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Z-Schein zurückgeben und Besteuerung der Restsumme

Begonnen von Bubbes, 08. März 2018, 19:03:26

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Bubbes

Guten Abend.

Ich bin HptFw "alter Art" (2003 eingestellt) und habe als ehemaliger SaZ12+ einen Z-Schein "gezogen". Entsprechend wurden mir nach Abzug von bereits gezahlten "Abgangsgeldern", 50% meiner Übergangsbeihilfe (ca. 8.800€*) bei DZE ausgezahlt.

Weil ich den Z-Schein nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, überlege ich den Z-Schein über den BFD zurückgeben. Entsprechend müssten mir die restlichen 50% der Übergangsbeihilfe, unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages (ca. 10.800€*) ausgezahlt werden (ca. 9.500€*).

Folglich müssten doch 1.300€* steuerfrei ausgezahlt werden und 8.200€* versteuert werden? Wie werden die versteuert? Also ganz "normal über Steuerklasse, Kinderfreibetrag" etc.? Mich würde nämlich mal interessieren, was da unterm Strich übrig bleibt.

Danke!

*Alle Zahlen ohne Gewähr
Springerlehrgang 1997 :: 20 Jahre Hopptausendzwotausend....

Andi

Richtig, die werde ganz normal über die Lohnsteuer versteuert. Wenn du mit circa 50 Prozent Steuern rechnest erlebst du keine Überraschung.
Wenn du es genau wissen willst musst du es ausrechnen

Gruß Andi
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Helft mit, dass es so bleiben kann.

Bubbes

Danke für die schnelle Antwort. Ich werde es mal "grob" durch rechnen... "Überraschung" -> nett ausgedrückt, hahahaha
Springerlehrgang 1997 :: 20 Jahre Hopptausendzwotausend....

didi62

Zitat von: Bubbes am 08. März 2018, 19:03:26
Guten Abend.

Ich bin HptFw "alter Art" (2003 eingestellt) und habe als ehemaliger SaZ12+ einen Z-Schein "gezogen". Entsprechend wurden mir nach Abzug von bereits gezahlten "Abgangsgeldern", 50% meiner Übergangsbeihilfe (ca. 8.800€*) bei DZE ausgezahlt.

Weil ich den Z-Schein nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, überlege ich den Z-Schein über den BFD zurückgeben. Entsprechend müssten mir die restlichen 50% der Übergangsbeihilfe, unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrages (ca. 10.800€*) ausgezahlt werden (ca. 9.500€*).

Folglich müssten doch 1.300€* steuerfrei ausgezahlt werden und 8.200€* versteuert werden? Wie werden die versteuert? Also ganz "normal über Steuerklasse, Kinderfreibetrag" etc.? Mich würde nämlich mal interessieren, was da unterm Strich übrig bleibt.

Danke!

*Alle Zahlen ohne Gewähr

Ich verstehe das Zahlenwerk nicht so ganz.

Wenn 50 % ÜB = 8.800,00 € sind, dann wären 100 % ÜB = 17.600,00 €

17.600,00 € abzügl. 10.800,00 € Freibetrag = 6.800,00 € steuerpflichtige ÜB.
50 % Nachzahlung ÜB = 8.800,00 € abzügl. 6.800,00 € steuerpflichtige ÜB = 2.000,00 € steuerfreie ÜB

Die Versteuerung erfolgt als sonstiger Bezug im Jahresrahmen nach Steuerklasse sechs - sofern kein Anspruch auf ÜG besteht - ohne Berücksichtigung von Freibeträgen.

Sollten im Jahr der Nachzahlung keine weiteren Zahlungen durch die Bundeswehr erfolgt sein, wird der Steuersatz recht gering sein.
Es ist jedoch mit größeren Nachforderungen durch das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid zu rechnen.

Bubbes

Danke für die Antwort.

ZitatSollten im Jahr der Nachzahlung keine weiteren Zahlungen durch die Bundeswehr erfolgt sein, wird der Steuersatz recht gering sein.

In wie fern haben denn weitere Zahlungen der Bw eine Auswirkung auf die Auszahlung. Und wenn die Bw den Betrag bereits steuerlich betrachtet, wieso möchte das Finanzamt auch noch einen Teil davon (in Form einer Nachforderung)?
Springerlehrgang 1997 :: 20 Jahre Hopptausendzwotausend....

didi62

Zitat von: Bubbes am 14. März 2018, 20:51:22
Danke für die Antwort.

ZitatSollten im Jahr der Nachzahlung keine weiteren Zahlungen durch die Bundeswehr erfolgt sein, wird der Steuersatz recht gering sein.

In wie fern haben denn weitere Zahlungen der Bw eine Auswirkung auf die Auszahlung. Und wenn die Bw den Betrag bereits steuerlich betrachtet, wieso möchte das Finanzamt auch noch einen Teil davon (in Form einer Nachforderung)?

Steuern nach sonstigem Bezug berechnen sich aus der Jahreslohnsteuertabelle.
Dazu werden erstmal alle im betreffenden Jahr gezahlten Bruttobeträge ohne die zu versteuernde ÜB addiert (Bemessungsgrundlage 1) und daraus die Steuern berechnet.
Danach wird auf die zuvor berechneten Jahresbruttobeträge die steuerpflichtige ÜB aufaddiert (Bemessungsgrundlage 2) und daraus die Steuern berechnet.

Die Differenz aus den Steuern aus der Berechnungsgrundlage 1 und der Berechnungsgrundlage 2 ergeben dann die auf die ÜB entfallenden Steuern.

Sollten bei der Bw ausser der ÜB keine weiteren Bruttobezüge gezahlt worden bzw. gezahlt werden, gilt als Jahresbruttobetrag nur die steuerpflichtege ÜB. Also eine sehr geringe Versteuerung.

Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt das Finanzamt aber alle im betreffenden Jahr angefallenen Bruttobezüge - auch die ausserhalb der Bw erzielten Bezüge. Dadurch ergibt sich natürlich ein wesentlich höheres Jahresbrutto und damit auch wesentlich höhere Steuern.

Bubbes

Super, danke dir für die wirklich umfassende, steuerliche Beratung  ;)
Wenn es klappt, dann werde ich dieses Jahr noch weitere Bezüge seitens der Bundeswehr erhalten. Fluch und Seegen zugleich  ;D

Dann werde ich Google mal nach weiteren Auskünften ersuchen.
Springerlehrgang 1997 :: 20 Jahre Hopptausendzwotausend....

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