist er da. Aber wenn ich mein Schäflein sonst nicht mehr greifbar habe, dann mach ich es halt ohne ihn/sie. Sinn des strengen Verweises ist ja die Signalwirkung gegenüber der Truppe.
Irgendwelche rechtlichen Verwicklungen deswegen kann man als DV durchaus mal auf sich zukommen lassen.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

FoxtrotUniform

Es ist schon erstaunlich welche Hebel hier in Bewegung gesetzt werden und wie ein vermeintlicher Disziplinarvorgesetzter diskreditiert wird, ohne die wirkliche Sachlage zu kennen.

Einen Rat zu geben ist die eine Sache, aber hier ist es bereits eskaliert.

Übrigens: Ich habe auch bereits zwei Spieße kennengelernt, die junge DV - teilweise recht erfolgreich - versucht haben zu instrumentalisieren, um ähnliche Aktionen zu reißen.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

MMG-2.0

Mich wundert es, das keiner auf das individuelle Beschäftigungsverbot eingegangen ist, denn das ist doch das ausschlaggebende Kriterium.

Ein individuelle Beschäftigungsverbot heißt nicht zwangsläufig komplettes Beschäftigungsverbot sondern kann auch als partielles Beschäftigungsverbot (bestimmte Tätigkeiten zulässig oder bestimmte Arbeitszeiten) festgehalten werden.

Wir wissen also nicht, was die Frauenärztin genau in dem Attest vermerkt hat.

Quelle: Siehe Anhang, Pkt. 1.2 (Seite 3).



[gelöscht durch Administrator]

bmar

Dachte ich auch erst, aber §1(3) MuSchG sagt:

"Das Gesetz gilt nicht für Beamtinnen und Richterinnen. 2Das Gesetz gilt ebenso nicht für Soldatinnen, auch soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, es sei denn, sie werden aufgrund dienstlicher Anordnung oder Gestattung außerhalb des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung tätig."

Die Verordnung über den Mutterschutz für Soldatinnen hingegen sagt in §4:

"Eine Soldatin darf während der Schwangerschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, soweit nach
ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet ist."

Das klingt für mich nach einem generellen Dienstverbot, aber das wissen die Juristen hier sicher besser.

Wie bereits mehrfach gesagt, ist das aber auch nicht relevant in Bezug auf die erfolgte Art der Vollstreckung. Das ist ein no-go von vorne bis hinten sofern der Bericht korrekt ist.

FoxtrotUniform

Das zutreffende Gesetzt (MuSchSoldV) schrieb ich bereits direkt nach der Thread-Eröffnung.
Aspekte zu den Verfahren BA 90/5, Truppenarzt und Gynäkologe finden sich im Verlauf.


PS: (Humor) Mir juckt es übrigens in den Fingern, §60 SG als Definition der Dienstleistungen im Sinne des §4 MuSchSoldV heranzuziehen. Wohlwissend, dass der Vierte Abschnitt des SG hier nicht zutreffend ist ;) ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

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